03.12.2012 Aufrufe

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VG Regensburg RN 9 E 01.-21 09, B.v. 08.01.02, IBIS M1450 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1450.pdf<br />

Abschiebungsschutz für Vater eines Neugeborenen bis vier Wochen <strong>nach</strong> Geburt.<br />

VG Sigmaringen A 2 K 10891/00, U.v. 13.11.01 IBIS M1420. Abschiebeschutz <strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für<br />

Kosovo-Albaner wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung und schwerer dissoziativer Störung;<br />

keine Möglichkeit der Behandlung im Kosovo.<br />

VG Frankfurt/M 15 E 4901/99A(1), U.v. 22.06.01, NVwZ-Beilage I 2002, 29 Abschiebungsschutz wegen Traumatisierung<br />

für eine Kurdin aus der Türkei. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers<br />

in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann<br />

ein Abschiebungshindernis <strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Laut Auswärtigem Amt ist von einer fast völligen<br />

Ausweglosigkeit bestimmter betroffener Gruppen psychisch kranker Menschen in der Türkei auszugehen,<br />

adäquate Behandlungsmethoden und Verfahren in Anspruch nehmen zu können. Hierzu gehören unter anderem<br />

traumatisierte Menschen, vergewaltigte Frauen und Menschen mit Angsttraumata <strong>nach</strong> Misshandlungen.<br />

BVerwG 1 B 326.01, B.v. 30.01.02, IBIS C1710, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1710.pdf (vgl.<br />

www.proasyl.de/texte/mappe/2002/62.htm) Das BVerwG hat <strong>dem</strong> Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines<br />

Sachverständigengutachtens hinsichtlich gesundheitlicher Risiken wegen mangelnder Anpassungsmöglichkeiten<br />

des Immunsystems für Angolaner mit langjährigem Auslandsaufenthalt stattgegeben und deshalb das Verfahren<br />

an den VGH Hessen zurückverwiesen.<br />

Der Kläger hatte beantragt, "durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass<br />

er im Falle einer Rückkehr [<strong>nach</strong> Angola] wegen seiner nicht mehr vorhandenen Anpassungsmöglichkeit im<br />

Immunsystem an die dortigen Infektions- und Erkrankungsrisiken auf <strong>dem</strong> Hintergrund des heruntergewirtschafteten<br />

Gesundheits- und Sozialwesens in Angola in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung<br />

bzw. bald da<strong>nach</strong> schwerwiegend an einer der dort vorkommenden Tropenerkrankungen (wie Typhus, Hepatitis,<br />

Malaria usw.) mit der Folge schwerster gesundheitlicher Schäden bis hin zum Tod erkranken werde."<br />

Der VGH Hessen ist <strong>dem</strong> nicht <strong>nach</strong>gekommen und hat dies damit begründet, es könne nicht davon ausgegangen<br />

werden, dass der Kläger, der immerhin bis zu seinem 27. Lebensjahr in Angola gewohnt habe, bei einer Abschiebung<br />

<strong>nach</strong> sehenden Auges <strong>dem</strong> sicheren Tod entgegen ginge. Der Kläger sei nicht gesundheitlich vorbelastet,<br />

sodass erwartet werden könne, dass er sich den Lebensbedingungen in Angola und insbesondere auch den<br />

schwierigen gesundheitlichen Bedingungen wieder werde anpassen können. Die Ablehnung des Beweisbegehrens<br />

durch den VGH erachtete das BVerwG als verfahrensfehlerhaft.<br />

Anmerkung Pro Asyl: Der Beschluss des BVerwG gibt Anlass zur Hoffnung, dass Beschlüsse des Hessischen<br />

VGH in ähnlichen Verfahren angolanischer und kongolesischer Staatsangehöriger möglicherweise ebenfalls mangels<br />

Sachkunde (des VGH) vom BVerwG für unvertretbar gehalten werden.<br />

VG Regensburg RN 9 E 01.2109, B.v. 08.01.02, IBIS M1450, InfAuslR 2002, 241 Wegen bevorstehender Niederkunft<br />

der etwa in der 34. - 36. Schwangerschaftswoche befindlichen Ehefrau wurde die Abschiebung des<br />

Ehemannes bis 4 Wochen <strong>nach</strong> der Entbindung ausgesetzt. Die Eheleute sind geduldete Kosovo-Albaner. Da<br />

es keine Verwandten oder Bekannten gibt, die die Ehefrau unterstützen könnten, erfordert die Versorgung des<br />

Haushalts und Betreuung der beiden im August 1999 und im Oktober 2000 geborenen Kinder die tatkräftige Mithilfe<br />

des Antragstellers. Im übrigen muss er für seine Frau als Dolmetscher fungieren können.: "Spätestens vier Wochen<br />

<strong>nach</strong> der Entbindung hat sich <strong>nach</strong> allgemeiner Lebenserfahrung unter normalen Umständen das innerfamiliäre<br />

Leben dergestalt an die durch das Hinzutreten eines weiteren Familienmitglieds veränderten Umstände angepasst<br />

und sich die Ehefrau des Antragstellers körperlich so weit regeneriert, dass sie allein mit drei kleinen Kindern<br />

zurecht kommen kann. Ein weitergehender Schutz ist durch Artikel 6 GG, Artikel 8 EMRK nicht geboten. Diese<br />

Vorschriften vermitteln einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nur insoweit als selbst eine vorübergehende<br />

Trennung der Familienangehörigen unzumutbar erscheint." An den gesetzlichen Mutterschutzfristen muss man<br />

sich nicht orientieren, da diese den Schutz werdender Mütter im Rahmen ihrer Berufstätigkeit gewährleisten sollen.<br />

Im vorliegenden Falle geht es jedoch lediglich um eine Schwangerschaft ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit.<br />

Eine Aussetzung der Abschiebung bis acht Wochen <strong>nach</strong> der Entbindung oder gar bis zu einer Entscheidung des<br />

Gerichts in der Hauptsache ist deshalb abzulehnen.<br />

VG Düsseldorf 25 K 948/00.A, U.v. 05.04.02, IBIS M1893. Abschiebeschutz <strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen<br />

posttraumatischer Belastungsstörung. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.02, Seite 46-47<br />

i.V.m. der Anlage “medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei”, Nr. 2.6 ist in der Türkei<br />

die medizinische Grundversorgung für behinderte und psychisch kranke Menschen gesichert, weiterführende Therapien<br />

können aus fachlichen und finanziellen Gründen im Allgemeinen jedoch nicht angeboten werden. Die therapeutische<br />

Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Patienten kann auf Grund der unterschiedlichen<br />

Behandlungskonzepte in diesen Ländern oft schwierig oder gar ausgeschlossen sein. Dies trifft auch für die Weiterbehandlung<br />

von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen zu.<br />

Nach <strong>dem</strong> Lagebericht Seite 47 kommt es ferner darauf an, in welche Region der Türkei die Person zurückkehren<br />

wird. In Istanbul, Ankara oder Izmir sei die direkte medizinische Versorgung im Rahmen privatärztlicher Behandlung<br />

<strong>nach</strong> Klärung der Kostenfrage grundsätzlich möglich. Eine derartige privatärztliche Behandlung kommt indes<br />

- 52 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!