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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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Fall hier, denn <strong>nach</strong> Stellungnahme der Dr. H. werden zur Durchführung des G-Therapiekonzepts mindestens<br />

einmal jährliche stationäre Aufenthalte von drei- bis vierwöchiger Dauer für erforderlich gehalten.<br />

Auch die Voraussetzungen des § 6 AsylbLG von "zur Sicherung der Gesundheit unerlässlichen Leistungen" sind<br />

nicht gegeben. Eine Bedarfsdeckung ist nur dann unerlässlich, wenn die ins Auge gefassten Leistungen zur Sicherung<br />

der Gesundheit und des Lebens des Leistungsberechtigten unumgänglich, also unverzichtbar sind. Letzteres<br />

ist für eine erneute stationäre Behandlung im DZKJR indes schon deswegen zu verneinen, weil - wie oben aufgezeigt<br />

- auch andere Behandlungsmaßnahmen bei der Klägerin hinreichend vorhanden sind; eine optimierte und<br />

bestmögliche Versorgung kann auch über § 6 nicht erstrebt werden.<br />

Hier kommt hinzu, dass ausweislich des Berichts des Chefarztes <strong>nach</strong> der derzeitigen Datenlage hinsichtlich des<br />

sehr seltenen Krankheitsbildes der Klägerin keine gesicherten, durch entsprechende Studien belegte Therapieverfahren,<br />

insbesondere auch keine gezielte medikamentöse Therapie, zur Verfügung stehen, sodass <strong>nach</strong><br />

medizinischem Erkenntnisstand mit <strong>dem</strong> G-Therapiekonzept nur der Versuch einer Verbesserung des Zustands<br />

unternommen werden kann.<br />

SG Gießen S 18 AY 6/06, Gerichtsbescheid v. 10.08.06, SAR 06/2007 www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/docs/C2039.pdf<br />

Eine ärztlich verordnete Krankengymnastik/Physiotherapie und Wärmebehandlung<br />

ist zur Schmerzlinderung erforderlich und unterfällt damit hinsichtlich der Pflicht zur Kostenübernahme <strong>dem</strong> §<br />

4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG.<br />

Anmerkungen:<br />

siehe zum Behandlungsumfang <strong>nach</strong> §§ 4 und 6 auch die unter "Fahrtkosten, Psychotherapiekosten" genannten<br />

Entscheidungen<br />

siehe auch die unter "§ 37 BSHG - <strong>Krankenhilfe</strong>" - genannten Entscheidungen und Materialien (unabweisbare<br />

AIDS-Behandlung u.a.)<br />

zum Sicherstellungsauftrag <strong>nach</strong> § 4 Abs. 3 AsylbLG und zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für<br />

eine nicht zuvor beantragte nicht notfallmäßige Krankenhausbehandlung vgl. auch VG Oldenburg 3 A 2274/98,<br />

U. v. 05.04.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 3 VG Nr. 1 (unter "analoge Anwendbarkeit des § 5 BSHG - keine Leistung<br />

ohne vorherigen Antrag").<br />

siehe auch die weiter unten bei "§§ 53, 55 AuslG - Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Krankheit" -<br />

genannten Entscheidungen<br />

Glaubhaftmachung eines "akuten" Behandlungsbedarfs <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG<br />

und eines "dringenden" Entscheidungsbedarfs im Eilverfahren <strong>nach</strong> § 123<br />

VwGO<br />

OVG NRW 16 B 603/00, B.v.29.05.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 OVG Nr. 5 Das OVG lehnt die Übernahme des die<br />

Wirbelsäule des Antragstellers korrigierenden und stabilisierenden Eingriffs ab, da der Antragsteller es bislang versäumt<br />

hat, die im Rahmen des Eilverfahrens <strong>nach</strong> § 123 VwGO wie auch der Akutkrankenbehandlung <strong>nach</strong> § 4<br />

AsylbLG geforderte Dringlichkeit anhand ärztlicher Stellungnahmen überzeugend darzulegen. Trotz der von<br />

Dr. M. genannten "Schwere" des Falles und der bevorzugten Berücksichtigung des Antragstellers wird kommentarlos<br />

eine Wartezeit für den Eingriff von über einem Jahr angekündigt und <strong>dem</strong><strong>nach</strong> auch als medizinisch nicht unvertretbar<br />

angesehen. Die Aussage, es sei eine "alsbaldige" Behandlung in einer Spezialklinik erforderlich und die<br />

Bezeichnung der Operation als "Akutbehandlung" ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Soweit Herr P. in seiner<br />

Stellungnahme eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers annimmt, bezieht sich das ausdrücklich nur<br />

auf den Fall des völligen Unterbleibens der Operation, ein zeitliches Maß der Dringlichkeit geht daraus nicht hervor.<br />

Im Übrigen hat das OVG Bedenken, die Annahme eines akuten Behandlungsbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylbLG bzw.<br />

einen Anordnungsgrundes i.S.v. § 123 VwGO auf ärztliche Stellungnahmen zu stützen, deren Abgabe bei Beantragung<br />

einstweiligen Rechtsschutzes bereits drei Monate zurücklag ...<br />

VG Lüneburg 6 A 150/97, U.v. 18.08.99, GK AsylbLG § 4 Abs. 3 VG Nr. 0.1 Kein Anspruch auf <strong>Krankenhilfe</strong><br />

bzw. Erstattung der entstandenen Kosten, weil die Antragstellerin sich zur Behandlung direkt in ein Krankenhaus<br />

begeben hat, ohne Einweisung des behandelnden Facharztes und ohne vorherigen Antrag beim Sozialamt. Die<br />

Notwendigkeit der durchgeführten Krankenhausbehandlung wurde im vorliegenden Fall vom behandelnden Facharzt<br />

gegenüber <strong>dem</strong> Sozialamt angezweifelt.<br />

Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung <strong>nach</strong> § 4 Abs. 3 AsylbLG durch die zuständige Behörde erfolgt in<br />

der Praxis in zulässiger Weise nicht in Form einer Behandlung durch Amtsärzte, sondern durch die Ausgabe von<br />

Krankenbehandlungsscheinen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller sich vor Behandlung an die zuständige<br />

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