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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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ner Traumata führen und dessen weitere Chronifizierung herbeiführen. Die psychische Belastung des Klägers<br />

steht ferner in Wechselwirkung mit den Verhaltensauffälligkeiten seiner Kinder. Die Amtsärztin hat keinen Zweifel<br />

daran, dass die Krankheit des Klägers bereits auch die Gesundheit seiner Kinder beeinträchtigt hat und ihre<br />

psychosoziale Integration gefährdet.<br />

Die Auffassung der Behörde, weder die Krankheit des Klägers noch die Hyperaktivität und Konzentrationsschwäche<br />

seiner Kinder sei mit genügender Wahrscheinlichkeit auf die Unterbringungsform zurückzuführen, kann das<br />

Gericht vor diesem Hintergrund nicht teilen. Bereits die mögliche, nicht ganz fernliegende Gefährdung der Gesundheit,<br />

die erkennbar auch im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsunterbringung steht, erfordert es in Anbetracht<br />

des Grundrechts des Klägers auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, seinem Begehren<br />

stattzugeben. Einer strengen, gewissermaßen alle Zusatzwirkungen und synergetische Bedingungen ausschließenden<br />

medizinischen Indikation kann es im grundrechtsrelevanten Bereich nicht bedürfen (i. d. S. auch VG Gera<br />

und VG Göttingen, a. a. O.).<br />

Hinzu kommt, dass das Asylverfahren sehr wahrscheinlich nicht in absehbarer Zeit zu einem Abschluss kommen<br />

wird. Aus <strong>dem</strong> zuvor Dargelegten ergibt sich im Zusammenhang mit <strong>dem</strong> Wiederaufgreifen des unanfechtbaren<br />

Verwaltungsverfahrens zugleich ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage.<br />

• Anmerkung: vgl. auch VG Osnabrück 6 B 66/00, B.v. 28.11.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 5 Anspruch<br />

auf Bereitstellung einer Einzelunterkunft durch das Sozialamt als Maßnahme der Krankenbehandlung <strong>nach</strong> § 4<br />

AsylbLG<br />

AIDS-Behandlung für als Touristin eingereiste Ausländerin trotz § 23 Abs. 3<br />

SGB XII / § 120 Abs. 3 BSHG<br />

VG Köln 5 L 2128/00, B. v. 13.09.00, InfAuslR 2001, 233, IBIS e.V. C1597, www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/docs/C1597.pdf<br />

Anspruch auf AIDS-Behandlung für als Touristin mit einem Schengen-Visum eingereiste<br />

Ausländerin. Die Behandlung ist unaufschiebbar und unabweisbar geboten, so dass es nicht darauf ankommet,<br />

ob ein Tatbestand <strong>nach</strong> § 120 Abs. 3 BSHG vorliegt. Der Verweis des Sozialamts auf eine Behandlungsmöglichkeit<br />

in Belgien(Aussteller des Visums) oder England (für das die Antragstellerin ein Visum besitzt) ist unzulässig,<br />

da nicht geklärt ist, ob dort eine Behandlung sozial- und ausländerrechtlich sichergestellt ist.<br />

• Anmerkung: vgl. auch Robert-Koch-Institut, Schreiben v. 24.03.03, IBIS M3603,<br />

www.proasyl.de/texte/mappe/2003/78/5.pdf Zu den gesundheitliche Risiken HIV-positiver MigrantInnen bei Ausreise<br />

in afrikanische Länder.<br />

Erstattungsanspruch des Krankenhauses I - das Krankenhaus als "Nothelfer"<br />

analog § 25 SGB XII / § 121 BSHG<br />

VG Aachen 2 K 2100/96 v. 10.12.1996, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1545.pdf Ein Krankenhausträger<br />

hat als "Nothelfer" in analoger Anwendung des § 121 BSHG Anspruch auf Erstattung der Kosten einer als Eilfall<br />

(sofort behandlungsbedürftige schwere Verletzung) erfolgten stationären Krankenhausaufnahme außerhalb der<br />

Öffnungszeiten des Sozialamtes. Das AsylbLG verweist zwar nicht ausdrücklich auf die analoge Anwendung des §<br />

121 BSHG, enthält insoweit aber eine durch die Rechtsprechung zu schließende Regelungslücke.<br />

Obwohl der Asylbewerber sich außerhalb seines Zuweisungsortes aufgehalten hat, ist der Sozialhilfeträger am<br />

tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig und leistungspflichtig, da es sich bei der Eilfallbehandlung um eine "unabweisbar<br />

gebotene Hilfe" gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG handelt. Auf die diesem Aufenthalt entgegenstehende Zuweisung<br />

kommt es nicht an (vgl. BVerwG 5 B 53/96 V. 2.9.96, JURIS Doknr. 666313).<br />

VG Aachen 1 K 2832/96 v. 28.10.1999, GK AsylbLG, § 10a VG Nr. 4 Der Patient reiste unerlaubt <strong>nach</strong> Deutschland<br />

ein und wurde bei einem Überfall auf einem Supermarkt in S. von der Polizei angeschossen. Anhaltspunkte,<br />

dass der Patient nicht bedürftig i.S.d. AsylbLG war, liegen nicht vor. Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch<br />

des Krankenhauses gegen das Sozialamt in S. ist § 121 BSHG, das AsylbLG weist insofern eine Lücke<br />

auf, die durch § 121 BSHG zu schließen ist (vgl. VG Aachen 2 K 5321/94 v. 3.12.1996). Ein Eilfall <strong>nach</strong> § 121 war<br />

gegeben, denn der Patient musste auf der Intensivstation behandelt werden, ein Abwarten bis zum Einschalten<br />

des Sozialhilfeträgers war nicht möglich. Die Beurteilung, wann es <strong>dem</strong> Nothelfer zumutbar oder möglich ist, den<br />

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