03.12.2012 Aufrufe

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Behörde wenden muss. Eine Verpflichtung der Behörde zur <strong>nach</strong>träglichen Kostenübernahme könnte sich allenfalls<br />

dann ergeben, wenn es der Klägerin vor der Klinikbehandlung nicht möglich gewesen wäre, sich an die Behörde<br />

zu wenden. Davon kann jedoch keine Rede sein, da es sich um eine längerfristige Erkrankung und nicht<br />

um akute, sofort behandlungsbedürftige Schmerzzustände gehandelt hat. Das gleiche Ergebnis ergäbe sich, wenn<br />

auf die Klägerin nicht das AsylbLG, sondern das BSHG angewendet würde. Dann würde der Anspruch an § 5<br />

BSHG scheitern.<br />

Psychotherapiekosten<br />

VG Berlin 8 A 84.97 v. 25.02.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1101.pdf Anspruch auf "Berlin-Karten-S"<br />

gemäß § 6 AsylbLG als sonstige, zur Sicherung der Gesundheit unerläßliche Leistung für den Antragsteller und für<br />

seine Ehefrau für die Fahrtkosten zur Behandlung im Behandlungszentrum für Folteropfer. Die Behandlung<br />

findet kontinuierlich an zwei Terminen pro Woche in Anwesenheit der Ehefrau statt. Der Antragsteller ist <strong>nach</strong><br />

fachärztlicher Stellungnahme aus Angst immer noch nicht in der Lage, sich allein in der Stadt zu bewegen, daher<br />

ist glaubhaft, daß er und seine Frau nicht mit <strong>dem</strong> allenfalls für zehn Fahrten anzusetzenden Taschengeldanteil<br />

von 40.- DM (vgl Rdschr. Sen Soz Berlin VII Nr. 32/96 v. 23.8.96) auskommen können. Das folgt daraus, daß an<br />

manchen Tage allein für die Behandlung 4 Fahrscheine gekauft werden müssten. Dazu kommen die für den allgemeinen<br />

Lebensunterhalt und aus sonstigen persönlichen Gründen notwendigen Fahrten.<br />

Anmerkung: Die "Berlin-Karte-S" (auch "Sozialkarte") ist selbst kein Fahrausweis, berechtigt aber zum Kauf einer<br />

verbilligten Monatsnetzmarke bei den Berliner Verkehrsbetrieben zum Preis von 40.- DM. Die Verkehrsbetriebe<br />

erhalten dann die Differenz zum vollen Preis vom Land Berlin erstattet. Aufgrund von Sparmaßnahmen wird die<br />

Karte seit Mitte 1996 von den Sozialämtern nur noch an <strong>nach</strong> BSHG unmittelbar Leistungsberechtigte, aber nicht<br />

mehr an Berechtigte <strong>nach</strong> AsylbLG (außer im begründeten Einzelfall) ausgegeben.<br />

VG Berlin 8 A 366/97 vom 4.7.1997, GK AsylbLG § 6 VG Nr. 3, http://www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/docs/C1347.pdf<br />

Als sonstige Leistung <strong>nach</strong> §§ 4 bzw. 6 AsylbLG sind Fahrtkosten zur Krankenbehandlung<br />

(hier: zweimal wöchentliche Psychotherapie im Behandlungszentrum für Folteropfer) zu übernehmen.<br />

Vorliegend sind die einen Eigenanteil von 10.- DM monatlich (=Anteil in den 80.- Taschengeld für Fahrtkosten)<br />

überschreitenden Kosten einer Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr zu übernehmen. Die Annahme der<br />

Senatssozialverwaltung, das Taschengeld enthalte einen Fahrtkostenanteil von 40.- DM, ist unzutreffend (wird<br />

ausgeführt).<br />

• Anmerkung: vgl dazu auch OVG Berlin 6 S 49.98, B.v. 03.04.01, IBIS e.V. C1620 www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/docs/C1620.pdf<br />

(weiter unten!)<br />

OVG Lüneburg 4 M 3551/99 v. 22.09.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1463.pdf Das Sozialamt wird<br />

verpflichtet, die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch die Diplom-Psychologin A. im Umfang von 15<br />

Stunden für die Antragstellerin zu 1) und von 12 Stunden für den Antragsteller zu 2) zu übernehmen. Der Senat<br />

lässt offen, ob Rechtsgrundlage des Anspruchs § 4 oder § 6 AsylbLG ist. Zumindest bei <strong>dem</strong> Antragsteller zu 2)<br />

spricht Vieles dafür, dass die Psychotherapie auch zur Behandlung eines akuten Schmerzzustandes i.S. d. § 4<br />

erforderlich ist. Hierzu hat die Amtsärztin ausgeführt: "Schmerzen spielen bei Herrn Z. im Rahmen der depressiven<br />

Störung ebenfalls eine gewisse Rolle. Gravierender ist allerdings die Gesamtheit der psychischen Symptomatik der<br />

Depression, <strong>nach</strong> übereinstimmender fachlicher Meinung sind depressive Leidenszustände in der Regel mindestens<br />

ebenso quälend und beeinträchtigend wie erhebliche körperliche Schmerzen." Dass aufgrund dieser und der<br />

anderen ärztlichen Stellungnahmen eine Psychotherapie notwendig ist, hat auch das Sozialamt anerkannt. Seine<br />

Bedingung, vor einer Auftragserteilung an Frau A. sei der Nachweis zu erbringen, dass mehrere geeignete <strong>nach</strong><br />

den Richtlinien der Krankenkassen arbeitende Verhaltenstherapeuten die Behandlung abgelehnt haben, ist seit<br />

Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1.1.99 überholt. Da<strong>nach</strong> sind neben Ärzten auch approbierte<br />

psychologische Therapeuten zur Behandlung zugelassen. Der Senat unterstellt, dass Frau A. <strong>nach</strong> §§ 1, 2 oder 12<br />

PsychThG diese Approbation erhalten hat. Der Senats hält den maßgeblichen Ablehnungsgrund des VG, dass die<br />

Antragsteller trotz wiederholten Aufforderungen des Gerichts ein "<strong>nach</strong>vollziehbares Therapiekonzept" nicht vorgelegt<br />

hätten, und dass deshalb nicht festgestellt werden könne ob bzw. welche psychotherapeutische Behandlung<br />

als erfolgversprechend angesehen werden könne und ob die Therapie zur Sicherung der Gesundheit dringend<br />

geboten sei, nicht für zutreffend. Den beiden Schreiben von Frau A. an das VG ist zu entnehmen, dass es sich um<br />

eine "Kurzzeittherapie" handelt, an die sich - je <strong>nach</strong> erreichtem Stand und amtsärztlicher Billigung - eine "Langzeittherapie"<br />

anschließen kann. Soweit das VG für diese Kurzzeittherapie ein "<strong>nach</strong>vollziehbares" und möglichst erfolgversprechendes<br />

"Therapiekonzept" verlangt, überspannt es die von einem Psychotherapeuten zu erfüllenden<br />

Anforderungen.<br />

VG Braunschweig 3 B 67/00 v. 13.4.00, Asylmagazin 7-8/2000, 62; GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 4; IBIS e.V.<br />

C1540, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1540 Anspruch auf ambulante Psychotherapie als Behandlung<br />

einer akuten Erkrankung <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG.<br />

- 17 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!