Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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tiven Regelsatz <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> BSHG zu berücksichtigen. Entscheidend sind vielmehr die rechtlich erfassten, tatsächlichen<br />
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ohne Kindergeldzahlungen als zweckbezogene Zuwendungen.<br />
Das waren <strong>nach</strong> Anrechnung der Abzüge null €.<br />
LSG NRW L 1 B 7/07 AS ER, B.v. 22.06.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2110.pdf 150 €/Monat <strong>nach</strong> §<br />
73 SGB XII für nicht rezeptflichtige Arznei- und Pflegemittel wg. Neurodermitis für ALG-II-Empfänger<br />
LSG Berlin-Brandenburg L 1 B 336/07 KR ER, B.v. 07.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2140.pdf<br />
Die Antragsgegnerin (gesetzliche Krankenkasse) wird verpflichtet, die Antragstellerin freiwilliges Mitglied zu führen.<br />
Die Antragstellerin war von Januar 2005 bis März 2007 Mitglied wegen des Bezuges von Alg II. Seit<strong>dem</strong> bezieht<br />
sie Grundsicherung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Vierten Kapitel SGB XII und erhält Krankenversorgung <strong>nach</strong> § 264 SGB V.<br />
Sie hat der Krankenkasse ihren Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft rechtzeitig angezeigt und macht deren Feststellung<br />
geltend.<br />
Das SG hat den Anspruch bejaht, da die Antragstellerin wegen des Bezuges von Alg II versicherungspflichtig war<br />
und die Zwölfmonatsfrist des § 9 Abs. 1 SGB V ebenso erfüllt wie die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2. Die Frage, ob<br />
Alg II rechtswidrig bezogen wurde, hat der Träger der Arbeitslosenversicherung zu prüfen. Solange ein Bewilligungsbescheid<br />
besteht, ist er für die Krankenkassen beachtlich. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die<br />
Antragstellerin wegen Schwangerschaft und HIV-Infektion laufend Leistungen benötigt.<br />
Das LSG hat den Anspruch bestätigt. § 264 Abs. 1 SGB V bringt die Subsidiarität der Leistung deutlich zum Ausdruck.<br />
Da<strong>nach</strong> gilt die Regelung "für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert<br />
sind". Der Anspruch <strong>nach</strong> § 264 SGB V stellt keinen gleichwertigen Anspruch dar wie der als freiwilliges Mitglied<br />
einer Krankenkasse. Gemäß § 264 Abs. 5 SGB V hat der Sozialhilfeträger den Leistungsempfänger abzumelden,<br />
wenn er nicht mehr bedürftig ist. Ist die Antragstellerin auch nur vorübergehend durch eine kleinere Zuwendung,<br />
eine Erbschaft, ein Geschenk, den Verkauf von Gegenständen nicht mehr bedürftig, wäre dies <strong>dem</strong> Sozialhilfeträger<br />
mitzuteilen, der sie bei der Krankenkasse abzumelden hat. Die zeigt, dass hier kein gleichwertiger Leistungsanspruch<br />
besteht, sondern eine zumindest latente fortdauernde Unsicherheit darüber, ob entsprechende Leistungen<br />
in Anspruch genommen werden können.<br />
• Anmerkung: die Entscheidung bezieht sich nicht auf nicht gesetzlich krankenversicherte Empfänger von Leistungen<br />
<strong>nach</strong> § 3 AsylbLG, die Leistungen der <strong>Krankenhilfe</strong> <strong>nach</strong> § 4 und 6 AsylbLG vom Sozialamt unmittelbar<br />
erhalten und (mangels spezialgesetzlicher Regelung im AsylbLG) von den für gesetzlich Krankenversicherte <strong>nach</strong><br />
SGB V geltenden Zuzahlungen befreit sind.<br />
Literatur und Materialien zur Gesundheitsreform 2004<br />
• Classen, G. Gesundheitsreform 2004 - Zuzahlungen, Befreiungen und Regelungslücken. Zu den Auswirkungen<br />
der Gesundheitsreform auf die medizinische Versorgung von Sozialhilfeberechtigten und Flüchtlingen. Rechtgrundlagen<br />
und Erläuterungen.<br />
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/Kommentar_GMG.pdf<br />
Abgrenzung § 48 SGB XII - § 264 SGB V - § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - <strong>Krankenhilfe</strong> vom Sozialamt<br />
oder Krankenkasse<br />
LSG Sachsen L 3 B 30/05 AS/ER, B.v. 14.04.05, www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1475 Der in der<br />
Familienversicherung nicht versicherbare eheähnliche Partner hat bei Bedürftigkeit Anspruch auf Krankenbehandlung<br />
durch eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl und Übernahme der Kosten durch das Sozialamt gemäß<br />
§ 264 SGB V. Der Antragsteller kann nicht auf <strong>Krankenhilfe</strong> vom Sozialamt <strong>nach</strong> § 48 SGB XII verwiesen werden.<br />
Aus <strong>dem</strong> Auffangcharakter der <strong>Krankenhilfe</strong> <strong>nach</strong> § 48 SGB XII, ergibt sich, dass auch derjenige Leistungsempfänger<br />
im Sinne des § 264 Abs. 2 SGB V ist, der ausschließlich Hilfen bei Krankheit beanspruchen kann, die<br />
ihm aber wegen des Vorrangs der Versicherung <strong>nach</strong> § 264 Abs. 2 SGB V tatsächlich nicht gewährt werden müssen<br />
(Grube/Wahrendorf, aaO., § 48, Rz. 15).<br />
SG Frankfurt/M., S 18 KR 416/07 ER, B.v. 30.07.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2078.pdf (aufgehoben<br />
durch LSG Hessen L 8 KR 244 /07, B.v. 11.02.08, s.u.) Die bosnische Antragstellerin hält seit 1992 in<br />
Deutschland auf. Seit Dezember 2005 ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis <strong>nach</strong> § 23 Abs. 1 AufenthG. Die<br />
Antragstellerin wohnt im Haushalt ihrer Tochter und wird von ihr finanziell unterstützt. Sie ist nicht erwerbstätig.<br />
bezieht keine Leistungen <strong>nach</strong> AsylblG oder <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> 3., 4., 6. und 7. Kapitel SGB XII und wurde bis 31.03.07 von<br />
der beklagten Krankenkasse gemäß § 264 SGB V mit Krankenversicherungsleistungen versorgt.<br />
Am 03.05.07 zeigte die Antragstellerin der Krankenkasse <strong>nach</strong> Beratung durch das Sozialamt die Pflichtversicherung<br />
<strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an. Sie besitzt eine auf mehr als 12 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis, ist<br />
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