03.12.2012 Aufrufe

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen, hat sich an der tatsächlichen Lage auszureichen (vgl. OVG Münster,<br />

NVwZ-RR 1998, 756).<br />

VG Stuttgart 9 K 937/99 v. 26.8.99, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 3 Die Regelung über den Erstattungsanspruch<br />

des Nothelfers (§ 121 BSHG) findet unmittelbar Anwendung auch für Hilfeleistungen gegenüber Leistungsberechtigten<br />

<strong>nach</strong> AsylbLG, Anspruchsinhaber ist allerdings nicht der Leistungsberechtigte <strong>nach</strong> AsylbLG, sondern<br />

der Nothelfer (= vorliegend das Krankenhaus).<br />

VG Frankfurt/M 7 E 990/97, U. v. 24.9.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 5 Für den Personenkreis des § 2<br />

AsylbLG findet § 121 BSHG entsprechende Anwendung. Das Tatbestandsmerkmal Eilfall i.S.d. § 121 BSHG ist<br />

unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 AsylbLG im Sinne einer unabweisbaren Hilfeleistung auszulegen.<br />

OVG NRW 22 A 3164/99, U.v. 05.12.00, IBIS e.V.: C1654, Sozialrecht aktuell (Fachzeitschrift) 2001, 109 mit Anmerkung<br />

Frings.<br />

Bei Notaufnahme kann das aufnehmende Krankenhaus als "Nothelfer" (vorliegend: für eine psychiatrische Behandlung)<br />

für die <strong>nach</strong> AsylbLG aufgewendeten Behandlungskosten umgehend einen Erstattungsanspruch beim örtlich zuständigen<br />

Sozialamt in analoger Anwendung des § 121 BSHG geltend machen. Zwar ist <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> AsylbLG § 121<br />

BSHG für Leistungen <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG weder direkt noch entsprechend anwendbar. Es spricht jedoch viel dafür, dass<br />

hinsichtlich der Nothilfe Dritter an <strong>nach</strong> § 1 AsylbLG leistungsberechtigte Ausländer eine offene, <strong>dem</strong> Plan des Gesetzgebers<br />

widersprechende Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung des §121 BSHG zu schließen<br />

ist. Der Gesetzeszweck des § 121 BSHG gibt einem Dritten als sogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlichrechtlichen<br />

Aufwendungsersatzanspruch gegen den für die Hilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die<br />

Gewährleistung eines zahlungskräftigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken<br />

(vgl. OVG NRW 22 A 1560/97 v. 16.05.00). Der dadurch bezwecke Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art 2<br />

Abs. 2 S. 1 GG) gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehen des Grundes ihrer jeweiligen<br />

Fürsorgeberechtigung (Art 3 Abs. 1 GG).<br />

Das Krankenhaus hat vorliegend dennoch keinen Erstattungsanspruch, da der beklagte Sozialhilfeträger (am Ort des<br />

Krankenhauses, an <strong>dem</strong> sich der Asylbewerber nicht aufhalten durfte, wohin er jedoch von seinen Verwandten gebracht<br />

wurde, da diese am Zuweisungsort kein psychiatrisches Krankenhaus kannten) in örtlicher Hinsicht unzuständig ist.<br />

Dies ergibt sich aus § 3 VwVfG NRW (wird ausgeführt; die zum 1.6.1997 in Kraft getretene Zuständigkeitsregelung §<br />

10a und 10b AsylbLG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Krankenhausbehandlung bereits in 1995 erfolgte). Zuständig<br />

ist stattdessen der Sozialhilfeträger am Ort der Zuweisung des Asylbewerbers. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträger<br />

am Ort des Krankenhauses lässt sich auch nicht auf § 11 Abs. 2 AsylbLG stützen, da <strong>nach</strong> § 11 Abs. 2 ein<br />

unzuständiger Träger am tatsächlichen Aufenthaltsort im Rahmen einer (Not-)Zuständigkeit nur die <strong>nach</strong> den Umständen<br />

unabweisbare Hilfe leisten muss.<br />

BVerwG 5 C 20/00, U.v. 31.05.01, NVwZ-RR 2001, 765; FEVS 2002, 102; IBIS C1694 Unterbleibt eine rechtzeitige<br />

Be<strong>nach</strong>richtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern<br />

infolge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch das Krankenhaus (vorliegend:<br />

es handelte sich zwar um eine Notaufnahme, das Krankenhaus war jedoch zunächst infolge einer Fehleinschätzung<br />

davon ausgegangen, der Kranke sei in der Lage seine Behandlung selbst zu zahlen), so schließt dies einen „Eilfall" und<br />

damit einen Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen das Sozialamt <strong>nach</strong> § 121 BSHG aus.<br />

VG Hannover 3 A 4893/01, U.v. 25.02.03 zur Kostenerstattung <strong>nach</strong> § 121 BSHG<br />

1. Die Kammer folgt <strong>dem</strong> BVerwG (U.v. 31.05.01 - 5 C 20.00 - in FEVS 53, 102, 104) dahin, dass die Klärung der<br />

Kostendeckung zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebs gehört.<br />

2. Der Krankenhausträger hat, sobald berechtigte Zweifel entstehen oder bei einem ordnungsgemäßen Ablauf entstehen<br />

müssten, ob die angenommene Kostendeckung tatsächlich vorhanden ist, den Träger der Sozialhilfe von<br />

<strong>dem</strong> Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.<br />

3. Dabei sind solche Zweifel im Regelfall bereits dann angebracht, wenn die angegebene Krankenkasse die Kostenübernahme<br />

ablehnt. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ohne Vorlage besonderer Umstände ein<br />

Patient in der Lage ist, seine Behandlungskosten ohne den Eintritt einer Krankenkasse zu begleichen.<br />

Das VG wies die Klage des Krankenhauses wegen des erst 6 Monate <strong>nach</strong> erfolgter Behandlung bei Sozialamt<br />

beantragten Erstattungsanspruchs ab.<br />

VGH Hessen 1 UZ 4118/99 B.v. 09.05.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VGH Nr. 28 § 121 BSHG findet entsprechend<br />

Anwendung auf den Anspruch eines einem Leistungsberechtigten <strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 AsylbLG Hilfe in einem Eilfall leistenden<br />

Nothelfers. Es handelt sich bei § 121 BSHG um eine spezialgesetzliche Regelung des allgemeinen Rechtsinstituts<br />

der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), die im Interesse des Hilfebedürftigen die Bereitschaft des Nothelfers zur Hilfe<br />

fordert, ohne die unterschiedlichen Interessen des Hilfesuchenden, des Nothelfers und des Leistungsträgers außer Acht<br />

zu lassen.<br />

Unabhängig davon ist vorliegend ist ein Anspruch <strong>nach</strong> § 121 BSHG bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger für<br />

den streitbefangenen Zeitraum ab 14. 4. 1994 nicht (mehr) anspruchsberechtigter Nothelfer i. S. d. § 121 BSHG<br />

- 29 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!