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STEINZEUG Information 2004 - Fachverband Steinzeugindustrie eV

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16<br />

Blickpunkt EU<br />

Schalentierzucht genutzt werden.<br />

Aufgrund der Richtlinie mussten in<br />

Städten und Ballungsgebieten innerhalb<br />

bestimmter Fristen Mindestanforderungen<br />

an die Abwassersammlung<br />

und -behandlung erfüllt<br />

werden. Diese Fristen richten<br />

sich nach der Anfälligkeit der Gewässer<br />

und der Größe des jeweiligen<br />

Siedlungsgebiets.<br />

Rechtslage<br />

Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ist<br />

die Kommission befugt, rechtliche<br />

Schritte gegen einen Mitgliedstaat<br />

zu unternehmen, der seinen Verpflichtungen<br />

nicht nachkommt.<br />

Wenn nach Auffassung der Kommission<br />

möglicherweise ein Verstoß<br />

gegen das EU-Recht vorliegt,<br />

der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens<br />

rechtfertigt,<br />

richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat<br />

ein „Aufforderungsschreiben“<br />

(erste schriftliche Mahnung),<br />

in dem dieser ersucht wird,<br />

sich bis zu einem bestimmten Termin,<br />

in der Regel innerhalb von<br />

zwei Monaten, zu äußern.<br />

Je nachdem, wie sich der betreffende<br />

Mitgliedstaat in seiner Antwort<br />

äußert und ob er überhaupt antwortet,<br />

kann die Kommission beschließen,<br />

ihm eine „mit Gründen<br />

<strong>STEINZEUG</strong>-<strong>Information</strong> <strong>2004</strong><br />

versehene Stellungnahme“ (letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in<br />

der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß<br />

gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate)<br />

nachzukommen.<br />

Kommt der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme<br />

nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof<br />

anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung<br />

vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die<br />

notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.<br />

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat<br />

vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs<br />

nicht nachkommt. Aufgrund dieses Artikels kann die Kommission den Gerichtshof<br />

auch ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe<br />

zu verhängen.<br />

© Europäische Gemeinschaften, 1998-<strong>2004</strong><br />

Literatur<br />

[1] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.<br />

Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft<br />

im Bereich der Wasserpolitik.<br />

[2] Die Zweitbehandlung ermöglicht es, in der Regel durch ein Verfahren mit biologischer<br />

Reinigungsstufe, feste Schwebstoffe und gelöste Schadstoffe zu eliminieren.<br />

[3] Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem<br />

Abwasser.<br />

Kontakt<br />

Internet: www.europa.eu.int<br />

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