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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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Die Kläger haben Anspruch auf PKH für das Klageverfahren auf Verlängerung der aus humanitären Gründen erteilten<br />

Aufenthaltserlaubnisse, die wegen "Identitätstäuschung" nicht mehr verlängert wurden.<br />

Es ist schon unklar, ob der Kläger neben Cystagon ebenso dringend der anderen in der von ihm vorgelegten ärztlichen<br />

Bescheinigung aufgeführten Medikamente weiter bedarf, wovon es abhängt, ob die Kosten für die Medikamente<br />

monatlich wie von der Ausländerbehörde angeboten 672 € oder wie in der ärztlichen Bescheinigung ausgeführt<br />

4.570 € betragen. Hierzu ist weiter aufzuklären, welche Auswirkungen es für den Kläger hätte, wenn mit Ausnahme<br />

des Cystagon bzw. eines vergleichbaren Medikaments die übrigen Medikamente entweder abgesetzt oder<br />

durch in der Türkei erhältliche preiswertere Medikamente ersetzt würden.<br />

Zu<strong>dem</strong> fehlt es an genaueren Erkenntnissen dazu, inwieweit die Familie des Klägers bei einer Rückkehr in die<br />

Türkei in der Lage sein wird, durch Erwerbstätigkeit oder mit Hilfe ihrer Verwandten die Kosten für die Medikamente<br />

aufzubringen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Kläger für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen<br />

darlegungs- und beweispflichtig sind, ist der Hinweis darauf, es könne von einem solidarischen, die Finanzierung<br />

der Medikamente sicher stellenden Familienverband ausgegangen werden, auch bei monatlichen Kosten<br />

von 672 € so nicht allein tragfähig.<br />

BayVGH 9 B 06.30682, U.v. 06.03.07 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9952.pdf Abschiebungsschutz wegen<br />

HIV-Infektion/Äthiopien. Der Kläger bedarf einer antiretrovirale Therapie unter regelmäßiger und engmaschiger<br />

ärztlicher Betreuung mit entsprechenden Kontrollen der Immunparameter. Im Falle einer Therapieunterbrechung<br />

könnte der immungeschwächte Körper den immer vorhandenen Krankheitserregern nicht mehr widerstehen.<br />

In Äthiopien sind die Krankheitserreger wegen der unhygienischen Verhältnisse noch zahlreicher als in<br />

Deutschland. Der Tod träte mit hoher Wahrscheinlichkeit typischer Weise durch eine der folgenden Krankheiten<br />

ein: Hepatitis B und C, Tuberkulose, Pneumocystis-carinii-Pneumonie, cerebrale Toxoplasmose, Soorbefall des<br />

Verdauungstrakts, CMV-Retinitis, Mycobakteriose (Dr. Gölz 'Basis-Information zu HIV und Aids in Abschiebeverfahren',<br />

Asylmagazin 12/2000, 13). Diese schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Tod alsbald innerhalb<br />

von Monaten, eintreten. Denn der Kläger ist im Stadium CDC B 2 des Krankheitsverlaufs und würde in Äthiopien<br />

keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten.<br />

Zwar ist <strong>nach</strong> der Auskunft des Auswärtigen Amtes der Wirkstoff Efavirenz in Äthiopien erhältlich. Die Wirkstoffe<br />

Emitricitabin und Tenofovir kann man in Äthiopien dagegen nicht kaufen. Außer<strong>dem</strong> ist fraglich, ob die Medikamente,<br />

die der Kläger bei der nächsten Therapieumstellung benötigt, in Äthiopien verfügbar sein werden. Therapieumstellungen<br />

sind bei der Behandlung von HIV typisch und notwendig.<br />

Medizinische Behandlungsplätze sind in Äthiopien für ca. 1,3 % der HIV-Patienten vorhanden. In den Genuss<br />

der Therapieplätze kommen nur Äthiopier, welche die Kosten selbst aufbringen können. Die Kosten betragen <strong>nach</strong><br />

Auskunft des Auswärtigen Amtes zwischen 20 bis 30 € und <strong>nach</strong> Auskunft von DIFÄM vom 22.3.2006 an VG Ansbach<br />

zwischen 70 und 230 US Dollar monatlich. Der Kläger hat weder in Äthiopien noch in Deutschland Ersparnisse<br />

oder Geldgeber zur Finanzierung der Therapie. Als schwerkranker Mann hätte er in Äthiopien nicht die Möglichkeit,<br />

das notwendige Geld zu erarbeiten. Der monatliche Durchschnittslohn eines Arbeiters (mit Familie)<br />

liegt in Äthiopien bei umgerechnet 20.<br />

Durch die Zusicherung der Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern zur Bezahlung von Medikamenten und Behandlung<br />

für die Dauer von 6 Monaten wäre die konkrete Gefahr noch nicht beseitigt, weil die Wirkstoffe, mit<br />

denen der Kläger derzeit therapiert wird, in Äthiopien nicht auf <strong>dem</strong> Markt sind. Die Zusicherung ist zu<strong>dem</strong> ausschließlich<br />

für die Überbrückung der schwierigen Zeit gedacht, bis der Abgeschobene in seinem Heimatland wieder<br />

selbst für alles Notwendige sorgen kann. Dies entspricht nicht der Realität. Auch in sechs Monaten ist nicht zu<br />

erwarten, dass der Kläger für die von ihm benötigte ART und zusätzlich für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen<br />

können.<br />

VG Göttingen 3 A 462/07, U.v. 02.04.08, www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-9/13012.pdf Abschiebungsverbot<br />

<strong>nach</strong> Kamerun wegen extremer Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG<br />

wegen HIV-Erkrankung im Stadium CDC C3.<br />

OVG Berlin 2 M 55/07, B.v. 11.03.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2196.pdf Die Sperrwirkung des § 10<br />

Abs. 3 AufenthG greift nicht, wenn aufgrund § 25 Abs 5 AufenthG ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis<br />

besteht (hier: wg. inländischem Abschiebehindernis Krankheit). Vom Nachweis der Lebensunterhaltssicherung<br />

kann <strong>nach</strong> § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden.<br />

OVG Rh-Pfalz 1 A 10433/07.OVG, U.v. 30.04.08, Asylmagazin 6/2008, 27 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-<br />

9/13195.pdf Gefahren durch Erkrankungen aus <strong>dem</strong> psychiatrischen Formenkreis sind keine Ausländern aus einem<br />

Land allgemein drohende Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG.<br />

Der Gefahr einer Retraumatisierung kann nicht durch eine Behandlung im Zielstaat der Abschiebung (hier: Kosovo)<br />

begegnet werden.<br />

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