03.12.2012 Aufrufe

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

tiven Regelsatz <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> BSHG zu berücksichtigen. Entscheidend sind vielmehr die rechtlich erfassten, tatsächlichen<br />

Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ohne Kindergeldzahlungen als zweckbezogene Zuwendungen.<br />

Das waren <strong>nach</strong> Anrechnung der Abzüge null €.<br />

LSG NRW L 1 B 7/07 AS ER, B.v. 22.06.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2110.pdf 150 €/Monat <strong>nach</strong> §<br />

73 SGB XII für nicht rezeptflichtige Arznei- und Pflegemittel wg. Neurodermitis für ALG-II-Empfänger<br />

LSG Berlin-Brandenburg L 1 B 336/07 KR ER, B.v. 07.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2140.pdf<br />

Die Antragsgegnerin (gesetzliche Krankenkasse) wird verpflichtet, die Antragstellerin freiwilliges Mitglied zu führen.<br />

Die Antragstellerin war von Januar 2005 bis März 2007 Mitglied wegen des Bezuges von Alg II. Seit<strong>dem</strong> bezieht<br />

sie Grundsicherung <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Vierten Kapitel SGB XII und erhält Krankenversorgung <strong>nach</strong> § 264 SGB V.<br />

Sie hat der Krankenkasse ihren Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft rechtzeitig angezeigt und macht deren Feststellung<br />

geltend.<br />

Das SG hat den Anspruch bejaht, da die Antragstellerin wegen des Bezuges von Alg II versicherungspflichtig war<br />

und die Zwölfmonatsfrist des § 9 Abs. 1 SGB V ebenso erfüllt wie die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2. Die Frage, ob<br />

Alg II rechtswidrig bezogen wurde, hat der Träger der Arbeitslosenversicherung zu prüfen. Solange ein Bewilligungsbescheid<br />

besteht, ist er für die Krankenkassen beachtlich. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die<br />

Antragstellerin wegen Schwangerschaft und HIV-Infektion laufend Leistungen benötigt.<br />

Das LSG hat den Anspruch bestätigt. § 264 Abs. 1 SGB V bringt die Subsidiarität der Leistung deutlich zum Ausdruck.<br />

Da<strong>nach</strong> gilt die Regelung "für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert<br />

sind". Der Anspruch <strong>nach</strong> § 264 SGB V stellt keinen gleichwertigen Anspruch dar wie der als freiwilliges Mitglied<br />

einer Krankenkasse. Gemäß § 264 Abs. 5 SGB V hat der Sozialhilfeträger den Leistungsempfänger abzumelden,<br />

wenn er nicht mehr bedürftig ist. Ist die Antragstellerin auch nur vorübergehend durch eine kleinere Zuwendung,<br />

eine Erbschaft, ein Geschenk, den Verkauf von Gegenständen nicht mehr bedürftig, wäre dies <strong>dem</strong> Sozialhilfeträger<br />

mitzuteilen, der sie bei der Krankenkasse abzumelden hat. Die zeigt, dass hier kein gleichwertiger Leistungsanspruch<br />

besteht, sondern eine zumindest latente fortdauernde Unsicherheit darüber, ob entsprechende Leistungen<br />

in Anspruch genommen werden können.<br />

• Anmerkung: die Entscheidung bezieht sich nicht auf nicht gesetzlich krankenversicherte Empfänger von Leistungen<br />

<strong>nach</strong> § 3 AsylbLG, die Leistungen der <strong>Krankenhilfe</strong> <strong>nach</strong> § 4 und 6 AsylbLG vom Sozialamt unmittelbar<br />

erhalten und (mangels spezialgesetzlicher Regelung im AsylbLG) von den für gesetzlich Krankenversicherte <strong>nach</strong><br />

SGB V geltenden Zuzahlungen befreit sind.<br />

Literatur und Materialien zur Gesundheitsreform 2004<br />

• Classen, G. Gesundheitsreform 2004 - Zuzahlungen, Befreiungen und Regelungslücken. Zu den Auswirkungen<br />

der Gesundheitsreform auf die medizinische Versorgung von Sozialhilfeberechtigten und Flüchtlingen. Rechtgrundlagen<br />

und Erläuterungen.<br />

www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/Kommentar_GMG.pdf<br />

Abgrenzung § 48 SGB XII - § 264 SGB V - § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - <strong>Krankenhilfe</strong> vom Sozialamt<br />

oder Krankenkasse<br />

LSG Sachsen L 3 B 30/05 AS/ER, B.v. 14.04.05, www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1475 Der in der<br />

Familienversicherung nicht versicherbare eheähnliche Partner hat bei Bedürftigkeit Anspruch auf Krankenbehandlung<br />

durch eine gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl und Übernahme der Kosten durch das Sozialamt gemäß<br />

§ 264 SGB V. Der Antragsteller kann nicht auf <strong>Krankenhilfe</strong> vom Sozialamt <strong>nach</strong> § 48 SGB XII verwiesen werden.<br />

Aus <strong>dem</strong> Auffangcharakter der <strong>Krankenhilfe</strong> <strong>nach</strong> § 48 SGB XII, ergibt sich, dass auch derjenige Leistungsempfänger<br />

im Sinne des § 264 Abs. 2 SGB V ist, der ausschließlich Hilfen bei Krankheit beanspruchen kann, die<br />

ihm aber wegen des Vorrangs der Versicherung <strong>nach</strong> § 264 Abs. 2 SGB V tatsächlich nicht gewährt werden müssen<br />

(Grube/Wahrendorf, aaO., § 48, Rz. 15).<br />

SG Frankfurt/M., S 18 KR 416/07 ER, B.v. 30.07.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2078.pdf (aufgehoben<br />

durch LSG Hessen L 8 KR 244 /07, B.v. 11.02.08, s.u.) Die bosnische Antragstellerin hält seit 1992 in<br />

Deutschland auf. Seit Dezember 2005 ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis <strong>nach</strong> § 23 Abs. 1 AufenthG. Die<br />

Antragstellerin wohnt im Haushalt ihrer Tochter und wird von ihr finanziell unterstützt. Sie ist nicht erwerbstätig.<br />

bezieht keine Leistungen <strong>nach</strong> AsylblG oder <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> 3., 4., 6. und 7. Kapitel SGB XII und wurde bis 31.03.07 von<br />

der beklagten Krankenkasse gemäß § 264 SGB V mit Krankenversicherungsleistungen versorgt.<br />

Am 03.05.07 zeigte die Antragstellerin der Krankenkasse <strong>nach</strong> Beratung durch das Sozialamt die Pflichtversicherung<br />

<strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V an. Sie besitzt eine auf mehr als 12 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis, ist<br />

- 44 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!