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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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auch bei Sozialhilfeempfängern aus <strong>dem</strong> Bereich eines anderes Trägers, die sich nur vorübergehend im Bereich<br />

des Trägers am Ort der Nothilfe aufhalten.<br />

Anmerkungen:<br />

• Die o.g. Rspr. zur analogen Anwendbarkeit des § 121 BSHG auf Fälle <strong>nach</strong> AsylbLG hat sich zur gesicherten<br />

Rechtsprechung entwickelt. Zu begrüßen ist insbesondere das sehr ausführlich begründete Urteil des OVG NRW,<br />

weil dort im Grundsatz der Erstattungsanspruch des Krankenhausträgers analog § 121 BSHG auch bei der Notaufnahme<br />

<strong>nach</strong> AsylbLG Leistungsberechtigter bestätigt wird. Es kann nur empfohlen werden, bei unklarer Zuständigkeit<br />

alle denkbaren Kostenträger - am aktuellen Aufenthaltsort, am (ausländer-/asylrechtlichen) Zuweisungsort<br />

wie auch an weiteren möglicherweise nur vorübergehenden Aufenthaltsorten - unverzüglich (dies ist gesetzliche<br />

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch <strong>nach</strong> § 121 BSHG!) schriftlich (per FAX) über die Tatsache<br />

der Notfallbehandlung zu informieren und (ggf. später näher zu spezifizierende) sozialhilferechtliche/asylbewerberleistungsrechtliche<br />

Erstattungsansprüche zu stellen.<br />

Erstattungsanspruch des Krankenhauses II - örtliche Zuständigkeit<br />

VG Aachen 1 K 2832/96 v. 28.10.1999, GK AsylbLG, § 10a VG Nr. 4 Der aus Rumänien stammende Patient reiste<br />

aus Belgien kommend unerlaubt <strong>nach</strong> Deutschland ein und wurde bei einem Überfall auf einem Supermarkt in<br />

S. von der Polizei angeschossen. Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen<br />

das Sozialamt in S. ist § 121 BSHG, das AsylbLG weist insofern eine Lücke auf, die durch § 121 BSHG zu schließen<br />

ist (vgl. VG Aachen 2 K 2100/96 bei Entscheidungen zur analogen Anwendbarkeit des § 121 BSHG weiter<br />

unten).<br />

Soweit sich der Beklagte auf § 11 Abs. 2 AsylbLG beruft, wo<strong>nach</strong> der Sozialhilfeträger am Ort des Krankenhauses<br />

örtlich zuständig sei, kann <strong>dem</strong> nicht gefolgt werden. Nach AsylbLG in der bis 31.5.97 geltenden Fassung richtete<br />

sich die Zuständigkeit <strong>nach</strong> § 3 der jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 1), <strong>dem</strong><strong>nach</strong><br />

ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Da der Patient keinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) in Deutschland hatte, ist das Sozialamt am Ort des Einbruchs zuständig,<br />

da der Patient sich dort zum Zeitpunkt des Eintretens der Hilfebedürftigkeit befand. Anlass für die Amtshandlung<br />

i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 war die Schussverletzung, ohne die Verletzung hätte das Krankenhaus nicht anstelle des<br />

Beklagten Sozialamts Nothilfe leisten müssen. Diese Feststellung wird durch die zum 1.6.1997 neu in das Gesetz<br />

aufgenommenen § 10a und 10 b AsylbLG bestätigt. Nach § 10a Abs. 2 S. 1 ist für Leistungen in Einrichtungen zur<br />

Krankenbehandlung die Behörde an <strong>dem</strong> Ort zuständig, wo der Leistungsberechtigte seinen g.A. im Zeitpunkt der<br />

Aufnahme hat. Kann ein g.A. nicht festgestellt werden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit subsidär <strong>nach</strong> <strong>dem</strong><br />

tatsächlichen Aufenthaltsort - § 10a Abs. 1 S. 2. Eine solche Fallgestaltung kann etwa bei einem illegal sich in<br />

Deutschland aufhaltenden Ausländer eintreten, der zu keinem Zeitpunkt einen g.A. im Bundesgebiet begründet hat<br />

(vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 61).OVG Thüringen 2 KO 715/95 v. 1.7.97, IBIS e.V.: C1294, FEVS 1998, 105;<br />

ThürVBl 1998, 21, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 13. Für die Unterbringung und Verpflegung unanfechtbar<br />

abgelehnter, geduldeter Asylbewerber ist das Land zuständig. Schuldner der einzelnen sich aus Art 16a GG i.V. m.<br />

Art. 83 und Art. 84 Abs. 1 GG herleitenden Leistungsverpflichtungen im Lauf des Asylverfahrens ist der Staat. Die<br />

Unterbringung von Asylbewerbern unterfällt weder <strong>dem</strong> Obdachlosenrecht noch <strong>dem</strong> allgemeinen Sicherheits- und<br />

Ordnungsrecht, deren Durchführung den Gemeinden obliegt. Die Zuständigkeit darf nur durch Gesetz oder aufgrund<br />

eines Gesetzes auf die Gemeinden übertragen werden, Verwaltungsvorschriften (Erlasse) genügen insoweit<br />

nicht. Bis zum Inkrafttreten der ThürVO zur Durchführung des AsylbLG vom 11.11.1994 war deshalb die Zuständigkeit<br />

nicht geregelt, das Land muss daher die Kosten für die von der Stadt Erfurt erbrachten Asylbewerberleistungen<br />

gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X erstatten.<br />

OVG Münster 16 B 738/00 v. 23.6.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1554.pdf Die örtliche Zuständigkeit<br />

für Leistungen zur Unterbringung, Versorgung und Pflege in einer Einrichtung zur Krankenbehandlung richtet<br />

sich <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> gewöhnlichen Aufenthaltsort (g.A.) zum Zeitpunkt der Aufnahme (§ 10a Abs. 2 Satz 1). Diese § 97<br />

Abs. 2 BSHG <strong>nach</strong>gebildete Regelung dient <strong>dem</strong> Schutz des Anstaltsortes. Dieser Schutz ist nur gewährleistet,<br />

wenn auf den Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung abgestellt wird und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

der 1. AsylbLG Novelle (neuer § 10a) oder auf den Zeitpunkt der Begründung der Leistungsberechtigung <strong>nach</strong><br />

AsylbLG.<br />

Auch wenn der Antragsteller bei bzw. vor seiner Aufnahme in die Kliniken für Psychiatrie wahrscheinlich in<br />

Deutschland keinen g.A. hatte und § 10a Abs. 2 ausdrücklich nur jeweils auf den g.A. abstellt, so dürfte in den<br />

Fällen des Fehlens eines g.A. hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen sein; denn insofern<br />

dürfte die in §10a Abs. 1 Satz 2 bestimmte Auffangklausel, die an Stelle des g.A. auf den tatsächlichen Aufenthalt<br />

abstellt, entsprechend anzuwenden sein. Der tatsächliche Aufenthalt vor der erstmaligen Aufnahme in die Einrichtung<br />

war offensichtlich die Gemeinde W., jedenfalls nicht der Anstaltsort. Die Zuständigkeit des Anstaltsortes<br />

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