Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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Fall hier, denn <strong>nach</strong> Stellungnahme der Dr. H. werden zur Durchführung des G-Therapiekonzepts mindestens<br />
einmal jährliche stationäre Aufenthalte von drei- bis vierwöchiger Dauer für erforderlich gehalten.<br />
Auch die Voraussetzungen des § 6 AsylbLG von "zur Sicherung der Gesundheit unerlässlichen Leistungen" sind<br />
nicht gegeben. Eine Bedarfsdeckung ist nur dann unerlässlich, wenn die ins Auge gefassten Leistungen zur Sicherung<br />
der Gesundheit und des Lebens des Leistungsberechtigten unumgänglich, also unverzichtbar sind. Letzteres<br />
ist für eine erneute stationäre Behandlung im DZKJR indes schon deswegen zu verneinen, weil - wie oben aufgezeigt<br />
- auch andere Behandlungsmaßnahmen bei der Klägerin hinreichend vorhanden sind; eine optimierte und<br />
bestmögliche Versorgung kann auch über § 6 nicht erstrebt werden.<br />
Hier kommt hinzu, dass ausweislich des Berichts des Chefarztes <strong>nach</strong> der derzeitigen Datenlage hinsichtlich des<br />
sehr seltenen Krankheitsbildes der Klägerin keine gesicherten, durch entsprechende Studien belegte Therapieverfahren,<br />
insbesondere auch keine gezielte medikamentöse Therapie, zur Verfügung stehen, sodass <strong>nach</strong><br />
medizinischem Erkenntnisstand mit <strong>dem</strong> G-Therapiekonzept nur der Versuch einer Verbesserung des Zustands<br />
unternommen werden kann.<br />
SG Gießen S 18 AY 6/06, Gerichtsbescheid v. 10.08.06, SAR 06/2007 www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/docs/C2039.pdf<br />
Eine ärztlich verordnete Krankengymnastik/Physiotherapie und Wärmebehandlung<br />
ist zur Schmerzlinderung erforderlich und unterfällt damit hinsichtlich der Pflicht zur Kostenübernahme <strong>dem</strong> §<br />
4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG.<br />
Anmerkungen:<br />
siehe zum Behandlungsumfang <strong>nach</strong> §§ 4 und 6 auch die unter "Fahrtkosten, Psychotherapiekosten" genannten<br />
Entscheidungen<br />
siehe auch die unter "§ 37 BSHG - <strong>Krankenhilfe</strong>" - genannten Entscheidungen und Materialien (unabweisbare<br />
AIDS-Behandlung u.a.)<br />
zum Sicherstellungsauftrag <strong>nach</strong> § 4 Abs. 3 AsylbLG und zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für<br />
eine nicht zuvor beantragte nicht notfallmäßige Krankenhausbehandlung vgl. auch VG Oldenburg 3 A 2274/98,<br />
U. v. 05.04.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 3 VG Nr. 1 (unter "analoge Anwendbarkeit des § 5 BSHG - keine Leistung<br />
ohne vorherigen Antrag").<br />
siehe auch die weiter unten bei "§§ 53, 55 AuslG - Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Krankheit" -<br />
genannten Entscheidungen<br />
Glaubhaftmachung eines "akuten" Behandlungsbedarfs <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG<br />
und eines "dringenden" Entscheidungsbedarfs im Eilverfahren <strong>nach</strong> § 123<br />
VwGO<br />
OVG NRW 16 B 603/00, B.v.29.05.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 OVG Nr. 5 Das OVG lehnt die Übernahme des die<br />
Wirbelsäule des Antragstellers korrigierenden und stabilisierenden Eingriffs ab, da der Antragsteller es bislang versäumt<br />
hat, die im Rahmen des Eilverfahrens <strong>nach</strong> § 123 VwGO wie auch der Akutkrankenbehandlung <strong>nach</strong> § 4<br />
AsylbLG geforderte Dringlichkeit anhand ärztlicher Stellungnahmen überzeugend darzulegen. Trotz der von<br />
Dr. M. genannten "Schwere" des Falles und der bevorzugten Berücksichtigung des Antragstellers wird kommentarlos<br />
eine Wartezeit für den Eingriff von über einem Jahr angekündigt und <strong>dem</strong><strong>nach</strong> auch als medizinisch nicht unvertretbar<br />
angesehen. Die Aussage, es sei eine "alsbaldige" Behandlung in einer Spezialklinik erforderlich und die<br />
Bezeichnung der Operation als "Akutbehandlung" ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. Soweit Herr P. in seiner<br />
Stellungnahme eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers annimmt, bezieht sich das ausdrücklich nur<br />
auf den Fall des völligen Unterbleibens der Operation, ein zeitliches Maß der Dringlichkeit geht daraus nicht hervor.<br />
Im Übrigen hat das OVG Bedenken, die Annahme eines akuten Behandlungsbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylbLG bzw.<br />
einen Anordnungsgrundes i.S.v. § 123 VwGO auf ärztliche Stellungnahmen zu stützen, deren Abgabe bei Beantragung<br />
einstweiligen Rechtsschutzes bereits drei Monate zurücklag ...<br />
VG Lüneburg 6 A 150/97, U.v. 18.08.99, GK AsylbLG § 4 Abs. 3 VG Nr. 0.1 Kein Anspruch auf <strong>Krankenhilfe</strong><br />
bzw. Erstattung der entstandenen Kosten, weil die Antragstellerin sich zur Behandlung direkt in ein Krankenhaus<br />
begeben hat, ohne Einweisung des behandelnden Facharztes und ohne vorherigen Antrag beim Sozialamt. Die<br />
Notwendigkeit der durchgeführten Krankenhausbehandlung wurde im vorliegenden Fall vom behandelnden Facharzt<br />
gegenüber <strong>dem</strong> Sozialamt angezweifelt.<br />
Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung <strong>nach</strong> § 4 Abs. 3 AsylbLG durch die zuständige Behörde erfolgt in<br />
der Praxis in zulässiger Weise nicht in Form einer Behandlung durch Amtsärzte, sondern durch die Ausgabe von<br />
Krankenbehandlungsscheinen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller sich vor Behandlung an die zuständige<br />
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