STEINZEUG Information 2004 - Fachverband Steinzeugindustrie eV
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Die Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens für die private Wirtschaft<br />
wächst ständig. Aufgrund der am 1. Mai diesen Jahres vollzogenen<br />
EU-Osterweiterung müssen nunmehr auch die neuen Mitgliedstaaten<br />
europäische Vergaberechtsstandards anwenden. Die Beitrittsländer<br />
sind: Polen, Litauen, Lettland, Estland, Tschechien, Slowakei,<br />
Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern. Damit sind diese Staaten jetzt auch<br />
dazu verpflichtet, Beschaffungen im Wege transparenter und diskriminierungsfreier<br />
EU-konformer Vergabeverfahren zu vergeben. Die nachfolgenden<br />
Ausführungen geben Aufschluss über die derzeitige Situation des<br />
öffentlichen Auftragswesens in Deutschland und Europa und stellen die<br />
aktuelle vergaberechtliche Situation in den neuen Mitgliedstaaten dar.<br />
Ausgangssituation Deutschlands in der EU<br />
Die Beitrittsakte [1] für die Erweiterung der Europäischen Union sah für die<br />
alten sowie die neuen Mitgliedstaaten Ermächtigungen vor, die europarechtlichen<br />
Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit und<br />
die Arbeitnehmerfreizügigkeit) in Übergangsfristen zu beschränken, um<br />
die heimischen Märkte vor der Konkurrenz aus den anderen Mitgliedstaaten<br />
zu schützen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit der Beschränkung<br />
des Zugangs zu seinen öffentlichen Märkten am weitesten Gebrauch<br />
gemacht. Während einer Übergangsfrist von zwei Jahren sind damit in<br />
Deutschland Bewerber aus den Beitrittsländern von Ausschreibungen im<br />
Baugewerbe [2], Gebäudereinigung und Dienstleistungen [3] ausgeschlossen<br />
[4]. Diese Maßnahme zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes<br />
kann nach Ablauf der Zweijahresfrist erforderlichenfalls verlängert werden.<br />
Unbeschränkter Wettbewerb besteht nur bei öffentlichen Lieferaufträgen.<br />
Deutsche Unternehmen haben im Gegenzug keine Beschränkungen hinsichtlich<br />
der Beteiligungen an Ausschreibungen in den neuen Mitgliedstaaten<br />
hinzunehmen. Die Beitrittsakte räumte den neuen Mitgliedstaaten<br />
zwar ebenfalls diese Option ein, doch wurde von einer Einschränkung<br />
insbesondere wegen dringend benötigter Investitionen abgesehen. Von<br />
allen Wirtschaftszweigen wird die deutsche Bauwirtschaft damit durch die<br />
Ausnahmeregelung am umfangreichsten vor Konkurrenz aus den neuen<br />
EU-Mitgliedstaaten geschützt.<br />
Wirtschaft + Recht<br />
Chancen wahrnehmen<br />
Öffentliche Auftragsvergabe in den neuen<br />
EU-Mitgliedstaaten<br />
Rechtssituation in den<br />
neuen EU-Mitgliedstaaten<br />
Die neuen Mitgliedstaaten müssen<br />
seit dem 1. Mai <strong>2004</strong> ohne Übergangsfrist<br />
die EU-rechtlichen<br />
Regelungen bezüglich der öffentlichen<br />
Auftragsvergabe anwenden.<br />
Die Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie<br />
[5], die Lieferkoordinierungsrichtlinie<br />
[6], die Baukoordinierungsrichtlinie<br />
[7] sowie die Sektorenrichtlinie<br />
[8] und die beiden<br />
Rechtsmittelrichtlinien [9] wurden<br />
deshalb zum Zwecke der Harmonisierung<br />
der bisherigen nationalen<br />
Vergaberegelungen mit den Vergaberichtlinien<br />
im Vorfeld des 1. Mai<br />
<strong>2004</strong> oder zu diesem Datum in<br />
nationales Recht umgesetzt, indem<br />
europarechtskonforme Vergabegesetze<br />
geschaffen wurden.<br />
Konkret bedeutet der nunmehr<br />
europaweit geltende Grundsatz<br />
der diskriminierungsfreien Vergabe<br />
für Unternehmen, dass insbesondere<br />
aufgrund der Nationalität kein<br />
Unterschied mehr zwischen den<br />
Bieterunternehmen gemacht werden<br />
darf. Dieser Umstand ist für<br />
Bieterunternehmen aus den bisherigen<br />
EU-Mitgliedstaaten wichtig,<br />
denn eine Bevorzugung nationaler<br />
Unternehmen war vor Inkrafttreten<br />
der EU-konformen Vergabesysteme<br />
<strong>STEINZEUG</strong>-<strong>Information</strong> <strong>2004</strong><br />
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