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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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lich mit den Krankenkassen vereinbarten Sätze begrenzt. Dass vor der Behandlung als weitere Voraussetzung noch die<br />

zuständige Behörde mit <strong>dem</strong> Schmerzzustand des Leistungsberechtigten zu befassen ist, liegt <strong>nach</strong> der Systematik der<br />

Vorschrift fern. Daran ändert auch der auf den Krankenschein aufgedruckte, u.a. Überweisungen zu Fachärzten und<br />

Krankenhauseinweisungen betreffende entsprechende Vorbehalt nichts.<br />

Das AsylbLG enthält keine § 5 BSHG entsprechende Vorschrift. Es ist kein Teil des BSHG, <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> klaren Willen<br />

des Gesetzgebers gilt für das Verfahrensrecht auch das SGB X nicht, es sind vielmehr die Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

der Ländern anzuwenden. Nach § 1 NdsVwVfG gilt vorliegend insoweit das VwVfG des Bundes. Dort ist eine mit § 5<br />

BSHG vergleichbare Regelung nicht getroffen (vgl. § 22 VwVfG). Die Tätigkeit der Behörden <strong>nach</strong> AsylbLG setzt auch<br />

nicht auf Antrag, sondern (jedenfalls ganz überwiegend) von Amts wegen ein, beispielsweise bei der Gewährung von<br />

Sachleistungen <strong>nach</strong> § 3 AsylbLG in Aufnahmeeinrichtungen <strong>nach</strong> § 44 AsylVfG. Die Pflicht zum Aufenthalt in den Aufnahmeeinrichtungen<br />

korrespondiert mit der Bereitstellung der das Existenzminimum sichernden Grundleistungen <strong>nach</strong> §<br />

3.<br />

§ 5 BSHG ist auch nicht im Wege der Analogie anwendbar. Man mag zwar das AsylbLG als Teil des Sozialverwaltungsrechts<br />

der BR Deutschland ansehen. Die Feststellung einer planwidrigen Regelungslücke im AsylbLG ist aber nicht<br />

möglich. Dies erforderte aber, dass § 5 BSHG ein allgemeiner Rechtsgrundsatz von allgemeiner Bedeutung im gesamten<br />

Sozialverwaltungsrecht der BR Deutschland ist. Das ist aber nicht der Fall. Leistungen für in der Vergangenheit liegenden<br />

Zeiträume werden durchaus gewährt, bei Sozialleistungen außerhalb des BSHG gilt beispielsweise ein Monatsprinzip<br />

(vgl. etwa § 15 Abs. 1 BAföG).<br />

Auch der vom Widerspruchsbescheid hervorgehobene Aspekt, dass das AsylbLG lediglich ein "Spezialsozialhilferecht"<br />

sei, rechtfertigt es nicht, § 5 BSHG auf Ansprüche <strong>nach</strong> § 4 Abs. 1 AsylbLG anzuwenden. Generell unterscheiden<br />

sich AsylbLG und BSHG von ihren Zwecken. Mit <strong>dem</strong> AsylbLG wollte der Gesetzgeber ein eigenständiges Regelwerk<br />

schaffen mit <strong>dem</strong> Ziel, vereinfacht auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalts<br />

abgestellte Leistungen zu erbringen und - anders als das vom Individualisierungsgrundsatz ausgehende und auf Gewährleistung<br />

eines sozial integrierten Lebens in der BR Deutschland ausgerichtete BSHG - wesentlich <strong>dem</strong> Ausländer<br />

und Asylrecht anzupassen. Mit <strong>dem</strong> Individualisierungsgrundsatz des BSHG steht die persönliche Hilfe und Beratung<br />

gemäß § 8 BSHG im engen Zusammenhang, womit wiederum in sachlichem Zusammenhang die Pflicht des Hilfeempfängers<br />

steht, gemäß § 5 BSHG das Sozialamt rechtzeitig mit seinem Hilfefall zu befassen. Mit § 8 BSHG vergleichbare<br />

Beratungspflichten kennt das AsylbLG nicht, insoweit ist es nur folgerichtig, das § 5 BSHG entsprechende Regelungen<br />

dort nicht getroffen sind.<br />

Soweit der Runderlass des MI Nds. zum AsylbLG vom 14.08.95 § 5 BSHG für anwendbar hält, ginge das über<br />

eine nähere Festlegung zum Verfahren <strong>nach</strong> § 10 AsylbLG hinaus, insoweit würde nämlich (unzulässig) materiell<br />

regelnd in die Ansprüche <strong>nach</strong> AsylbLG selbst eingegriffen.<br />

Eingliederungshilfe für Behinderte <strong>nach</strong> § 6 AsylbLG<br />

VG Hildesheim 3 B 1553/97 Hi v. 9.12.1997; ZfF 2000, 16; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1349.pdf<br />

Die Kosten für die stationäre Unterbringung eines schwer mehrfachbehinderten Kindes in einer Behinderteneinrichtung<br />

sind <strong>nach</strong> § 6 AsylbLG vom Sozialamt zu übernehmen. Der 7jährige Junge ist schwerstbehindert, es liegt<br />

eine schwere stato- und psychomotorische Retardierung infolge frühkindlichen Hirnschadens, verbunden mit psychomotorischer<br />

Unruhe, nächtlichen Erregungszuständen und Inkontinenz. Das Kind ist nicht in der Lage zu gehen,<br />

die Fortbewegung geschieht kriechend, wobei entsprechend <strong>dem</strong> Entwicklungsstand die Umgebung mit <strong>dem</strong><br />

Mund erforscht wird. Kontaktaufnahme zu anderen Personen erfolgt ausschließlich durch Berührung, selbständige<br />

Nahrungsaufnahme ist nicht möglich. Laut sozialhygienischer Stellungnahme wird häusliche Pflege unter diesen<br />

Umständen als problematisch angesehen. Das schwer mehrfach behinderte Kind benötige kontinuierliche Pflege<br />

und Betreuung, die auf Dauer vom Vater und der Schwester nicht erbracht werden könne. Die Unterbringung in<br />

einer vollstationären Einrichtung sei deshalb erforderlich. In einer weiteren amtsärztlichen Stellungnahme heißt es,<br />

aus ärztlicher Sicht werde die Unterbringung des Kindes in einer Institution, in der für die Betreuung und Pflege<br />

sowie Anleitung Behinderter ausgebildetes Personal tätig sei, für sehr dringend gehalten.<br />

Mit der Neufassung des § 6 AsylbLG werden auch über die bisherige Vorschrift hinausgehende sonstige Leistungen<br />

ermöglichst. Dass die zur Milderung der Behinderung (vgl. § 39 Abs. 3 BSHG) begehrte Unterbringung in einer<br />

Behinderteneinrichtung geboten ist, wird durch zwei amtsärztliche Stellungnahmen glaubhaft gemacht, wo<strong>nach</strong> die<br />

Unterbringung für erforderlich und die Betreuung durch geschultes Personal für dringend gehalten wird.<br />

Angesichts dieser Aussagen ist <strong>nach</strong> § 6 allein die Gewährung der Leistung ermessensgerecht. Es heißt in den<br />

Stellungnahmen, dass Vater und Schwester die erforderliche Pflege nicht erbringen können. Auch die Mitarbeit<br />

von Sozialarbeitern in der Gemeinschaftsunterkunft stellt dies nicht in Frage. Zu deren Aufgaben mag eine (gelegentliche)<br />

Kinderbetreuung gehören. Was für den Antragsteller erforderlich ist, geht - jedenfalls auf Dauer - weit<br />

darüber hinaus.<br />

VG Schleswig 13 B 159/98 v. 21.8.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1267.pdf Anspruch auf Integrationsmaßnahme<br />

für ein behindertes Kind im Kindergarten als Leistung <strong>nach</strong> § 6 AsylbLG "zur Deckung beson-<br />

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