Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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dung, da ambulante und teilstationäre Angebote in einer täglich anfahrbaren Distanz nicht vorhanden seinen, zumal<br />
ihre Familienangehörigen gleichfalls blind seinen.<br />
Gründe: Zutreffend ist der Antragsgegner von § 6 AsylbLG als allein in Betracht kommender Anspruchsgrundlage<br />
ausgegangen. Die Maßnahme ist eine "sonstige Leistung" <strong>nach</strong> § 6, über die <strong>nach</strong> Ermessen zu entscheiden ist.<br />
Der Antragsgegner geht bei seinen der Ablehnung der Leistung zugrunde liegende Ermessensabwägungen bereits<br />
unzutreffend davon aus, dass das Kind nicht schulpflichtig sei. Dass der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des §73<br />
Abs. 1 SchulG BaWü und damit die Schulpflicht auch für längerfristig geduldete Kinder gilt, ist in den Kommentierungen<br />
des BaWü Schulrechts anerkannt (vgl. Hochstetter/Muser, SchulG BaWü, 20. A. § 72 Rn2; zu Kindern von<br />
Asylbewerbern BayVGH 7 B 94.1063, BayVBL. 1997, 48). Auch sie halten sich nämlich gewöhnlich in BaWü auf,<br />
wenn sie über einen Zeitraum von (wenigstens) einem Jahr geduldet werden.<br />
Dass das beklagte Land erklärt hat, die Familie werde in Kürze abgeschoben, ändert daran nichts, zumal der Zeitpunkt<br />
der Abschiebung nicht feststeht. Zu<strong>dem</strong> besteht derzeit ein bundesweiter Abschiebestopp für die Antragsteller<br />
als Roma aus <strong>dem</strong> Kosovo, auch dürfte <strong>nach</strong> Auffassung des VG in hohem Maße fraglich sein, ob die siebenjährige<br />
stark sehbehinderte Klägerin und ihre völlig erblindeten Eltern in den nächsten Jahren überhaupt in ihre<br />
Heimat abgeschoben werden oder zurückkehren können. Zu dieser Frage hat der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid<br />
nicht Stellung genommen, was <strong>nach</strong> Auffassung des VG aber geboten wäre, zumal auch der<br />
Antragsgegner wohl der Auffassung ist, dass der Erfolg der begehrten Maßnahme auch von ihrer Dauer abhängt<br />
und bei mehrjährigem Aufenthalt eine Kostenübernahme in Betracht käme.<br />
Erweist sich der Widerspruchsbescheid als ermessensfehlerhaft, stellt sich die Frage, ob eine andere Entscheidung<br />
in Frage kommt. Das ist nicht der Fall. Die Belange der Klägerin wiegen schwer. Sie finden ihre Stütze in der<br />
vom Gesetzgeber besonders hervorgehobenen Fallgruppe des § 6 "zur Deckung besonderer Bedürfnisse von<br />
Kindern geboten" (vgl. OVG Nds 12 L 3799/98, U.v. 25.02.99; GK AsylbLG, § 6 Rn 192ff. m.w.N. zur Rspr.). Hinzu<br />
kommt die Stellungnahme der Schule, die davon ausgeht, dass die Klägerin in je<strong>dem</strong> Falle von der Maßnahme<br />
profitieren könne, da Grundlagen im Erlernen von Kulturtechniken, Selbständigkeit in der Orientierung und Mobilität<br />
zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen müssten und einmal gemachte Erfahrungen auf keinen Fall nutzlos seien und<br />
ins Leere liefen. Das VG hält dies für <strong>nach</strong>vollziehbar und plausibel, der Internatsschulbesuch ist damit auch eine<br />
"zur Sicherung des Gesundheit unerlässliche" Maßnahme im Sinne des § 6 AsylbLG.<br />
Eine Auslegung des § 6 dahingehend, Kindern von Asylbewerbern, die der Schulpflicht unterliegen, auch <strong>nach</strong><br />
Ablehnung des Asylantrags den Schulbesuch zu ermöglichen, ist auch im Hinblick auf Art. 23 und 28 UN-<br />
Kinderrechtskonvention (UN-KRK) geboten. Art. 23 UN-KRK sieht vor, dass ein geistig oder körperlich behindertes<br />
Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter den Bedingungen führen soll, welche die Würde des<br />
Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtern.<br />
Art. 28 sichert den unentgeltlichen Besuch einer Grundschule.<br />
Das Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Die Eignung der von der Klägerin besuchten Schule wurde vom<br />
Antragsgegner nicht bezweifelt und der Besuch einer anderen Schule nie vorgeschlagen. Aufgrund dessen ist davon<br />
auszugehen, dass eine andere Gelegenheit für die Klägerin, ihrer Schulpflicht <strong>nach</strong>zukommen, nicht besteht.<br />
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Schulbesuch mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dieser Umstand<br />
kann aber der unerlässlichen und gebotenen Hilfe im konkreten Fall nicht entgegengesetzt werden.<br />
VG Sigmaringen 5 K 1035/02, U.v. 30.07.03, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 38 Der Anspruch auf Leistungen<br />
analog BSHG setzt nicht nur den Ablauf der 36 monatigen Wartefrist voraus, sondern den tatsächlichen Leistungsbezug<br />
während dieses Zeitraums.<br />
Das VG verneint den Anspruch auf Eingliederungshilfe zum Schulbesuch (integrative Ganztageseinrichtung,<br />
Betriebsteil Schulkindergarten, mtl. Kosten von 408 DM/mtl.) <strong>nach</strong> § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG für ein behindertes Kind<br />
mit einer Duldung, weil der Vater derzeit erwerbstätig ist und deshalb noch keine 36 Monate Leistungen <strong>nach</strong> § 3<br />
AsylbLG bezogen hat. Eine Leistungsberechtigung <strong>nach</strong> § 2 AsylbLG besteht somit nicht und eine Kostenübernahme<br />
käme nur <strong>nach</strong> § 6 AsylbLG in Betracht. Dafür sind aber nicht die höheren Einkommensgrenzen <strong>nach</strong> <strong>dem</strong><br />
BSHG, sondern die Einkommensgrenzen <strong>nach</strong> § 7 AsylbLG maßgeblich, wo<strong>nach</strong> der Vater die Kosten jedoch aus<br />
eigenem Einkommen tragen kann. Auf das Vorliegen der weiteren Tatbestände des § 2 AsylbLG (Ausreisehindernisse)<br />
kommt es vorliegend nicht mehr an.<br />
• Anmerkung: Denkbar wäre hier eine Kostenbefreiung oder - ermäßigung wegen geringen Einkommens im<br />
Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe <strong>nach</strong> § 90 SGB VIII. Dies wurde vom Gericht jedoch nicht geprüft.<br />
SGB V - gesetzliche Krankenversicherung<br />
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