Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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VG Regensburg RN 9 E 01.-21 09, B.v. 08.01.02, IBIS M1450 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1450.pdf<br />
Abschiebungsschutz für Vater eines Neugeborenen bis vier Wochen <strong>nach</strong> Geburt.<br />
VG Sigmaringen A 2 K 10891/00, U.v. 13.11.01 IBIS M1420. Abschiebeschutz <strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für<br />
Kosovo-Albaner wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung und schwerer dissoziativer Störung;<br />
keine Möglichkeit der Behandlung im Kosovo.<br />
VG Frankfurt/M 15 E 4901/99A(1), U.v. 22.06.01, NVwZ-Beilage I 2002, 29 Abschiebungsschutz wegen Traumatisierung<br />
für eine Kurdin aus der Türkei. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers<br />
in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann<br />
ein Abschiebungshindernis <strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Laut Auswärtigem Amt ist von einer fast völligen<br />
Ausweglosigkeit bestimmter betroffener Gruppen psychisch kranker Menschen in der Türkei auszugehen,<br />
adäquate Behandlungsmethoden und Verfahren in Anspruch nehmen zu können. Hierzu gehören unter anderem<br />
traumatisierte Menschen, vergewaltigte Frauen und Menschen mit Angsttraumata <strong>nach</strong> Misshandlungen.<br />
BVerwG 1 B 326.01, B.v. 30.01.02, IBIS C1710, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1710.pdf (vgl.<br />
www.proasyl.de/texte/mappe/2002/62.htm) Das BVerwG hat <strong>dem</strong> Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines<br />
Sachverständigengutachtens hinsichtlich gesundheitlicher Risiken wegen mangelnder Anpassungsmöglichkeiten<br />
des Immunsystems für Angolaner mit langjährigem Auslandsaufenthalt stattgegeben und deshalb das Verfahren<br />
an den VGH Hessen zurückverwiesen.<br />
Der Kläger hatte beantragt, "durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass<br />
er im Falle einer Rückkehr [<strong>nach</strong> Angola] wegen seiner nicht mehr vorhandenen Anpassungsmöglichkeit im<br />
Immunsystem an die dortigen Infektions- und Erkrankungsrisiken auf <strong>dem</strong> Hintergrund des heruntergewirtschafteten<br />
Gesundheits- und Sozialwesens in Angola in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung<br />
bzw. bald da<strong>nach</strong> schwerwiegend an einer der dort vorkommenden Tropenerkrankungen (wie Typhus, Hepatitis,<br />
Malaria usw.) mit der Folge schwerster gesundheitlicher Schäden bis hin zum Tod erkranken werde."<br />
Der VGH Hessen ist <strong>dem</strong> nicht <strong>nach</strong>gekommen und hat dies damit begründet, es könne nicht davon ausgegangen<br />
werden, dass der Kläger, der immerhin bis zu seinem 27. Lebensjahr in Angola gewohnt habe, bei einer Abschiebung<br />
<strong>nach</strong> sehenden Auges <strong>dem</strong> sicheren Tod entgegen ginge. Der Kläger sei nicht gesundheitlich vorbelastet,<br />
sodass erwartet werden könne, dass er sich den Lebensbedingungen in Angola und insbesondere auch den<br />
schwierigen gesundheitlichen Bedingungen wieder werde anpassen können. Die Ablehnung des Beweisbegehrens<br />
durch den VGH erachtete das BVerwG als verfahrensfehlerhaft.<br />
Anmerkung Pro Asyl: Der Beschluss des BVerwG gibt Anlass zur Hoffnung, dass Beschlüsse des Hessischen<br />
VGH in ähnlichen Verfahren angolanischer und kongolesischer Staatsangehöriger möglicherweise ebenfalls mangels<br />
Sachkunde (des VGH) vom BVerwG für unvertretbar gehalten werden.<br />
VG Regensburg RN 9 E 01.2109, B.v. 08.01.02, IBIS M1450, InfAuslR 2002, 241 Wegen bevorstehender Niederkunft<br />
der etwa in der 34. - 36. Schwangerschaftswoche befindlichen Ehefrau wurde die Abschiebung des<br />
Ehemannes bis 4 Wochen <strong>nach</strong> der Entbindung ausgesetzt. Die Eheleute sind geduldete Kosovo-Albaner. Da<br />
es keine Verwandten oder Bekannten gibt, die die Ehefrau unterstützen könnten, erfordert die Versorgung des<br />
Haushalts und Betreuung der beiden im August 1999 und im Oktober 2000 geborenen Kinder die tatkräftige Mithilfe<br />
des Antragstellers. Im übrigen muss er für seine Frau als Dolmetscher fungieren können.: "Spätestens vier Wochen<br />
<strong>nach</strong> der Entbindung hat sich <strong>nach</strong> allgemeiner Lebenserfahrung unter normalen Umständen das innerfamiliäre<br />
Leben dergestalt an die durch das Hinzutreten eines weiteren Familienmitglieds veränderten Umstände angepasst<br />
und sich die Ehefrau des Antragstellers körperlich so weit regeneriert, dass sie allein mit drei kleinen Kindern<br />
zurecht kommen kann. Ein weitergehender Schutz ist durch Artikel 6 GG, Artikel 8 EMRK nicht geboten. Diese<br />
Vorschriften vermitteln einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nur insoweit als selbst eine vorübergehende<br />
Trennung der Familienangehörigen unzumutbar erscheint." An den gesetzlichen Mutterschutzfristen muss man<br />
sich nicht orientieren, da diese den Schutz werdender Mütter im Rahmen ihrer Berufstätigkeit gewährleisten sollen.<br />
Im vorliegenden Falle geht es jedoch lediglich um eine Schwangerschaft ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit.<br />
Eine Aussetzung der Abschiebung bis acht Wochen <strong>nach</strong> der Entbindung oder gar bis zu einer Entscheidung des<br />
Gerichts in der Hauptsache ist deshalb abzulehnen.<br />
VG Düsseldorf 25 K 948/00.A, U.v. 05.04.02, IBIS M1893. Abschiebeschutz <strong>nach</strong> § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen<br />
posttraumatischer Belastungsstörung. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.02, Seite 46-47<br />
i.V.m. der Anlage “medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei”, Nr. 2.6 ist in der Türkei<br />
die medizinische Grundversorgung für behinderte und psychisch kranke Menschen gesichert, weiterführende Therapien<br />
können aus fachlichen und finanziellen Gründen im Allgemeinen jedoch nicht angeboten werden. Die therapeutische<br />
Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Patienten kann auf Grund der unterschiedlichen<br />
Behandlungskonzepte in diesen Ländern oft schwierig oder gar ausgeschlossen sein. Dies trifft auch für die Weiterbehandlung<br />
von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen zu.<br />
Nach <strong>dem</strong> Lagebericht Seite 47 kommt es ferner darauf an, in welche Region der Türkei die Person zurückkehren<br />
wird. In Istanbul, Ankara oder Izmir sei die direkte medizinische Versorgung im Rahmen privatärztlicher Behandlung<br />
<strong>nach</strong> Klärung der Kostenfrage grundsätzlich möglich. Eine derartige privatärztliche Behandlung kommt indes<br />
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