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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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zungen nicht einfach unterstellen, so dass eine Kostenübernahme nicht möglich ist. Im Hinblick auf illegal sich aufhaltende<br />

Ausländer wäre es auch kontraproduktiv, ohne Aufdeckung der Identität die Kosten zu übernehmen und<br />

damit die von Staats wegen nicht akzeptable Illegalität zu unterstützen.<br />

LSG Berlin-Brandenburg, L 23 B 27/06 AY PKh, B.v. 30.03.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de zu stationären<br />

Krankenbehandlungskosten <strong>nach</strong> §§ 4, 6 AsylbLG. Kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für seine<br />

Behandlung im W-Klinikum. Dem Kläger sind Kosten einer stationären Behandlung schon nicht entstanden.<br />

Die Leistungen <strong>nach</strong> § 4 und 6 AsylbLG sind Sachleistungen, die der Beklagte <strong>nach</strong> Abschluss der Behandlung<br />

nicht mehr erbringen kann.<br />

Die Übernahme von Kosten für den Behandlungszeitraum bis zur Kenntniserlangung der Beklagten vom Hilfebedarf<br />

ist ausgeschlossen. Die ärztliche Behandlung ist erfolgt, der diesbezügliche Bedarf gedeckt. Das Klinikum<br />

kann sich in analoger Anwendung des § 121 BSHG (jetzt § 25 SGB XII) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen<br />

mit seinem eigenen Anspruch an den Hilfeträger wenden.<br />

Für den Behandlungszeitraum ab Kenntnis der Beklagten ist ein Kostenübernahmeanspruch des Klägers ebenfalls<br />

ausgeschlossen. Nur wenn der Kläger den Hilfebedarf in diesem Zeitraum, weil ihm ein Abwarten auf die Entscheidung<br />

nicht zumutbar gewesen wäre, durch Einsatz eigener Mittel selbst gedeckt hätte, stände ihm aus<br />

Gründen der Effektivität der Gewährung des Anspruchs auf Hilfe ein Aufwendungsersatzanspruch zu (vgl. Grube/Wahrendorf,<br />

SGB XII, Einl. Rz. 130 f.).<br />

Kosten sind <strong>dem</strong> Kläger durch seine Behandlung nicht entstanden. Vielmehr ist der Träger des Krankenhauses<br />

davon ausgegangen, einen Vergütungsanspruch nicht gegen den erkennbar mittellosen Kläger, sondern nur<br />

gegen den Beklagten als Träger der Leistungen <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> AsylbLG zu haben. Der Kläger ist keine Zahlungsverpflichtung<br />

gegenüber <strong>dem</strong> Krankenhaus eingegangen. Insbesondere ist kein bürgerlich-rechtlicher Vertrag<br />

(Behandlungsvertrag, Krankenhausaufnahmevertrag), in <strong>dem</strong> der Kläger sich verpflichtet hätte, für die Kosten der<br />

benötigten Behandlung ggf. selbst aufzukommen, geschlossen worden.<br />

Das Krankenhaus ist vielmehr davon ausgegangen, dass <strong>dem</strong> Kläger eine Behandlung zu Lasten der Beklagten<br />

gewährt werde, und hat mit der Übernahme der Behandlung gerade kein auf eine Entgeltverpflichtung des Klägers<br />

gerichtetes Vertragsangebot unterbreitet, das dieser durch Entgegennahme der gewährten Leistungen hätte annehmen<br />

können.<br />

Der Kläger schuldet der Trägerin des Krankenhauses auch weder eine Vergütung aus Geschäftsführung ohne<br />

Auftrag (§§ 670, 683 BGB ) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Eine Behandlung als Privatpatient<br />

mit der Verpflichtung, die entstehenden Kosten selbst zu zahlen, entsprach weder <strong>dem</strong> wirklichen oder<br />

mutmaßlichen Willen des Klägers noch seinem Interesse. Damit haben die Voraussetzungen des § 683 Satz 1<br />

BGB nicht vorgelegen (vgl. zur Behandlung von Asylbewerbern OLG Köln 5 U 145/94, U.v. 22.08.94, VersR 1995,<br />

1102).<br />

Ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) scheitert daran, dass zwischen <strong>dem</strong> Kläger und <strong>dem</strong> Klinikum<br />

in Bezug auf die in Rede stehende Behandlung kein Leistungsverhältnis bestand. Leistender wäre vorliegend<br />

der Beklagte, denn das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4 oder 6 AsylbLG unterstellt – hätte dieser<br />

<strong>dem</strong> Kläger die von den Krankenhausärzten für erforderlich gehaltene Behandlung als Sachleistung gewährt.<br />

Auch ein etwaiger Bereicherungsausgleich müsste sich deshalb nicht zwischen Krankenhaus und Kläger, sondern<br />

zwischen Krankenhaus und Beklagtem vollziehen (vgl. BSG B 1 KR 6/01 R, U.v. 09.10.01 m. w. N.).<br />

Ob der Krankenhausträger ggf. einen Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Beklagten aus öffentlichrechtlicher<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. OLG Köln, a. a. O.) oder als Nothelfer gemäß § 121 BSHG analog<br />

(vgl. OVG Berlin 6 B 17.02, U. v. 25.11.04, FEVS 56, 425) hat, ist nicht Gegenstand der Klage vor <strong>dem</strong> Sozialgericht.<br />

Leistungsumfang: akute, schmerzhafte Krankheit; zur Sicherung der Gesundheit<br />

unerlässliche Behandlung<br />

VG Mainz 1 L 1062/99.MZ, B.v. 27.10.99, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 3 Die außerhalb einer<br />

(Erst)Aufnahmeeinrichtung untergebrachte geduldete Antragstellerin leidet seit 1997 an einer Multiple-Sklerose-<br />

Erkrankung und ist - wie sich aus Bescheinigungen ihrer behandelnde Ärzte ergibt - zumindest seit August 1999<br />

weder reise- noch transportfähig. Sie hat gemäß § 3 Abs. 2 Anspruch auf Grundleistungen in Form von Geldleistungen<br />

(wird ausgeführt, siehe bei Entscheidungen zu § 3 AsylbLG) sowie auf Leistungen bei Krankheit <strong>nach</strong> § 4<br />

glaubhaft gemacht. Ferner steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit zu, da sie aufgrund<br />

der Schwere ihrer Erkrankung stets akut behandlungsbedürftig ist.<br />

VGH Baden-Württemberg, Urteil 7 S 920/98 v. 4.5.98, IBIS C1348, FEVS 1999, 33; GK AsylbLG § 4 Abs. 1<br />

VGH Nr. 2. Leitsatz: "Die Regelung des § 4 Abs. 1 AsylbLG eröffnet Hilfeleistungen bei akuten Krankheiten und<br />

Schmerzzuständen und schließt Ansprüche nur bei chronischen Krankheiten ohne Schmerzzustände aus. Dem-<br />

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