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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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Zahnbehandlung<br />

VG Hannover - Kammern Hildesheim - 3 B 600/95 HI v. 28.4.95, IBIS e.V.: C1204. Der Antragsteller, <strong>dem</strong> insgesamt<br />

acht Zähne fehlen und <strong>dem</strong> deshalb ein Abbeißen bzw. Abscheren von Speisen nicht mehr möglich ist, hat<br />

Anspruch auf Zahnersatz <strong>nach</strong> § 2 AsylbLG i.V. mit § 120.1 und § 37.1 BSHG. Ihm kann nicht entgegengehalten<br />

werden, dass die Zahnlosigkeit im wesentlichen bereits im Herkunftsland bestanden habe und deshalb die Behandlung<br />

grundsätzlich aufschiebbar sei. § 27 Abs. 2 SGB V in V. m. § 2 AsylbLG legt für Asylsuchende im Anschluss<br />

an die einjährigen Einschränkungen der zahnmedizinischen Versorgung <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG keine erneute<br />

einjährige Wartefrist für die zahnmedizinische Versorgung <strong>nach</strong> § 2 AsylbLG fest, denn Asylsuchende sollen <strong>nach</strong><br />

§ 2 AsylbLG <strong>nach</strong> Ablauf von zwölf Monaten so wie ein sozialhilfesuchender Deutscher behandelt werden.<br />

VG Chemnitz 5 K 2317/95 v. 15.2.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1100.pdf: Leistungsberechtigte <strong>nach</strong><br />

§ 2 AsylbLG haben Anspruch auf <strong>Krankenhilfe</strong> entsprechend § 37 BSHG und nicht <strong>nach</strong> § 4 AsylbLG. Der Erlass<br />

des sächsischen Innenministeriums, der eine Differenzierung zwischen Leistungsberechtigten <strong>nach</strong> § 2 AsylbLG<br />

und Leistungsberechtigten <strong>nach</strong> BSHG unmittelbar vornimmt, ist für die Behörde nicht bindend, denn er verstößt<br />

gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 2 AsylbLG. Vorliegend wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung wg. einer Zahnprothese dennoch abgelehnt, weil die Eilbedürftigkeit (negative Folgen für be<strong>nach</strong>barte<br />

Zähne und Magenerkrankung infolge verzögerter Behandlung) nicht <strong>nach</strong>gewiesen war.<br />

Pflegegeld für Schwerstbehinderte analog § 61 ff. SGB XII / § 68ff. BSHG<br />

VGH Bayern 12 CE 94.278 v.23.1.95 - IBIS e.V.: C 1205, FEVS 46/96, 141. Geduldete Kriegsflüchtlinge haben<br />

regelmäßig Anspruch auf Leistungen <strong>nach</strong> § 2 AsylbLG. Dies schließt aufgrund § 2 AsylbLG i.V. mit § 120.1<br />

BSHG und § 69 BSHG Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Pflegegeld für das außergewöhnlich pflegebedürftiges<br />

erheblich geistig behinderte Kind der Antragsteller mit ein.<br />

VG Regensburg RN 4 K 99.01063, U.v. 29.06.00, GK AsylbLG § 6 VG Nr. 9 Im Rahmen der Leistungen <strong>nach</strong> § 6<br />

AsylbLG in der seit 01.06.97 geltenden Fassung kann auch ein Pflegegeld analog § 69a BSHG gewährt werden.<br />

Das Pflegegeld lässt sich zwar keiner der drei im Gesetz ausdrücklich genannten Fallgruppen zuordnen, durch die<br />

seit 01.06.97 geltende Formulierung "können insbesondere" wurde aber klargestellt, dass die Vorschrift als "leistungsrechtliche<br />

Auffangklausel" in Beachtung des Sozialstaatsprinzips auf alle solche Fälle Anwendung findet, in<br />

denen außergewöhnliche Einzelfallumstände vorliegen. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob statt der<br />

pflegenden Schwägerin auch ein näher stehender Angehöriger (hier: der Vater der beiden erwachsenden, körperlich<br />

und geistig schwer behinderten Kläger) die Pflege leisten könnte (vgl. LPK BSHG, § 69a Rn 1). Das Sozialamt<br />

muss <strong>nach</strong> pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und dabei auch berücksichtigen, ob durch die Pflege durch<br />

nahe stehende Angehörige möglicherweise teuere Kosten für einen ambulanten Pflegedienst vermieden werden.<br />

VGH Bayern 12 B 00.3269, U.v.06.04.01, FEVS 2002, 45; BayVBl 2002, 23; IBIS e.V.: C1682 § 2 AsylbLG<br />

scheidet vorliegend als Anspruchsgrundlage für ein Pflegegeld analog § 69ff. BSHG aus. An der Verfassungsmäßigkeit<br />

der Neufassung des § 2 AsylbLG zum 01.06.97 bestehen keine Zweifel, die Stichtagsregelung des § 2 verstößt<br />

nicht gegen das Verbot der Rückwirkung (wird ausgeführt).<br />

Aus § 6 AsylbLG ergibt sich kein Anspruch auf Pflegegeld analog § 69ff. BSHG. Den Klägern wird nicht der<br />

Anspruch auf Pflege als solcher versagt, sondern nur der hierauf gerichtete Anspruch auf Geldleistung. Pflegesachleistungen<br />

können ggf. <strong>nach</strong> § 6 Satz 1 gewährt werden, sind vorliegend jedoch nicht beantragt. Dass<br />

allein durch Geldleistungen die erforderliche Pflege zu leisten gewesen wäre ist weder ersichtlich noch substantiiert<br />

dargelegt, ein besonderer Umstand i S des § 6 Satz 2 liegt somit nicht vor. Vielmehr wird vorliegend die erforderliche<br />

Pflege durch Familienmitglieder erbracht.<br />

BVerwG 5 B 50.01, B.v. 20.07.01, FEVS 2002, 1; IBIS e.V.: C1682 Der VGH Bayern hat zu Recht entscheiden,<br />

dass vorliegend das BSHG nicht <strong>nach</strong> § 2 AsylbLG entsprechend anzuwenden ist.<br />

Demgegenüber kann Pflegegeld <strong>nach</strong> § 6 Satz 2 AsylbLG nur gewährt werden, wenn besondere Umstände<br />

vorliegen. Eine Geldleistung als Hilfe zur Pflege <strong>nach</strong> § 6 Satz 2 AsylbLG kommt ggf. auch dann in Betracht, wenn<br />

eine begehrte Plegesachleistung vom Leistungsträger nicht rechtzeitig erbracht und deshalb vom Hilfebedürftigen<br />

entgeltlich durch Dritte beschafft wird. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, weil der Kläger in der streitgegenständlichen<br />

Zeit unstreitig unentgeltlich von Angehörigen gepflegt worden ist.<br />

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