03.12.2012 Aufrufe

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

• Anmerkung: Vgl. dazu ausführlich Hofmann/Kohler, zum "Wiederaufgreifen von Verfahren, Asylmagazin<br />

7/2000, 15ff. , www.asyl.net/magazin/mag7-8-2000.htm#wiederaufgreifen<br />

VGH Ba-Wü 13 S 2540/99, B.v.22.12.00, VBlBW 2001, 228, IBIS e.V. C1652 Anspruch auf Duldung <strong>nach</strong> § 53<br />

Abs. 6 Satz 1 AuslG für einen Bosnier mit Epilepsie und spastischer Tetraparese. Zwar sind beide Krankheiten<br />

für sich genommen in Bosnien unter bestimmten Voraussetzungen behandelbar, mit dieser isolierten Bewertung<br />

berücksichtigt die Ausländerbehörde jedoch nicht die schwere Mehrfachbehinderung.<br />

Unter einer Leibesgefährdung i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 sind auch Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit<br />

ohne Verletzungen der äußeren Integrität des Leibes zu verstehen (vgl. VGH Ba-Wü A 13 S 348/97 v. 22.11.00;<br />

GK AuslR § 53 RN 235f). Hierzu gehören die von der Schule für Körperbehinderte beschriebenen tief greifenden<br />

negativen Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin. Hinzu kommt, dass die gewonnene emotionale<br />

Stabilisierung im Falle der Abschiebung verloren zu gehen droht und infolgedessen die Gefahr schädlicher<br />

Rückwirkungen auf das epileptische Anfallsleiden besteht.<br />

Der Anspruch auf Erteilung einer Duldung ist <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> vom VGH Ba-Wü in seinem Beschluss 13 S 2026/99 vom<br />

10.03.00 (InfAuslR 2000, 378) dargelegten Grundsätzen im Eilverfahren <strong>nach</strong> § 123 VwGO sicherungsfähig. Der<br />

Antragsteller braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, die Ausländerbehörde lediglich dazu verpflichten zu<br />

lassen, einstweilig die Durchführung der Abschiebung auszusetzen, ohne eine förmliche Duldung zu erteilen (wird<br />

ausgeführt).<br />

VG Berlin 18 F 28.01 v. 23.05.01, IBIS C1660, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1660.pdf Anspruch auf<br />

Erteilung einer Duldung für traumatisierte Bosnier, die erstmals in 2001 einen Nachweis der Traumatisierung<br />

vorgelegt haben. Ob der Anspruch sich auf § 55 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs 6 Satz 1 AuslG oder auf § 55 Abs 3 AuslG<br />

stützt kann offen bleiben. Zur Glaubhaftmachung mittels fachärtzlicher Atteste.<br />

VG Berlin 29 F 10.01 v. 14.03.01, IBIS C1661, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1661.pdf Anspruch auf<br />

Erteilung einer Duldung für eine traumatisierte Kosovo-Albanerin gemäß § 53 Abs 6 Satz 1 AuslG. Nach Stellungnahmen<br />

der Caritas und des UNHCR fehlen im Kosovo noch jegliche Kapazitäten für eine psychologische und<br />

psychiatrische Langzeitbehandlung von schweren und chronischen psychischen Leiden, einige örtliche Krankenhäuser<br />

betreiben lediglich psychiatrische Abteilungen für Notfälle - ohne Therapiekonzepte und behandeln psychische<br />

Erkrankungen ausschließlich medikamentös. Dem Ehemann und den mdj. Kindern ist wegen Art und Schwere<br />

der Erkrankung eine Duldung <strong>nach</strong> § 55 Abs 3 zu erteilen.<br />

VGH Ba-Wü 11 S 389/01, B.v. 07.05.01, EZAR 045 Nr. 17, InfAuslR 2001, 384 Unter <strong>dem</strong> Gesichtspunkt der<br />

rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung kann ein Duldungsgrund <strong>nach</strong> § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2<br />

Satz 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses anzunehmen sein, wenn die Abschiebung<br />

als solche bei <strong>dem</strong> von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit<br />

zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt (posttraumatische<br />

Belastungsstörung).<br />

VG Hamburg 8 VG 1961/2000, U.v. 05.04.01, InfAuslR 2001, 387 Leidet ein Ausländer an einer Krankheit (hier:<br />

psychisch schwer kranke Serbin aus der Krajina/Kroatien) und besteht die konkrete und erhebliche Gefahr,<br />

dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr erheblich verschlechtern würde, stellt dies ein Abschiebungshindernis<br />

i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG dar. Ist in einem 6 Monate deutlich überschreitenden Zeitraum<br />

nicht mit <strong>dem</strong> Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen, spricht vieles für eine Ermessensreduzierung<br />

dahingehend, dass allein die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig ist.<br />

VG Oldenburg 5 B 3320/01, B.v. 18.10.01, IBIS M1209 Die Abschiebung <strong>nach</strong> Vietnam ist auszusetzen, um zu<br />

klären, ob dort das für den Diabetes erkrankten Antragsteller lebensnotwendige Insulin erreichbar ist. Zwar ist<br />

seine Erkrankung auch in Vietnam behandelbar, der Antragsteller hat aber geltend gemacht nicht über die hierfür<br />

erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen. Wäre er nicht in der Lage, sich das Insulin zu verschaffen, führte<br />

das in kürzester Zeit zu seinem Tod (Abschiebehindernis <strong>nach</strong> § 53 Abs. VI AuslG).<br />

VG Göttingen 4 B 4109/00, B.v. 20.09.01, IBIS e.V. M1252, Asylmagazin 12/2001, 10. Abschiebungshindernis<br />

<strong>nach</strong> § 53 Abs. VI AuslG für psychisch kranke Bosnierin wegen drohender Retraumatisierung und unzureichender<br />

Behandlungsmöglichkeiten.<br />

VGH Mannheim 1 I S 389/01 B.v. 07.05.01, NVwZ-Beilage I 2001, 107, IBIS C1691<br />

Unter <strong>dem</strong> Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung kann ein Duldungsgrund <strong>nach</strong> § 55 Abs.<br />

2 AuslG i.V. mit Art 2 Abs. 2 S. 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses anzunehmen<br />

sein, wenn die Abschiebung als solche bei <strong>dem</strong> von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher<br />

Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden<br />

weiter verfestigt (hier: posttraumatische Belastungsstörung, Türkei).<br />

- 51 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!