Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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• Anmerkung: Vgl. dazu ausführlich Hofmann/Kohler, zum "Wiederaufgreifen von Verfahren, Asylmagazin<br />
7/2000, 15ff. , www.asyl.net/magazin/mag7-8-2000.htm#wiederaufgreifen<br />
VGH Ba-Wü 13 S 2540/99, B.v.22.12.00, VBlBW 2001, 228, IBIS e.V. C1652 Anspruch auf Duldung <strong>nach</strong> § 53<br />
Abs. 6 Satz 1 AuslG für einen Bosnier mit Epilepsie und spastischer Tetraparese. Zwar sind beide Krankheiten<br />
für sich genommen in Bosnien unter bestimmten Voraussetzungen behandelbar, mit dieser isolierten Bewertung<br />
berücksichtigt die Ausländerbehörde jedoch nicht die schwere Mehrfachbehinderung.<br />
Unter einer Leibesgefährdung i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 sind auch Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit<br />
ohne Verletzungen der äußeren Integrität des Leibes zu verstehen (vgl. VGH Ba-Wü A 13 S 348/97 v. 22.11.00;<br />
GK AuslR § 53 RN 235f). Hierzu gehören die von der Schule für Körperbehinderte beschriebenen tief greifenden<br />
negativen Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin. Hinzu kommt, dass die gewonnene emotionale<br />
Stabilisierung im Falle der Abschiebung verloren zu gehen droht und infolgedessen die Gefahr schädlicher<br />
Rückwirkungen auf das epileptische Anfallsleiden besteht.<br />
Der Anspruch auf Erteilung einer Duldung ist <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> vom VGH Ba-Wü in seinem Beschluss 13 S 2026/99 vom<br />
10.03.00 (InfAuslR 2000, 378) dargelegten Grundsätzen im Eilverfahren <strong>nach</strong> § 123 VwGO sicherungsfähig. Der<br />
Antragsteller braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, die Ausländerbehörde lediglich dazu verpflichten zu<br />
lassen, einstweilig die Durchführung der Abschiebung auszusetzen, ohne eine förmliche Duldung zu erteilen (wird<br />
ausgeführt).<br />
VG Berlin 18 F 28.01 v. 23.05.01, IBIS C1660, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1660.pdf Anspruch auf<br />
Erteilung einer Duldung für traumatisierte Bosnier, die erstmals in 2001 einen Nachweis der Traumatisierung<br />
vorgelegt haben. Ob der Anspruch sich auf § 55 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs 6 Satz 1 AuslG oder auf § 55 Abs 3 AuslG<br />
stützt kann offen bleiben. Zur Glaubhaftmachung mittels fachärtzlicher Atteste.<br />
VG Berlin 29 F 10.01 v. 14.03.01, IBIS C1661, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1661.pdf Anspruch auf<br />
Erteilung einer Duldung für eine traumatisierte Kosovo-Albanerin gemäß § 53 Abs 6 Satz 1 AuslG. Nach Stellungnahmen<br />
der Caritas und des UNHCR fehlen im Kosovo noch jegliche Kapazitäten für eine psychologische und<br />
psychiatrische Langzeitbehandlung von schweren und chronischen psychischen Leiden, einige örtliche Krankenhäuser<br />
betreiben lediglich psychiatrische Abteilungen für Notfälle - ohne Therapiekonzepte und behandeln psychische<br />
Erkrankungen ausschließlich medikamentös. Dem Ehemann und den mdj. Kindern ist wegen Art und Schwere<br />
der Erkrankung eine Duldung <strong>nach</strong> § 55 Abs 3 zu erteilen.<br />
VGH Ba-Wü 11 S 389/01, B.v. 07.05.01, EZAR 045 Nr. 17, InfAuslR 2001, 384 Unter <strong>dem</strong> Gesichtspunkt der<br />
rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung kann ein Duldungsgrund <strong>nach</strong> § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2<br />
Satz 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses anzunehmen sein, wenn die Abschiebung<br />
als solche bei <strong>dem</strong> von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit<br />
zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt (posttraumatische<br />
Belastungsstörung).<br />
VG Hamburg 8 VG 1961/2000, U.v. 05.04.01, InfAuslR 2001, 387 Leidet ein Ausländer an einer Krankheit (hier:<br />
psychisch schwer kranke Serbin aus der Krajina/Kroatien) und besteht die konkrete und erhebliche Gefahr,<br />
dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr erheblich verschlechtern würde, stellt dies ein Abschiebungshindernis<br />
i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG dar. Ist in einem 6 Monate deutlich überschreitenden Zeitraum<br />
nicht mit <strong>dem</strong> Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen, spricht vieles für eine Ermessensreduzierung<br />
dahingehend, dass allein die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig ist.<br />
VG Oldenburg 5 B 3320/01, B.v. 18.10.01, IBIS M1209 Die Abschiebung <strong>nach</strong> Vietnam ist auszusetzen, um zu<br />
klären, ob dort das für den Diabetes erkrankten Antragsteller lebensnotwendige Insulin erreichbar ist. Zwar ist<br />
seine Erkrankung auch in Vietnam behandelbar, der Antragsteller hat aber geltend gemacht nicht über die hierfür<br />
erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen. Wäre er nicht in der Lage, sich das Insulin zu verschaffen, führte<br />
das in kürzester Zeit zu seinem Tod (Abschiebehindernis <strong>nach</strong> § 53 Abs. VI AuslG).<br />
VG Göttingen 4 B 4109/00, B.v. 20.09.01, IBIS e.V. M1252, Asylmagazin 12/2001, 10. Abschiebungshindernis<br />
<strong>nach</strong> § 53 Abs. VI AuslG für psychisch kranke Bosnierin wegen drohender Retraumatisierung und unzureichender<br />
Behandlungsmöglichkeiten.<br />
VGH Mannheim 1 I S 389/01 B.v. 07.05.01, NVwZ-Beilage I 2001, 107, IBIS C1691<br />
Unter <strong>dem</strong> Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung kann ein Duldungsgrund <strong>nach</strong> § 55 Abs.<br />
2 AuslG i.V. mit Art 2 Abs. 2 S. 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses anzunehmen<br />
sein, wenn die Abschiebung als solche bei <strong>dem</strong> von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher<br />
Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden<br />
weiter verfestigt (hier: posttraumatische Belastungsstörung, Türkei).<br />
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