Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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Behörde wenden muss. Eine Verpflichtung der Behörde zur <strong>nach</strong>träglichen Kostenübernahme könnte sich allenfalls<br />
dann ergeben, wenn es der Klägerin vor der Klinikbehandlung nicht möglich gewesen wäre, sich an die Behörde<br />
zu wenden. Davon kann jedoch keine Rede sein, da es sich um eine längerfristige Erkrankung und nicht<br />
um akute, sofort behandlungsbedürftige Schmerzzustände gehandelt hat. Das gleiche Ergebnis ergäbe sich, wenn<br />
auf die Klägerin nicht das AsylbLG, sondern das BSHG angewendet würde. Dann würde der Anspruch an § 5<br />
BSHG scheitern.<br />
Psychotherapiekosten<br />
VG Berlin 8 A 84.97 v. 25.02.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1101.pdf Anspruch auf "Berlin-Karten-S"<br />
gemäß § 6 AsylbLG als sonstige, zur Sicherung der Gesundheit unerläßliche Leistung für den Antragsteller und für<br />
seine Ehefrau für die Fahrtkosten zur Behandlung im Behandlungszentrum für Folteropfer. Die Behandlung<br />
findet kontinuierlich an zwei Terminen pro Woche in Anwesenheit der Ehefrau statt. Der Antragsteller ist <strong>nach</strong><br />
fachärztlicher Stellungnahme aus Angst immer noch nicht in der Lage, sich allein in der Stadt zu bewegen, daher<br />
ist glaubhaft, daß er und seine Frau nicht mit <strong>dem</strong> allenfalls für zehn Fahrten anzusetzenden Taschengeldanteil<br />
von 40.- DM (vgl Rdschr. Sen Soz Berlin VII Nr. 32/96 v. 23.8.96) auskommen können. Das folgt daraus, daß an<br />
manchen Tage allein für die Behandlung 4 Fahrscheine gekauft werden müssten. Dazu kommen die für den allgemeinen<br />
Lebensunterhalt und aus sonstigen persönlichen Gründen notwendigen Fahrten.<br />
Anmerkung: Die "Berlin-Karte-S" (auch "Sozialkarte") ist selbst kein Fahrausweis, berechtigt aber zum Kauf einer<br />
verbilligten Monatsnetzmarke bei den Berliner Verkehrsbetrieben zum Preis von 40.- DM. Die Verkehrsbetriebe<br />
erhalten dann die Differenz zum vollen Preis vom Land Berlin erstattet. Aufgrund von Sparmaßnahmen wird die<br />
Karte seit Mitte 1996 von den Sozialämtern nur noch an <strong>nach</strong> BSHG unmittelbar Leistungsberechtigte, aber nicht<br />
mehr an Berechtigte <strong>nach</strong> AsylbLG (außer im begründeten Einzelfall) ausgegeben.<br />
VG Berlin 8 A 366/97 vom 4.7.1997, GK AsylbLG § 6 VG Nr. 3, http://www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/docs/C1347.pdf<br />
Als sonstige Leistung <strong>nach</strong> §§ 4 bzw. 6 AsylbLG sind Fahrtkosten zur Krankenbehandlung<br />
(hier: zweimal wöchentliche Psychotherapie im Behandlungszentrum für Folteropfer) zu übernehmen.<br />
Vorliegend sind die einen Eigenanteil von 10.- DM monatlich (=Anteil in den 80.- Taschengeld für Fahrtkosten)<br />
überschreitenden Kosten einer Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr zu übernehmen. Die Annahme der<br />
Senatssozialverwaltung, das Taschengeld enthalte einen Fahrtkostenanteil von 40.- DM, ist unzutreffend (wird<br />
ausgeführt).<br />
• Anmerkung: vgl dazu auch OVG Berlin 6 S 49.98, B.v. 03.04.01, IBIS e.V. C1620 www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/docs/C1620.pdf<br />
(weiter unten!)<br />
OVG Lüneburg 4 M 3551/99 v. 22.09.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1463.pdf Das Sozialamt wird<br />
verpflichtet, die Kosten für eine ambulante Psychotherapie durch die Diplom-Psychologin A. im Umfang von 15<br />
Stunden für die Antragstellerin zu 1) und von 12 Stunden für den Antragsteller zu 2) zu übernehmen. Der Senat<br />
lässt offen, ob Rechtsgrundlage des Anspruchs § 4 oder § 6 AsylbLG ist. Zumindest bei <strong>dem</strong> Antragsteller zu 2)<br />
spricht Vieles dafür, dass die Psychotherapie auch zur Behandlung eines akuten Schmerzzustandes i.S. d. § 4<br />
erforderlich ist. Hierzu hat die Amtsärztin ausgeführt: "Schmerzen spielen bei Herrn Z. im Rahmen der depressiven<br />
Störung ebenfalls eine gewisse Rolle. Gravierender ist allerdings die Gesamtheit der psychischen Symptomatik der<br />
Depression, <strong>nach</strong> übereinstimmender fachlicher Meinung sind depressive Leidenszustände in der Regel mindestens<br />
ebenso quälend und beeinträchtigend wie erhebliche körperliche Schmerzen." Dass aufgrund dieser und der<br />
anderen ärztlichen Stellungnahmen eine Psychotherapie notwendig ist, hat auch das Sozialamt anerkannt. Seine<br />
Bedingung, vor einer Auftragserteilung an Frau A. sei der Nachweis zu erbringen, dass mehrere geeignete <strong>nach</strong><br />
den Richtlinien der Krankenkassen arbeitende Verhaltenstherapeuten die Behandlung abgelehnt haben, ist seit<br />
Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1.1.99 überholt. Da<strong>nach</strong> sind neben Ärzten auch approbierte<br />
psychologische Therapeuten zur Behandlung zugelassen. Der Senat unterstellt, dass Frau A. <strong>nach</strong> §§ 1, 2 oder 12<br />
PsychThG diese Approbation erhalten hat. Der Senats hält den maßgeblichen Ablehnungsgrund des VG, dass die<br />
Antragsteller trotz wiederholten Aufforderungen des Gerichts ein "<strong>nach</strong>vollziehbares Therapiekonzept" nicht vorgelegt<br />
hätten, und dass deshalb nicht festgestellt werden könne ob bzw. welche psychotherapeutische Behandlung<br />
als erfolgversprechend angesehen werden könne und ob die Therapie zur Sicherung der Gesundheit dringend<br />
geboten sei, nicht für zutreffend. Den beiden Schreiben von Frau A. an das VG ist zu entnehmen, dass es sich um<br />
eine "Kurzzeittherapie" handelt, an die sich - je <strong>nach</strong> erreichtem Stand und amtsärztlicher Billigung - eine "Langzeittherapie"<br />
anschließen kann. Soweit das VG für diese Kurzzeittherapie ein "<strong>nach</strong>vollziehbares" und möglichst erfolgversprechendes<br />
"Therapiekonzept" verlangt, überspannt es die von einem Psychotherapeuten zu erfüllenden<br />
Anforderungen.<br />
VG Braunschweig 3 B 67/00 v. 13.4.00, Asylmagazin 7-8/2000, 62; GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 4; IBIS e.V.<br />
C1540, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1540 Anspruch auf ambulante Psychotherapie als Behandlung<br />
einer akuten Erkrankung <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG.<br />
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