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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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für die Kläger aus eben diesen Kostengründen ersichtlich nicht in Betracht. Sie würden zu<strong>dem</strong> nicht in die genannten<br />

Metropolen, sondern in ihre Herkunftsregionen in der Osttürkei zurückkehren.<br />

VG Saarland, 5 K 236/01.A, U.v. 13.05.02, IBIS M1952 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1952.pdf Abschiebeschutz<br />

<strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 AuslG wegen fortgeschrittener AIDS-Erkrankung; Behandlung in der Türkei nicht gesichert,<br />

da Engpässe in der Medikamentenversorgung bestehen und Kontrolluntersuchungen nur in sehr gut ausgestatteten<br />

Uni-Kliniken möglich ist.<br />

VG Braunschweig 1 A 67/01, U.v.21.05.02, IBIS M2088, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2088.pdf Abschiebungshindernis<br />

gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für dialysepflichtige Libanesen. Das Gericht ist überzeugt,<br />

dass die Kläger trotz staatlicher Gesundheitsfürsorge nicht darauf vertrauen können, die notwendige Behandlung<br />

und Medikation zeitgerecht zu erhalten. Auch wenn im Libanon Dialysemöglichkeiten zu Verfügung stehen, werden<br />

<strong>nach</strong> vorliegenden Stellungnahmen (medico international; Deutsches Orient-Institut) doch in der Praxis Zuzahlungen<br />

von 10 bis 15 % der Kosten, ca. 100 DM pro Dialyse gefordert. Eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben<br />

gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegt auch dann vor, wenn die drohende Gefährdung durch eine befristete Unterstützung<br />

staatlicher Stellen (etwa durch den Nachweis eines Dialyseplatzes durch den Vertrauensarzt der Deutschen<br />

Botschaft und die Mitgabe eines Jahresvorrats an Medikamenten) zeitlich nur verlagert würde.<br />

VG Berlin 34 X 51.02 U.v. 17.07.02, IBIS C1737 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1737.pdf Abschiebeschutz<br />

<strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 AuslG für Palästinenserin aus <strong>dem</strong> Libanon mit medikamentös behandlungsbedürftigem<br />

Bluthochdruck und Zuckerkrankheit. Im Falle einer Rückkehr wäre ohne die erforderliche Behandlung mit<br />

einer schweren Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zum lebensgefährlichen Schlaganfall oder<br />

Zuckerkoma zu rechnen. Zwar ist der Libanon ein Land mit recht hohem Niveau medizinischer Versorgung. Palästinensische<br />

Flüchtlinge erhalten aber keine Unterstützung des libanesischen Staates für notwendige Behandlungen,<br />

sodnern werden lediglich von der UNWRA im rahmen des Möglichen versorgt (vgl. Lagebericht AA v.<br />

27.06.01, S. 19). Die UNWRA kann aber nur die allernotwendigste Versorgung mit bescheidenen Mitteln sicherstellen<br />

(vgl. FR v. 11.07.97). Eine medizinische Versorgung ist damit letztlich nur mit ausreichenden eigenen<br />

Mitteln hinreichend gewährleistet, wobei die Kosten von Arzneimitteln und ärztlichen Konsultationen mindestens<br />

dieselben Koste wie in Deutschland zu veranschlagen sind (vgl. Auskunft medico international an die Asylberatung<br />

Heilig Kreuz Kirche Berlin v. 01.04.99). Über diese Mittel in Höhe von immerhin gut 800 € pro Jahr verfügt die<br />

66jährige Klägerin nicht.<br />

VG Karlsruhe A 4 K 10066/02, B.v. 18.03.02, InfAuslR 2003, 38 Abschiebungshindernis <strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 AuslG<br />

wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da diese im Kosovo <strong>nach</strong> wie vor kaum zuverlässig behandelt<br />

werden kann.<br />

BVerwG 1 C 1.02 U.v. 29.10.02, IBIS M3149, Asylmagazin 3/2003, 33, www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-<br />

3/3149.doc Abschiebeschutz <strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei tatsächlich nicht erreichbarer medizinischen Behandlung.<br />

Leitsatz: Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG<br />

kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare<br />

medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit<br />

der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen bei hebephrener<br />

Psychose).<br />

VG Augsburg Au 3 S 02.30782, B.v. 24.09.02, IBIS M3179, Asylmagazin 3/2003, 35 Kein Abschiebeschutz <strong>nach</strong><br />

§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei Betäubungsmittelabhängigkeit<br />

Sollte der Antragsteller <strong>nach</strong> Russland zurückkehren und dort weder Drogentherapie erhalten noch den Drogenkonsum<br />

fortsetzen, wäre die Zeit des “kalten Entzugs“ von begrenzter Dauer. Selbst bei Heroinabhängigkeit halten<br />

die Entzugserscheinungen, die etwa 36 bis 72 Stunden <strong>nach</strong> der letzten Verabreichung der Droge beginnen, etwa<br />

fünf bis acht Tage an (Pschyrembel, 257. Aufl. 1994, S. 616). Die in dieser Zeit zu erduldenden Unbilden stellen<br />

keine so erhebliche Gefahr für seine Gesundheit dar, dass sie den Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllen<br />

würden (VG Braunschweig vom 7.6.1999, NVwZ-Beilage I 1999, 109/111).<br />

VG Frankfurt M. 3 E 31080/97.A(1), U.v. 27.11.02, IBIS M2899 www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/2899.PDF<br />

Kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, wenn dringend benötigte, im Zielland nicht erreichbare<br />

Medikamente von einem in Deutschland lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen zur Verfügung gestellt<br />

werden können.<br />

VG Frankfurt M. 1 G 1130/01(2) B.v. 12.04.03, IBIS M3288. Die Unterbrechung einer psychotherapeutischen<br />

Behandlung durch Abschiebung kann eine unmenschliche Behandlung gem. § 53 Abs. 4 AuslG darstellen und ein<br />

inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen.<br />

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