Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen, hat sich an der tatsächlichen Lage auszureichen (vgl. OVG Münster,<br />
NVwZ-RR 1998, 756).<br />
VG Stuttgart 9 K 937/99 v. 26.8.99, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 3 Die Regelung über den Erstattungsanspruch<br />
des Nothelfers (§ 121 BSHG) findet unmittelbar Anwendung auch für Hilfeleistungen gegenüber Leistungsberechtigten<br />
<strong>nach</strong> AsylbLG, Anspruchsinhaber ist allerdings nicht der Leistungsberechtigte <strong>nach</strong> AsylbLG, sondern<br />
der Nothelfer (= vorliegend das Krankenhaus).<br />
VG Frankfurt/M 7 E 990/97, U. v. 24.9.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 5 Für den Personenkreis des § 2<br />
AsylbLG findet § 121 BSHG entsprechende Anwendung. Das Tatbestandsmerkmal Eilfall i.S.d. § 121 BSHG ist<br />
unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 AsylbLG im Sinne einer unabweisbaren Hilfeleistung auszulegen.<br />
OVG NRW 22 A 3164/99, U.v. 05.12.00, IBIS e.V.: C1654, Sozialrecht aktuell (Fachzeitschrift) 2001, 109 mit Anmerkung<br />
Frings.<br />
Bei Notaufnahme kann das aufnehmende Krankenhaus als "Nothelfer" (vorliegend: für eine psychiatrische Behandlung)<br />
für die <strong>nach</strong> AsylbLG aufgewendeten Behandlungskosten umgehend einen Erstattungsanspruch beim örtlich zuständigen<br />
Sozialamt in analoger Anwendung des § 121 BSHG geltend machen. Zwar ist <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> AsylbLG § 121<br />
BSHG für Leistungen <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG weder direkt noch entsprechend anwendbar. Es spricht jedoch viel dafür, dass<br />
hinsichtlich der Nothilfe Dritter an <strong>nach</strong> § 1 AsylbLG leistungsberechtigte Ausländer eine offene, <strong>dem</strong> Plan des Gesetzgebers<br />
widersprechende Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung des §121 BSHG zu schließen<br />
ist. Der Gesetzeszweck des § 121 BSHG gibt einem Dritten als sogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlichrechtlichen<br />
Aufwendungsersatzanspruch gegen den für die Hilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die<br />
Gewährleistung eines zahlungskräftigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken<br />
(vgl. OVG NRW 22 A 1560/97 v. 16.05.00). Der dadurch bezwecke Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art 2<br />
Abs. 2 S. 1 GG) gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, und zwar ohne Ansehen des Grundes ihrer jeweiligen<br />
Fürsorgeberechtigung (Art 3 Abs. 1 GG).<br />
Das Krankenhaus hat vorliegend dennoch keinen Erstattungsanspruch, da der beklagte Sozialhilfeträger (am Ort des<br />
Krankenhauses, an <strong>dem</strong> sich der Asylbewerber nicht aufhalten durfte, wohin er jedoch von seinen Verwandten gebracht<br />
wurde, da diese am Zuweisungsort kein psychiatrisches Krankenhaus kannten) in örtlicher Hinsicht unzuständig ist.<br />
Dies ergibt sich aus § 3 VwVfG NRW (wird ausgeführt; die zum 1.6.1997 in Kraft getretene Zuständigkeitsregelung §<br />
10a und 10b AsylbLG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Krankenhausbehandlung bereits in 1995 erfolgte). Zuständig<br />
ist stattdessen der Sozialhilfeträger am Ort der Zuweisung des Asylbewerbers. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträger<br />
am Ort des Krankenhauses lässt sich auch nicht auf § 11 Abs. 2 AsylbLG stützen, da <strong>nach</strong> § 11 Abs. 2 ein<br />
unzuständiger Träger am tatsächlichen Aufenthaltsort im Rahmen einer (Not-)Zuständigkeit nur die <strong>nach</strong> den Umständen<br />
unabweisbare Hilfe leisten muss.<br />
BVerwG 5 C 20/00, U.v. 31.05.01, NVwZ-RR 2001, 765; FEVS 2002, 102; IBIS C1694 Unterbleibt eine rechtzeitige<br />
Be<strong>nach</strong>richtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern<br />
infolge einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch das Krankenhaus (vorliegend:<br />
es handelte sich zwar um eine Notaufnahme, das Krankenhaus war jedoch zunächst infolge einer Fehleinschätzung<br />
davon ausgegangen, der Kranke sei in der Lage seine Behandlung selbst zu zahlen), so schließt dies einen „Eilfall" und<br />
damit einen Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen das Sozialamt <strong>nach</strong> § 121 BSHG aus.<br />
VG Hannover 3 A 4893/01, U.v. 25.02.03 zur Kostenerstattung <strong>nach</strong> § 121 BSHG<br />
1. Die Kammer folgt <strong>dem</strong> BVerwG (U.v. 31.05.01 - 5 C 20.00 - in FEVS 53, 102, 104) dahin, dass die Klärung der<br />
Kostendeckung zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebs gehört.<br />
2. Der Krankenhausträger hat, sobald berechtigte Zweifel entstehen oder bei einem ordnungsgemäßen Ablauf entstehen<br />
müssten, ob die angenommene Kostendeckung tatsächlich vorhanden ist, den Träger der Sozialhilfe von<br />
<strong>dem</strong> Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.<br />
3. Dabei sind solche Zweifel im Regelfall bereits dann angebracht, wenn die angegebene Krankenkasse die Kostenübernahme<br />
ablehnt. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ohne Vorlage besonderer Umstände ein<br />
Patient in der Lage ist, seine Behandlungskosten ohne den Eintritt einer Krankenkasse zu begleichen.<br />
Das VG wies die Klage des Krankenhauses wegen des erst 6 Monate <strong>nach</strong> erfolgter Behandlung bei Sozialamt<br />
beantragten Erstattungsanspruchs ab.<br />
VGH Hessen 1 UZ 4118/99 B.v. 09.05.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VGH Nr. 28 § 121 BSHG findet entsprechend<br />
Anwendung auf den Anspruch eines einem Leistungsberechtigten <strong>nach</strong> § 2 Abs. 1 AsylbLG Hilfe in einem Eilfall leistenden<br />
Nothelfers. Es handelt sich bei § 121 BSHG um eine spezialgesetzliche Regelung des allgemeinen Rechtsinstituts<br />
der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), die im Interesse des Hilfebedürftigen die Bereitschaft des Nothelfers zur Hilfe<br />
fordert, ohne die unterschiedlichen Interessen des Hilfesuchenden, des Nothelfers und des Leistungsträgers außer Acht<br />
zu lassen.<br />
Unabhängig davon ist vorliegend ist ein Anspruch <strong>nach</strong> § 121 BSHG bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger für<br />
den streitbefangenen Zeitraum ab 14. 4. 1994 nicht (mehr) anspruchsberechtigter Nothelfer i. S. d. § 121 BSHG<br />
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