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STEINZEUG Information 2004 - Fachverband Steinzeugindustrie eV

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Die Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens für die private Wirtschaft<br />

wächst ständig. Aufgrund der am 1. Mai diesen Jahres vollzogenen<br />

EU-Osterweiterung müssen nunmehr auch die neuen Mitgliedstaaten<br />

europäische Vergaberechtsstandards anwenden. Die Beitrittsländer<br />

sind: Polen, Litauen, Lettland, Estland, Tschechien, Slowakei,<br />

Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern. Damit sind diese Staaten jetzt auch<br />

dazu verpflichtet, Beschaffungen im Wege transparenter und diskriminierungsfreier<br />

EU-konformer Vergabeverfahren zu vergeben. Die nachfolgenden<br />

Ausführungen geben Aufschluss über die derzeitige Situation des<br />

öffentlichen Auftragswesens in Deutschland und Europa und stellen die<br />

aktuelle vergaberechtliche Situation in den neuen Mitgliedstaaten dar.<br />

Ausgangssituation Deutschlands in der EU<br />

Die Beitrittsakte [1] für die Erweiterung der Europäischen Union sah für die<br />

alten sowie die neuen Mitgliedstaaten Ermächtigungen vor, die europarechtlichen<br />

Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit und<br />

die Arbeitnehmerfreizügigkeit) in Übergangsfristen zu beschränken, um<br />

die heimischen Märkte vor der Konkurrenz aus den anderen Mitgliedstaaten<br />

zu schützen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit der Beschränkung<br />

des Zugangs zu seinen öffentlichen Märkten am weitesten Gebrauch<br />

gemacht. Während einer Übergangsfrist von zwei Jahren sind damit in<br />

Deutschland Bewerber aus den Beitrittsländern von Ausschreibungen im<br />

Baugewerbe [2], Gebäudereinigung und Dienstleistungen [3] ausgeschlossen<br />

[4]. Diese Maßnahme zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes<br />

kann nach Ablauf der Zweijahresfrist erforderlichenfalls verlängert werden.<br />

Unbeschränkter Wettbewerb besteht nur bei öffentlichen Lieferaufträgen.<br />

Deutsche Unternehmen haben im Gegenzug keine Beschränkungen hinsichtlich<br />

der Beteiligungen an Ausschreibungen in den neuen Mitgliedstaaten<br />

hinzunehmen. Die Beitrittsakte räumte den neuen Mitgliedstaaten<br />

zwar ebenfalls diese Option ein, doch wurde von einer Einschränkung<br />

insbesondere wegen dringend benötigter Investitionen abgesehen. Von<br />

allen Wirtschaftszweigen wird die deutsche Bauwirtschaft damit durch die<br />

Ausnahmeregelung am umfangreichsten vor Konkurrenz aus den neuen<br />

EU-Mitgliedstaaten geschützt.<br />

Wirtschaft + Recht<br />

Chancen wahrnehmen<br />

Öffentliche Auftragsvergabe in den neuen<br />

EU-Mitgliedstaaten<br />

Rechtssituation in den<br />

neuen EU-Mitgliedstaaten<br />

Die neuen Mitgliedstaaten müssen<br />

seit dem 1. Mai <strong>2004</strong> ohne Übergangsfrist<br />

die EU-rechtlichen<br />

Regelungen bezüglich der öffentlichen<br />

Auftragsvergabe anwenden.<br />

Die Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie<br />

[5], die Lieferkoordinierungsrichtlinie<br />

[6], die Baukoordinierungsrichtlinie<br />

[7] sowie die Sektorenrichtlinie<br />

[8] und die beiden<br />

Rechtsmittelrichtlinien [9] wurden<br />

deshalb zum Zwecke der Harmonisierung<br />

der bisherigen nationalen<br />

Vergaberegelungen mit den Vergaberichtlinien<br />

im Vorfeld des 1. Mai<br />

<strong>2004</strong> oder zu diesem Datum in<br />

nationales Recht umgesetzt, indem<br />

europarechtskonforme Vergabegesetze<br />

geschaffen wurden.<br />

Konkret bedeutet der nunmehr<br />

europaweit geltende Grundsatz<br />

der diskriminierungsfreien Vergabe<br />

für Unternehmen, dass insbesondere<br />

aufgrund der Nationalität kein<br />

Unterschied mehr zwischen den<br />

Bieterunternehmen gemacht werden<br />

darf. Dieser Umstand ist für<br />

Bieterunternehmen aus den bisherigen<br />

EU-Mitgliedstaaten wichtig,<br />

denn eine Bevorzugung nationaler<br />

Unternehmen war vor Inkrafttreten<br />

der EU-konformen Vergabesysteme<br />

<strong>STEINZEUG</strong>-<strong>Information</strong> <strong>2004</strong><br />

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