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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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Behinderte) entlastet werden. Handelte es sich jedoch um einen (medizinischen) "Eilfall", muss auch bei<br />

stationärer Behandlung das Sozialamt am tatsächlichen Aufenthaltsort vorleisten, das wiederum einen<br />

Erstattungsanspruch gegen das eigentlich zuständige Sozialamt hat (§ 10a Abs. 2 Satz 3, § 10b Abs. 1).<br />

In manchen Fällen, insbesondere bei Ausländern ohne legalen Status, ist der letzte "gewöhnliche" Aufenthaltsort<br />

nur schwer feststellbar. Zu<strong>dem</strong> ist die Frage zu prüfen ob eine frühere "Zuweisung" <strong>nach</strong><br />

AufenthG oder AsylVfG noch fortwirkt.<br />

Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, die Kosten nicht nur am tatsächlichen Aufenthaltsort, sondern - unter<br />

Hinweis auf die mehrfachen Anträge - bei allen ggf. in Frage kommenden Ämtern schriftlich zu beantragen.<br />

Normalerweise ist zwar persönliche Vorsprache beim Sozialamt erforderlich, wenn dies aus<br />

gesundheitlichen Gründen und/oder wegen Aufenthalts an einem anderen Ort nicht möglich ist, muss es<br />

reichen, den Antrag z.B. über den Sozialdienst des Krankenhauses oder das Sozialamt am tatsächlichen<br />

Aufenhaltsort stellen zu lassen und die Antragsunterlagen z.B. per Post zu übermitteln.<br />

§ 25 SGB XII - Nothelferparagraf<br />

Wenn ein rechtzeitiger Antrag auf die Sozialhilfeleistung nicht mehr möglich ist, was regelmäßig bei Notaufnahme<br />

ins Krankenhaus der Fall ist, hat die im Notfall Hilfe leistende Person bzw. Institution (z.B. das<br />

Krankenhaus) einen Erstattungsanspruch gegen das Sozialamt. Der Erstattungsanspruch setzt voraus,<br />

dass das Sozialamt zur Hilfe verpflichtet gewesen wäre. Das Krankenhaus muss daher im Rahmen seiner<br />

Möglichkeiten durch Befragung des Patienten prüfen, ob Versicherungsschutz vorhanden ist und<br />

eine materielle Notlage vorliegt. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Krankenhauses ist zu<strong>dem</strong>,<br />

dass es den Anspruch "innerhalb angemessener Frist" geltend macht, was von der Rechtsprechung<br />

streng ausgelegt wird, d.h. der Erstattungsanspruch des Krankenhauses <strong>nach</strong> § 25 SGB XII (bis<br />

31.12.2004: § 121 BSHG) sollte - auch wenn er wegen der noch nicht abgeschlossenen Behandlung der<br />

Höhe <strong>nach</strong> noch nicht bezifferbar ist - umgehend, d.h. innerhalb von etwa 10 bis 14 Tagen <strong>nach</strong> Aufnahme<br />

des Kranken, beim Sozialamt geltend gemacht werden.<br />

Obwohl im AsylbLG eine § 25 SGB XII entsprechende Regelung fehlt, ist in der Rechtsprechung allgemein<br />

anerkannt, dass § 25 SGB XII (bzw. § 121 BSHG) auch auf Leistungsberechtigten <strong>nach</strong> <strong>dem</strong><br />

AsylbLG entsprechend anwendbar ist. 10<br />

Zu empfehlen ist zu<strong>dem</strong>, dass sobald möglich auch der Kranke selbst (mit Hilfe des Sozialdienstes) Sozialhilfe<br />

für die Krankenhausbehandlung beantragt, da rechtlich umstritten ist, ob das Krankenhaus einen<br />

Erstattungsanspruch gegen das Sozialamt auch noch für Zeiträume hat, in denen der Kranke selbst wieder<br />

handlungsfähig und das Sozialamt erreichbar war.<br />

Datenschutz bei "illegalem" Aufenthalt? Der "Denunziationsparagraf"<br />

Sowohl der Antrag des Kranken selbst wie auch ein <strong>nach</strong> 25 SGB XII bzw. AsylbLG gestellter Kostenerstattungsantrag<br />

des Krankenhauses führt dazu, dass der "Fall" und damit auch ein ggf. illegaler Aufenthalt<br />

<strong>dem</strong> Sozialamt bekannt wird. Anders als Ärzte (Schweigepflicht) und Krankenhausverwaltung<br />

(Datenschutz) ist das Sozialamt berechtigt und auch verpflichtet, dies und den gegenwärtigen und künftigen<br />

Aufenthaltsort des Kranken der Ausländerbehörde zu melden (§ 87 AufenthG; § 68 SGB X).<br />

Der Umgang mit <strong>dem</strong> Problem auf Basis geltenden Rechts ist schwierig und Hauptgrund für die sehr<br />

zurückhaltende Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe durch "Illegale" und entsprechend<br />

verschleppte Krankheiten.<br />

Im Rahmen geltenden Rechts denkbare Strategien sind bei kurzzeitigen Behandlungen die Verzögerung<br />

des vom Krankenhaus gestellten Erstattungsantrags bis zum Entlassungszeitpunkt, bei längerandauernden<br />

Behandlungen bzw. Erkrankungen die Verhinderung der Festnahme (und ggf. die Realisierung<br />

einer zumindest vorübergehenden "Duldung" wegen Krankheit) durch Attestierung des dringenden<br />

stationären Behandlungsbedarfes (sowie der Reiseunfähigkeit) seitens der behandelnden Ärzte, ggf. die<br />

(rechtzeitige) Entlassung des Kranken auf eigene Initiative (und Gefahr), oder eben der Verzicht des<br />

Krankenhauses auf Erstattung durch die Sozialbehörde.<br />

Der Leistungsberechtigte kann einer Festnahme vorbeugen, in <strong>dem</strong> er zurückhaltend ist bei Angaben zu<br />

seiner derzeitigen bzw. (<strong>nach</strong> Entlassung) künftigen Wohnanschrift. Er könnte auch versuchen, die Daten<br />

einer anderen (versicherten) Person anzugeben, allerdings macht er sich hierbei strafbar.<br />

10<br />

vgl. OVG Berlin 6 B 17.02, U.v. 25.11.04, FEVS 2005, 425 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2043.pdf, OVG Berlin 6 B 9.02,<br />

U.v. 25.11.04, FEVS 2005, 545, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2042.pdf<br />

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