Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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isher nicht versichert und <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> AufenthG nicht verpflichtet, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, so<br />
dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 11 SGB V erfüllt sind.<br />
Die Frage <strong>nach</strong> der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V spitzt sich darauf zu, ob die Antragstellerin<br />
einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" hat. Das Sozialamt lehnt die weitere<br />
Krankenbehandlung <strong>nach</strong> § 264 SGB V ab, weil es der Auffassung ist, dass ab 01.04.07 aufgrund des § 5 Abs.<br />
1 Nr. 13 SGB V eine Pflichtversicherung besteht.<br />
In der Gesetzesbegründung BT-Drs 16/3100 heißt es: "Ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im<br />
Krankheitsfall sind insbesondere nicht ... krankenversicherte Personen, die keinen Anspruch auf Hilfe bei<br />
Krankheit <strong>nach</strong> § 40 SGB VIII, § 48 SGB XII, 264 SGB V, ...haben, die nicht beihilfeberechtigt sind... und auch<br />
keinen Anspruch auf ... vergleichbaren Regelungen haben. Für Leistungsberechtigte <strong>nach</strong> AsylbLG besteht ein<br />
anderweitiger Anspruch ... <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG."<br />
Die Auslegung, wo<strong>nach</strong> § 264 SGB V nur greift, wenn keine gesetzliche Krankenversicherung besteht, wird <strong>dem</strong><br />
Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht gerecht, wo<strong>nach</strong> die Versicherungspflicht <strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V<br />
voraussetzt, dass kein Anspruch auf Hilfe bei Krankheit <strong>nach</strong> § 264 SGB V besteht. Dem<strong>nach</strong> sind Leistungen<br />
<strong>nach</strong> § 264 SGB V vorrangig vor der Versicherungspflicht <strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Antragstellerin<br />
ist somit anderweitig abgesichert, weshalb die Versicherungspflicht <strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht<br />
eintritt.<br />
Soweit das SG Speyer (B.v. 19.04.07, S 11 ER 164/07 KR, B.v. 23.04.07, S 7 ER 162/07 KR und B.v. 25.04.07, S<br />
7 ER 163/07 KR, juris) eine andere Auffassung vertritt, wird dies nicht geteilt. In der Gesetzesbegründung ist<br />
nicht von durchgängiger Subsidiarität der Sozialhilfe die Rede, vielmehr soll eine Pflichtversicherung nur eingreifen,<br />
wenn ein anderweitiger Schutz im Krankheitsfall nicht besteht, so dass die Betreffenden die Aufwendungen bei<br />
Krankheit selbst tragen müssten. Dies ist nicht der Fall, wenn die Sozialhilfe die Krankenbehandlung <strong>nach</strong> § 264<br />
SGB V übernimmt.<br />
Die Intention spiegelt sich auch in der Gesetzessystematik, wo<strong>nach</strong> § 5 Abs. 8 a SGB V nicht mehr greift, wenn<br />
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht vorliegen, weil die Person wie hier einen anderweitigen<br />
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat. Dass § 5 Abs. 8 a SGB V eine abschließende und umfassende<br />
Ausschlussregelung von der Versicherungspflicht für die Fälle der Leistungen <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> SGB XII trifft (mit der<br />
Konsequenz, dass im Umkehrschluss Empfänger von Leistungen <strong>nach</strong> den dort nicht genannten Kapiteln des SGB<br />
XII in die Versicherungspflicht einzubeziehen sind), ist daher ebenfalls nicht zwingend.<br />
Nach <strong>dem</strong> klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit teleologischer und systematischer Auslegung<br />
sieht das Gericht daher keinen Raum für eine abweichende Auslegung. Der Antragstellerin ist es zuzumuten,<br />
sich hinsichtlich der Weitergewährung von Leistungen <strong>nach</strong> § 264 SGB V an das Sozialamt zu<br />
wenden. Sollte das Sozialamt bei seiner Rechtsauffassung verbleiben, so dass der Zuständigkeitsstreit auf <strong>dem</strong><br />
Rücken der Antragstellerin ausgetragen würde, wäre ein erneutes Anrufen des Sozialgerichts zulässig und das<br />
Sozialamt ggf. beizuladen.<br />
LSG Hessen L 8 KR 244 /07, B.v. 11.02.08 (hebt SG Frankfurt S 18 KR 416/07 v. 30.07.07 auf)<br />
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2288.pdf Anspruch auf Aufnahme in die GKV <strong>nach</strong> Gesundheitsreform<br />
2007 für 85jährige Bosnierin mit Aufenthaltserlaubnis <strong>nach</strong> § 23 I AufenthG aufgrund der Bleiberechtsregelung<br />
2000. Aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG fiel sie nicht unter das AsylbLG, die Gewährung von <strong>Krankenhilfe</strong> erfolgte<br />
daher auch nicht <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG. § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V besagt, dass bei Bezug laufender Leistungen <strong>nach</strong><br />
<strong>dem</strong> Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII und für Empfänger laufender Leistungen <strong>nach</strong> § 2<br />
des AsylbLG der Träger dieser Leistungen für die Absicherung im Krankheitsfall zuständig bleibt.<br />
Bei alleiniger Gewährung von <strong>Krankenhilfe</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> fünften Kapitel SGB XII (§ 48 SGB XII bzw. wg. chronischer<br />
Erkrankung <strong>nach</strong> § 264 SG V) besteht kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 5<br />
Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Reine <strong>Krankenhilfe</strong>fälle gehen somit zum 01.04.2007 in die Zuständigkeit der Krankenkasse<br />
über, wenn zuvor ein versicherungsfreier Zustand oder eine frühere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
bestand (so auch SG Speyer S 11 ER 164/07 KR, B.v. 19.04.07; vgl. Schreiben BMG v. 26.04.07, Az.<br />
222-44031-3/6).<br />
Anerkennung als Schwerbehinderter - § 2 SGB IX / § 1 SchwbG<br />
LSG Bayern v. 18.2.1999, L 18 B 141/98 SB PKH, Breithaupt 1999, 807; IBIS e.V.: C1450 Dem Antragsteller, der als<br />
abgelehnter Asylbewerber eine Duldung besitzt, wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen Anerkennung<br />
als Schwerbehinderter gewährt. Ein Obsiegen des Klägers im Hauptsacheverfahren ist <strong>nach</strong> summarischer Prüfung<br />
nicht unwahrscheinlich. Der Auffassung, der Antrag sei abzulehnen, weil der Kläger bei einer Duldung gemäß § 55<br />
AuslG keinen rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 1 SchwbG habe, begegnet unter<br />
Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rspr. des BSG erheblichen Bedenken. Asylbewerber, die voraussichtlich auch<br />
<strong>nach</strong> Ablehnung des Asylantrags nicht abgeschoben werden können, haben nämlich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
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