Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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Robert-Koch-Institut, Schreiben v. 24.03.03, IBIS M3603, www.proasyl.de/texte/mappe/2003/78/5.pdf Zu den<br />
gesundheitliche Risiken HIV-positiver MigrantInnen bei Ausreise in afrikanische Länder. Nach der Stellungnahme<br />
ist vom medizinischen Standpunkt aus bei HIV-PatientInnen immer von der Notwendigkeit einer Therapie<br />
auszugehen. Insofern können aus medizinischer und humanitärer Sicht keine Bedingungen definiert werden, unter<br />
denen eine Abschiebung in eine Land vertretbar sein könnte, in <strong>dem</strong> die Möglichkeit einer antiretroviralen Behandlung<br />
nicht zur Verfügung steht oder nicht für jeden Einzelnen zugänglich sind. In je<strong>dem</strong> Fall würde <strong>dem</strong> Betroffenen<br />
dann im Zielstaat eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung drohen.<br />
Die von Ausländerbehörden bzw. vom Bundesamt geforderte Differenzierung ist grundsätzlich möglich auf<br />
Grundlage des klinischen Zustands, der CD4 Zellzahl und der Viruslast. Diese Parameter jedoch als Kriterien<br />
zur Beurteilung der Abschiebefähigkeit heranzuziehen halten wir für problematisch Die Definition von Behandlungsindikationen,<br />
wie sie in den aktuellen HIV-Therapierichtlinien (Deutsch-Österreichische Richtlinien zur Antiretroviralen<br />
Therapie der HIV-Infektion, Stand: Juli 2002, www.rki.de) vorgenommen wird, geht von der grundsätzliche Verfügbarkeit<br />
von Behandlungsmöglichkeiten aus. Zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschiebung können sie u.E.<br />
nicht herangezogen werden, weil sie sich auf eine Situation beziehen, in der eine Behandlung grundsätzlich verfügbar<br />
ist und lediglich eine Abwägung darüber vornehmen, zu welchem Zeitpunkt der Einsatz der Medikamente<br />
beim Infizierten ein Optimum an Lebensverlängerung und Lebensqualität verspricht. Sobald die Alternative nur<br />
noch heißt, Therapie jetzt oder nie, würde sich aus medizinischer Sicht immer eine Therapieindikation ergeben<br />
Die Anerkennung einer <strong>nach</strong> ärztlichem Urteil behandlungsbedürftigen HIV-Infektion als Abschiebungshindernis so<br />
lange wie im Herkunftsland des Patienten eine angemessene medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist,<br />
würde daher de facto der Mehrzahl dieser Menschen erlauben zu überleben, es würde die Ernsthaftigkeit des<br />
deutschen Engagements bei der weltweiten Bekämpfung von Aids unterstreichen und müsste keineswegs zu einer<br />
die deutschen Sozialsysteme über Gebühr beanspruchenden Belastung durch gezielte Zuwanderung aus stark von<br />
Aids betroffenen Regionen führen. Nicht zuletzt würde es denen in die Verfahren involvierten deutschen Staatsbürgern<br />
eine Situation ersparen, in der sie das Lebensrecht von hilfsbedürftigen Personen mit zweierlei Mass messen<br />
müssen.<br />
VG Minden 3 K 208/02.A U.v. 07.08.02, IBIS M2553 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2553.pdf § 53 Abs. 6<br />
S. 1 AuslG wegen schwerer posttraumatischen Belastungsstörung, obwohl im Herkunftsland (hier: Georgien)<br />
behandelbar, weil Rückführung an den Ort des Leidens zu einer Verschlimmerung führen würde; fachärztliche<br />
Diagnose setzt eine ausführliche Schilderung der Entstehungsgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen der<br />
posttraumatischen Belastungsstörung durch den Betroffenen sowie eine <strong>nach</strong>vollziehbare Aussage des Facharztes<br />
über Ursache und Auswirkung sowie diagnostische Feststellung zum weiteren Verlauf der Behandlung voraus.<br />
VG Chemnitz 4 K 151/02, B.v. 26.2.02, IBIS M2678 Aussetzung der Abschiebung wegen Suizidgefahr; Glaubhaftmachung<br />
einer Suizidgefahr entweder durch Anhaltspunkte für autoaggressives Verhalten oder durch Vorlage<br />
einer ärztlichen Einschätzung und durch substantiierten Vortrag der Umstände; zu den Anforderungen an ein fachärztliches<br />
Gutachten über eine posttraumatische Belastungsstörung.<br />
OVG Thüringen 3 EO 438/02, B.v. 15.11.02, InfAuslR 2003, 144<br />
Duldung wegen Pflege der psychisch und krebskranken Mutter. Die von einem Ausländer erbrachte Lebenshilfe gegenüber<br />
einem zum Aufenthalt in Deutschland berechtigten Elternteil kann auf Grund der durch Art. 6 GG entfalteten<br />
Schutzwirkung ein zwingendes rechtliches Abschiebehindernis <strong>nach</strong> § 55 Abs. 2 AuslG sein, wenn der Elternteil im<br />
Rahmen der familiären Beistandsgemeinschaft auf diese Hilfestellung (z.B. wegen Krankheit) angewiesen ist. Eine<br />
schutzwürdige Beistandsgemeinschaft liegt in der Regel nur vor, wenn die geleistete Lebenshilfe eine wesentliche ist<br />
(vgl. BVerfG 2 BvR 377/88, B.v. 14.12.89, NJW 1990, 895).<br />
UNHCR Deutschland, Stellungnahme vom 15.03.04, IBIS M4810, zur Behandelbarkeit von PTBS in lokalen<br />
Gesundheitszentren im Kosovo. Die Stellungnahme nimmt Bezug auf VG Gießen 10 E 1634/02.A, U.v. 02.02.04<br />
Im Urteil des VG Gießen heißt es: 'Es wird jedoch nicht nur Sache der Ausländerbehörde sein, die Suizidgefahr der<br />
Klägerin zu berücksichtigen, sondern auch im Falle einer Betreibung der Rückführung dafür Sorge zu tragen, dass<br />
im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Rückführung in das Kosovo geklärt wird, dass der Klägerin die Möglichkeit<br />
eröffnet wird, unmittelbar in einen Ort zu kommen, in <strong>dem</strong> sich ein 'mental health care centre' befindet, um<br />
die vorhandenen psychischen Probleme aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung verarbeiten zu können.<br />
Ein entsprechender Hinweis ist in <strong>dem</strong> Übernahmeersuchen an die UNMIK-Verwaltung mit aufzunehmen.'<br />
Dazu UNHCR: "Gegen diese Ausführungen gibt es nicht nur deswegen erhebliche Bedenken, weil eine posttraumatische<br />
Belastungsstörung in einem 'Mental Health Care Centre' im Kosovo nicht angemessen behandelt werden<br />
kann und ein Übernahmeersuchen von UNMIK schon aus diesem Grunde abgelehnt werden müsste.<br />
Vielmehr werden die Möglichkeiten - insbesondere der UNMIK - vor Ort völlig überschätzt. Sofern das Gericht davon<br />
ausgeht, dass die UNMIK oder eine andere internationale (Hilfs-)Organisation die Klägerin unterbringen oder<br />
ihr bei der Beschaffung einer Unterkunft helfen könnte, ist bereits dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Vielmehr ist<br />
es so, dass Personen <strong>nach</strong> ihrer Abschiebung regelmäßig völlig auf sich allein gestellt sind bzw. nur mit Unterstützung<br />
durch den Familienverbund rechnen können. UNMIK hat auch keine Kenntnis davon und keinerlei Einfluss<br />
darauf, an welchen Ort sich Personen <strong>nach</strong> ihrer Rückkehr in das Kosovo begeben. UNMIK kann daher Personen<br />
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