STEINZEUG Information 2004 - Fachverband Steinzeugindustrie eV
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Blickpunkt EU<br />
Schalentierzucht genutzt werden.<br />
Aufgrund der Richtlinie mussten in<br />
Städten und Ballungsgebieten innerhalb<br />
bestimmter Fristen Mindestanforderungen<br />
an die Abwassersammlung<br />
und -behandlung erfüllt<br />
werden. Diese Fristen richten<br />
sich nach der Anfälligkeit der Gewässer<br />
und der Größe des jeweiligen<br />
Siedlungsgebiets.<br />
Rechtslage<br />
Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ist<br />
die Kommission befugt, rechtliche<br />
Schritte gegen einen Mitgliedstaat<br />
zu unternehmen, der seinen Verpflichtungen<br />
nicht nachkommt.<br />
Wenn nach Auffassung der Kommission<br />
möglicherweise ein Verstoß<br />
gegen das EU-Recht vorliegt,<br />
der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens<br />
rechtfertigt,<br />
richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat<br />
ein „Aufforderungsschreiben“<br />
(erste schriftliche Mahnung),<br />
in dem dieser ersucht wird,<br />
sich bis zu einem bestimmten Termin,<br />
in der Regel innerhalb von<br />
zwei Monaten, zu äußern.<br />
Je nachdem, wie sich der betreffende<br />
Mitgliedstaat in seiner Antwort<br />
äußert und ob er überhaupt antwortet,<br />
kann die Kommission beschließen,<br />
ihm eine „mit Gründen<br />
<strong>STEINZEUG</strong>-<strong>Information</strong> <strong>2004</strong><br />
versehene Stellungnahme“ (letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in<br />
der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß<br />
gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen<br />
innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate)<br />
nachzukommen.<br />
Kommt der Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme<br />
nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof<br />
anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung<br />
vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die<br />
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.<br />
Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat<br />
vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs<br />
nicht nachkommt. Aufgrund dieses Artikels kann die Kommission den Gerichtshof<br />
auch ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldstrafe<br />
zu verhängen.<br />
© Europäische Gemeinschaften, 1998-<strong>2004</strong><br />
Literatur<br />
[1] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.<br />
Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft<br />
im Bereich der Wasserpolitik.<br />
[2] Die Zweitbehandlung ermöglicht es, in der Regel durch ein Verfahren mit biologischer<br />
Reinigungsstufe, feste Schwebstoffe und gelöste Schadstoffe zu eliminieren.<br />
[3] Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem<br />
Abwasser.<br />
Kontakt<br />
Internet: www.europa.eu.int<br />
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