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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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dürfte sich auch nicht aus § 10a Abs. 2 Satz 3 ergeben, denn zurzeit kann auch nicht vom Vorliegen eines Eilfalles<br />

ausgegangen werden.<br />

VG Ansbach AN 4 E 98.01563 v. 4.11.98, InfAuslR 1999, 315, IBIS e.V.: C1498 Sachverhalt: Die Antragstellerin<br />

besitzt <strong>nach</strong> rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren eine Grenzübertrittsbescheinigung. Sie ist wegen<br />

ihres psychischen Zustands mit Zustimmung des Ausländeramts der Stadt A., der sie im Rahmen ihres<br />

Asylverfahrens zugewiesen war, von A. zu ihrer Schwester <strong>nach</strong> B. gezogen. Die in einem anderen Bundesland<br />

gelegene Stadt B. hat einer Umverteilung nicht zugestimmt. Die Antragstellerin hat bei der Stadt A Grundleistungen<br />

<strong>nach</strong> § 3 ohne Unterkunftskosten sowie <strong>Krankenhilfe</strong> für eine stationäre Behandlung <strong>nach</strong> § 4 beantragt.<br />

Die Stadt A. lehnt jede Hilfe ab.<br />

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im wesentlichen begründet, denn die örtliche Zuständigkeit<br />

der Stadt A. für die Leistungen ist gegeben. Die Stadt A. kann nicht auf die Zuständigkeit der Stadt B. verweisen.<br />

Maßgeblich ist § 10a Abs. 1 S. 1. Da<strong>nach</strong> ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte<br />

zugewiesen oder verteilt worden ist. Die Zuweisungsentscheidung ist durch den rechtskräftig negativen<br />

Abschluss des Asylverfahrens nicht aufgehoben worden. Zu Unrecht beruft sich die Stadt A. auf § 10a Abs. 1 S. 2,<br />

denn diese Vorschrift setzt einen ausländer- und asylrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen tatsächlichen Aufenthalt<br />

in B. voraus. Dem hat die Stadt B. nicht zugestimmt. Folgerichtig nimmt das Ausländeramt A. <strong>nach</strong> wie vor<br />

seine Zuständigkeit an, wie sich aus den von ihr mehrfach verlängerten Ausreisefristen auf der Grenzübertrittsbescheinigung<br />

ergibt.<br />

Die Grenzübertrittsbescheinigung bedeutet nur, dass der Aufenthalt an einem anderen Ort nicht strafbedroht ist.<br />

Tatsächlich hält die Antragstellerin sich in B. nur "gastweise", jedenfalls nicht rechtmäßig auf, was die Zuständigkeit<br />

der Stadt A. unberührt lässt. B. wäre nur im Rahmen des § 11 Abs. 2 für die <strong>nach</strong> den Umständen unabweisbar<br />

gebotene Hilfe zuständig. Eine solche eingeschränkte Hilfe begeht die Antragstellerin aber nicht, vielmehr geht<br />

es ihr um den Erhalt der Normalleistungen gemäß §§ 3 und 4, und für diese ist die Stadt A. zuständig. Die Auslegung<br />

der Stadt A. dass § 10a Abs. 1 S. 2 immer dann greife, wenn das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist,<br />

ist unrichtig. Satz 2 betrifft lediglich (ehemalige) Asylsuchende, die sich etwa mit Duldung rechtmäßig tatsächlich<br />

woanders aufhalten. Dies gilt auch für vollziehbar ausreisepflichtige ehemalige Asylbewerber die sich - aber auch<br />

nur dann - rechtmäßig woanders aufhalten. Deshalb wäre es Sache der Stadt A. und der Stadt B., für die Übereinstimmung<br />

von rechtmäßigem und tatsächlichem Aufenthalt der Antragstellerin zu sorgen.<br />

Da die Stadt A. ihre Verpflichtung bestreitet, und die Antragstellerin offensichtlich sofort Hilfe benötigt, sich andererseits<br />

nicht auf § 11 Abs. 2 verweisen lassen muss, war <strong>dem</strong> Anspruch stattzugeben.<br />

BVerwG 5 C 21/00, U.v. 14.06.01, FEVS 2002, 97; IBIS C1704 In einem Eilfall (§ 121 BSHG) richtet sich die örtliche<br />

Zuständigkeit für die Erstattung der notfallmäßigen Krankenbehandlung <strong>nach</strong> BSHG (nicht AsylbLG!) eines zuvor nicht<br />

im Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen <strong>nach</strong> der § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG (Eilfallzuständigkeit). Zuständig ist<br />

dann nicht das Sozialamt am Wohnort, sondern am Ort des Krankenhauses.<br />

VG Karlsruhe 8 K 2308/99, U.v. 16.11.01, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 6 Der Anspruch der wegen akuter urogenitaler<br />

Tuberkulose behandelten Antragstellerin auf Erstattung der Krankenhausbehandlungskosten unmittelbar gegen<br />

die beklagte Behörde wurde abgewiesen, da nicht die Beklagte, sondern, da ein (medizinischer) Eilfall im<br />

Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 3 vorlag und deshalb die Behörde am Ort des Krankenhauses örtlich zuständig<br />

ist.<br />

Das Merkmal Eilfall in § 10a Abs. 2 Satz 3 bezieht sich auf die Entstehung des Bedarfs und nicht auf die Übernahme<br />

der Kosten (wird ausgeführt). Der Ausgleich erfolgt dann später gemäß § 10 b Abs. 1 dadurch, dass die<br />

<strong>nach</strong> § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde der Behörde am Ort des Krankenhauses die Kosten erstatten<br />

muss.<br />

VG Magdeburg 6 A 489/01 MD, U. v. 13.02.02, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 7 Unter die Zuständigkeitsregelung<br />

des § 10a Abs. 2 AsylbLG und die entsprechende Erstattungsregelung in § 10b AsylbLG fallen stationäre, nicht<br />

aber ambulante Krankenhausaufenthalte. Das Land Berlin hat deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten<br />

für eine ambulante Erste-Hilfe-Behanldung im Krankenhaus für einen Asylbewerber, der sich einer asylverfahrensrechtlichen<br />

beschränkung zuwider in Berlin aufhielt.<br />

Auch ein Erstattungsanspruch <strong>nach</strong> § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 102 Abs. 1 SGB X scheidet aus. Berlin hat keine<br />

vorläufigen (und deshalb <strong>nach</strong> § 1902 SGB X erstattungsfähigen) Leistungen <strong>nach</strong> § 43 SGB I erbracht, da § 43<br />

SGB I für den bereich des asylbLG nicht anwendbar ist. Überdies handelt es sich bei der Leistung um eine durch<br />

Berlin in eigener Zuständigkeit erbrachte Hilfe <strong>nach</strong> § 11 Abs. 2 AsylbLG. Für nicht unter § 10a fallende, der Höhe<br />

<strong>nach</strong> meist geringe Hilfen <strong>nach</strong> § 11 Abs. 2 AsylbLG hat der Gesetzgeber jedoch keinen Erstattungsanspruch der<br />

Leistungsträger untereinander vorgesehen.<br />

VG Karlsruhe 8 K 143/02, U.v.26.09.03, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 11 Die örtliche Zuständigkeit des<br />

Leistungsträgers am Zuweisungsort des Asylbewerbers (hier: Asylfolgeantragstellers) ist auch im Falle<br />

notfallmäßiger Aufnahme ins Krankenhaus an einem anderen Ort gegeben.<br />

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