Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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auch bei Sozialhilfeempfängern aus <strong>dem</strong> Bereich eines anderes Trägers, die sich nur vorübergehend im Bereich<br />
des Trägers am Ort der Nothilfe aufhalten.<br />
Anmerkungen:<br />
• Die o.g. Rspr. zur analogen Anwendbarkeit des § 121 BSHG auf Fälle <strong>nach</strong> AsylbLG hat sich zur gesicherten<br />
Rechtsprechung entwickelt. Zu begrüßen ist insbesondere das sehr ausführlich begründete Urteil des OVG NRW,<br />
weil dort im Grundsatz der Erstattungsanspruch des Krankenhausträgers analog § 121 BSHG auch bei der Notaufnahme<br />
<strong>nach</strong> AsylbLG Leistungsberechtigter bestätigt wird. Es kann nur empfohlen werden, bei unklarer Zuständigkeit<br />
alle denkbaren Kostenträger - am aktuellen Aufenthaltsort, am (ausländer-/asylrechtlichen) Zuweisungsort<br />
wie auch an weiteren möglicherweise nur vorübergehenden Aufenthaltsorten - unverzüglich (dies ist gesetzliche<br />
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch <strong>nach</strong> § 121 BSHG!) schriftlich (per FAX) über die Tatsache<br />
der Notfallbehandlung zu informieren und (ggf. später näher zu spezifizierende) sozialhilferechtliche/asylbewerberleistungsrechtliche<br />
Erstattungsansprüche zu stellen.<br />
Erstattungsanspruch des Krankenhauses II - örtliche Zuständigkeit<br />
VG Aachen 1 K 2832/96 v. 28.10.1999, GK AsylbLG, § 10a VG Nr. 4 Der aus Rumänien stammende Patient reiste<br />
aus Belgien kommend unerlaubt <strong>nach</strong> Deutschland ein und wurde bei einem Überfall auf einem Supermarkt in<br />
S. von der Polizei angeschossen. Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen<br />
das Sozialamt in S. ist § 121 BSHG, das AsylbLG weist insofern eine Lücke auf, die durch § 121 BSHG zu schließen<br />
ist (vgl. VG Aachen 2 K 2100/96 bei Entscheidungen zur analogen Anwendbarkeit des § 121 BSHG weiter<br />
unten).<br />
Soweit sich der Beklagte auf § 11 Abs. 2 AsylbLG beruft, wo<strong>nach</strong> der Sozialhilfeträger am Ort des Krankenhauses<br />
örtlich zuständig sei, kann <strong>dem</strong> nicht gefolgt werden. Nach AsylbLG in der bis 31.5.97 geltenden Fassung richtete<br />
sich die Zuständigkeit <strong>nach</strong> § 3 der jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 1), <strong>dem</strong><strong>nach</strong><br />
ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Da der Patient keinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) in Deutschland hatte, ist das Sozialamt am Ort des Einbruchs zuständig,<br />
da der Patient sich dort zum Zeitpunkt des Eintretens der Hilfebedürftigkeit befand. Anlass für die Amtshandlung<br />
i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 war die Schussverletzung, ohne die Verletzung hätte das Krankenhaus nicht anstelle des<br />
Beklagten Sozialamts Nothilfe leisten müssen. Diese Feststellung wird durch die zum 1.6.1997 neu in das Gesetz<br />
aufgenommenen § 10a und 10 b AsylbLG bestätigt. Nach § 10a Abs. 2 S. 1 ist für Leistungen in Einrichtungen zur<br />
Krankenbehandlung die Behörde an <strong>dem</strong> Ort zuständig, wo der Leistungsberechtigte seinen g.A. im Zeitpunkt der<br />
Aufnahme hat. Kann ein g.A. nicht festgestellt werden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit subsidär <strong>nach</strong> <strong>dem</strong><br />
tatsächlichen Aufenthaltsort - § 10a Abs. 1 S. 2. Eine solche Fallgestaltung kann etwa bei einem illegal sich in<br />
Deutschland aufhaltenden Ausländer eintreten, der zu keinem Zeitpunkt einen g.A. im Bundesgebiet begründet hat<br />
(vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 61).OVG Thüringen 2 KO 715/95 v. 1.7.97, IBIS e.V.: C1294, FEVS 1998, 105;<br />
ThürVBl 1998, 21, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 13. Für die Unterbringung und Verpflegung unanfechtbar<br />
abgelehnter, geduldeter Asylbewerber ist das Land zuständig. Schuldner der einzelnen sich aus Art 16a GG i.V. m.<br />
Art. 83 und Art. 84 Abs. 1 GG herleitenden Leistungsverpflichtungen im Lauf des Asylverfahrens ist der Staat. Die<br />
Unterbringung von Asylbewerbern unterfällt weder <strong>dem</strong> Obdachlosenrecht noch <strong>dem</strong> allgemeinen Sicherheits- und<br />
Ordnungsrecht, deren Durchführung den Gemeinden obliegt. Die Zuständigkeit darf nur durch Gesetz oder aufgrund<br />
eines Gesetzes auf die Gemeinden übertragen werden, Verwaltungsvorschriften (Erlasse) genügen insoweit<br />
nicht. Bis zum Inkrafttreten der ThürVO zur Durchführung des AsylbLG vom 11.11.1994 war deshalb die Zuständigkeit<br />
nicht geregelt, das Land muss daher die Kosten für die von der Stadt Erfurt erbrachten Asylbewerberleistungen<br />
gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X erstatten.<br />
OVG Münster 16 B 738/00 v. 23.6.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1554.pdf Die örtliche Zuständigkeit<br />
für Leistungen zur Unterbringung, Versorgung und Pflege in einer Einrichtung zur Krankenbehandlung richtet<br />
sich <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> gewöhnlichen Aufenthaltsort (g.A.) zum Zeitpunkt der Aufnahme (§ 10a Abs. 2 Satz 1). Diese § 97<br />
Abs. 2 BSHG <strong>nach</strong>gebildete Regelung dient <strong>dem</strong> Schutz des Anstaltsortes. Dieser Schutz ist nur gewährleistet,<br />
wenn auf den Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung abgestellt wird und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
der 1. AsylbLG Novelle (neuer § 10a) oder auf den Zeitpunkt der Begründung der Leistungsberechtigung <strong>nach</strong><br />
AsylbLG.<br />
Auch wenn der Antragsteller bei bzw. vor seiner Aufnahme in die Kliniken für Psychiatrie wahrscheinlich in<br />
Deutschland keinen g.A. hatte und § 10a Abs. 2 ausdrücklich nur jeweils auf den g.A. abstellt, so dürfte in den<br />
Fällen des Fehlens eines g.A. hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen sein; denn insofern<br />
dürfte die in §10a Abs. 1 Satz 2 bestimmte Auffangklausel, die an Stelle des g.A. auf den tatsächlichen Aufenthalt<br />
abstellt, entsprechend anzuwenden sein. Der tatsächliche Aufenthalt vor der erstmaligen Aufnahme in die Einrichtung<br />
war offensichtlich die Gemeinde W., jedenfalls nicht der Anstaltsort. Die Zuständigkeit des Anstaltsortes<br />
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