Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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zungen nicht einfach unterstellen, so dass eine Kostenübernahme nicht möglich ist. Im Hinblick auf illegal sich aufhaltende<br />
Ausländer wäre es auch kontraproduktiv, ohne Aufdeckung der Identität die Kosten zu übernehmen und<br />
damit die von Staats wegen nicht akzeptable Illegalität zu unterstützen.<br />
LSG Berlin-Brandenburg, L 23 B 27/06 AY PKh, B.v. 30.03.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de zu stationären<br />
Krankenbehandlungskosten <strong>nach</strong> §§ 4, 6 AsylbLG. Kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für seine<br />
Behandlung im W-Klinikum. Dem Kläger sind Kosten einer stationären Behandlung schon nicht entstanden.<br />
Die Leistungen <strong>nach</strong> § 4 und 6 AsylbLG sind Sachleistungen, die der Beklagte <strong>nach</strong> Abschluss der Behandlung<br />
nicht mehr erbringen kann.<br />
Die Übernahme von Kosten für den Behandlungszeitraum bis zur Kenntniserlangung der Beklagten vom Hilfebedarf<br />
ist ausgeschlossen. Die ärztliche Behandlung ist erfolgt, der diesbezügliche Bedarf gedeckt. Das Klinikum<br />
kann sich in analoger Anwendung des § 121 BSHG (jetzt § 25 SGB XII) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen<br />
mit seinem eigenen Anspruch an den Hilfeträger wenden.<br />
Für den Behandlungszeitraum ab Kenntnis der Beklagten ist ein Kostenübernahmeanspruch des Klägers ebenfalls<br />
ausgeschlossen. Nur wenn der Kläger den Hilfebedarf in diesem Zeitraum, weil ihm ein Abwarten auf die Entscheidung<br />
nicht zumutbar gewesen wäre, durch Einsatz eigener Mittel selbst gedeckt hätte, stände ihm aus<br />
Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf Hilfe ein Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. Grube/Wahrendorf,<br />
SGB XII, Einl. Rz. 130 f.).<br />
Kosten sind <strong>dem</strong> Kläger durch seine Behandlung nicht entstanden. Vielmehr ist der Träger des Krankenhauses<br />
davon ausgegangen, einen Vergütungsanspruch nicht gegen den erkennbar mittellosen Kläger, sondern nur<br />
gegen den Beklagten als Träger der Leistungen <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> AsylbLG zu haben. Der Kläger ist keine Zahlungsverpflichtung<br />
gegenüber <strong>dem</strong> Krankenhaus eingegangen. Insbesondere ist kein bürgerlich-rechtlicher Vertrag<br />
(Behandlungsvertrag, Krankenhausaufnahmevertrag), in <strong>dem</strong> der Kläger sich verpflichtet hätte, für die Kosten der<br />
benötigten Behandlung ggf. selbst aufzukommen, geschlossen worden.<br />
Das Krankenhaus ist vielmehr davon ausgegangen, dass <strong>dem</strong> Kläger eine Behandlung zu Lasten der Beklagten<br />
gewährt werde, und hat mit der Übernahme der Behandlung gerade kein auf eine Entgeltverpflichtung des Klägers<br />
gerichtetes Vertragsangebot unterbreitet, das dieser durch Entgegennahme der gewährten Leistungen hätte annehmen<br />
können.<br />
Der Kläger schuldet der Trägerin des Krankenhauses auch weder eine Vergütung aus Geschäftsführung ohne<br />
Auftrag (§§ 670, 683 BGB ) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Eine Behandlung als Privatpatient<br />
mit der Verpflichtung, die entstehenden Kosten selbst zu zahlen, entsprach weder <strong>dem</strong> wirklichen oder<br />
mutmaßlichen Willen des Klägers noch seinem Interesse. Damit haben die Voraussetzungen des § 683 Satz 1<br />
BGB nicht vorgelegen (vgl. zur Behandlung von Asylbewerbern OLG Köln 5 U 145/94, U.v. 22.08.94, VersR 1995,<br />
1102).<br />
Ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) scheitert daran, dass zwischen <strong>dem</strong> Kläger und <strong>dem</strong> Klinikum<br />
in Bezug auf die in Rede stehende Behandlung kein Leistungsverhältnis bestand. Leistender wäre vorliegend<br />
der Beklagte, denn das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4 oder 6 AsylbLG unterstellt – hätte dieser<br />
<strong>dem</strong> Kläger die von den Krankenhausärzten für erforderlich gehaltene Behandlung als Sachleistung gewährt.<br />
Auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich müsste sich deshalb nicht zwischen Krankenhaus und Kläger, sondern<br />
zwischen Krankenhaus und Beklagtem vollziehen (vgl. BSG B 1 KR 6/01 R, U.v. 09.10.01 m. w. N.).<br />
Ob der Krankenhausträger ggf. einen Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Beklagten aus öffentlichrechtlicher<br />
Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. OLG Köln, a. a. O.) oder als Nothelfer gemäß § 121 BSHG analog<br />
(vgl. OVG Berlin 6 B 17.02, U. v. 25.11.04, FEVS 56, 425) hat, ist nicht Gegenstand der Klage vor <strong>dem</strong> Sozialgericht.<br />
Leistungsumfang: akute, schmerzhafte Krankheit; zur Sicherung der Gesundheit<br />
unerlässliche Behandlung<br />
VG Mainz 1 L 1062/99.MZ, B.v. 27.10.99, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 3 Die außerhalb einer<br />
(Erst)Aufnahmeeinrichtung untergebrachte geduldete Antragstellerin leidet seit 1997 an einer Multiple-Sklerose-<br />
Erkrankung und ist - wie sich aus Bescheinigungen ihrer behandelnde Ärzte ergibt - zumindest seit August 1999<br />
weder reise- noch transportfähig. Sie hat gemäß § 3 Abs. 2 Anspruch auf Grundleistungen in Form von Geldleistungen<br />
(wird ausgeführt, siehe bei Entscheidungen zu § 3 AsylbLG) sowie auf Leistungen bei Krankheit <strong>nach</strong> § 4<br />
glaubhaft gemacht. Ferner steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit zu, da sie aufgrund<br />
der Schwere ihrer Erkrankung stets akut behandlungsbedürftig ist.<br />
VGH Baden-Württemberg, Urteil 7 S 920/98 v. 4.5.98, IBIS C1348, FEVS 1999, 33; GK AsylbLG § 4 Abs. 1<br />
VGH Nr. 2. Leitsatz: "Die Regelung des § 4 Abs. 1 AsylbLG eröffnet Hilfeleistungen bei akuten Krankheiten und<br />
Schmerzzuständen und schließt Ansprüche nur bei chronischen Krankheiten ohne Schmerzzustände aus. Dem-<br />
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