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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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Literatur und Materialien:<br />

• Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, aktuelle Rechtsprechungsübersicht Abschiebungshindernis<br />

Krankheit, Stand Juli/August 1999 sowie Stand 01.09.2000<br />

• Christ, G., Krankheit als rechtliches Abschiebehindernis (Rechtsprechungsübersicht), Asylmagazin 6/2000, 37,<br />

IBIS e.V. R6395 (3 Seiten).<br />

• Christ, G., Erkrankte Flüchtlinge - Duldung/Aufenthaltsbefugnis (Rechtsprechungsübersicht vom 8.6.2000),<br />

IBIS e.V. R7009 (11 Seiten).<br />

• Gölz, J., Basisinformation zu HIV und AIDS im Abschiebeverfahren, Asylmagazin 12/2000, 13<br />

• Hoffmann, H., Wer? Wann? Worüber? Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen bei Abschiebungs-<br />

und Vollstreckungshindernissen, Asylmagazin 7-8/2001, 8.<br />

Zur Zuständigkeit von Bundesamt und Ausländerbehörde für die Feststellung von Abschiebungshindernissen <strong>nach</strong><br />

§ 53 AuslG und einer diesbezüglichen Dienstanweisung des BAFL (IBIS e.V. M0875) vom August 2002.<br />

• Müller, K., HIV-Infizierung/AIDS im Aufenthaltsrecht, Asylmagazin 12/2000, 9<br />

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 21.08.03 'Die medizinische Versorgungslage in der Türkei'<br />

www.sfh-osar.ch/imgupload/gutachten_laenderberichte/Tuerkei030813_Medizin.pdf, auszugsweise in Asylmagazin<br />

9/2003, 33, www.asyl.net/Magazin/9_2003b.htm - D11. Der Bericht legt dar, dass auch das System der Grüne Karte<br />

(Yesil Kart) keinen allgemeinen und ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung sicherstellt, und nimmt<br />

Stellung zu Behandlungsmöglichkeiten von Infektionskrankheiten, HIV/AIDS, chronische Erkrankungen, psychischen<br />

Krankheiten u.a.<br />

• Zander, C., InfAuslR 2000, 422 Anmerkung zu EGMR 46553/99 v. 15.02.00, mit einer Zusammenstellung von<br />

Entscheidungen des EGMR und der EU-Kommission zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer Erkrankter mit der<br />

EMRK.<br />

§§ 25, 60, 82 AufenthG / §§ 53, 55, 70 AuslG - ärztliche Begutachtung traumatisierter<br />

Flüchtlinge<br />

VG Berlin 35 F 41.99 v. 16.8.99, IBIS e.V.: C 1457, NVwZ-Beilage I 2000, 53 Das VG hat beschlossen: Es soll ein<br />

Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob die Antragstellerin an einem Kriegstrauma<br />

mit Krankheitswert leidet, ob der Umfang der Traumatisierung bestimmt werden kann, ob bereits eine Chronifizierung<br />

vorliegt und mit welchen Folgen bei einer Abschiebung <strong>nach</strong> Bosnien bzw. Kroatien gerechnet werden muss.<br />

Zum Sachverständigen wird der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A bestimmt. Außer<strong>dem</strong> soll eine Auskunft<br />

der kroatischen Behörden zu der Frage eingeholt werden, ob die Antragsteller die kroatische Staatsbürgerschaft<br />

besitzen.<br />

Die Antragsteller und ihre Kinder sind 1993 <strong>nach</strong> Berlin eingereiste kroatische Volkszugehörige aus Bosnien-<br />

Herzegowina. Am 25.2.99 wurde die Verlängerung der Duldungen abgelehnt und die Antragsteller wurden aufgefordert<br />

in einen ihrer beiden Heimatstaaten auszureisen, da sie <strong>nach</strong> Auffassung der Ausländerbehörde neben der<br />

bosnischen auch über die kroatische Staatsangehörigkeit verfügten. Die Antragstellerin zu 2. legte im August 1998<br />

sowie im Mai 1999 jeweils ein Gutachten ihres behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, in <strong>dem</strong><br />

erhebliche körperliche und psychische Gesundheitsstörungen und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD)<br />

als Folge der traumatisierenden Kriegsereignisse benannt werden.<br />

Am 1.6.99 wurde die Antragstellerin auf Veranlassung der Ausländerbehörde von der Polizeiärztin Frau L. untersucht.<br />

Bei der Untersuchung wurde die 8jährige Tochter der Antragstellerin als Dolmetscherin eingesetzt. Die Antragstellerin<br />

erklärte <strong>nach</strong> der Untersuchung ihrer Anwältin, dass ihr diese Art der Befragung sehr peinlich gewesen<br />

sei und sie eigentlich nicht in Gegenwart ihrer Tochter über die Kriegserlebnisse und sonstiges habe reden wollen.<br />

Frau L. übersandte der Ausländerbehörde einen Untersuchungsbericht, der folgenden Wortlaut hat. "Frau B. wurde<br />

am 1.6.99 untersucht. Eine durch Kriegsereignisse hervorgerufene psychische Störung konnte nicht erkannt werden."<br />

Am 25.6.99 beantragten die Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Ausländerbehörde<br />

zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, da für den Heilungsprozess der Antragstellerin ein sicherer Aufenthaltsstatus<br />

erforderlich sei.<br />

Das Gericht hat den Beweisbeschluss erlassen, da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Nach den vorgelegten<br />

Attesten leidet die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, <strong>nach</strong> der polizeiärztlichen Untersuchung<br />

kann eine Kriegstraumatisierung mit Krankheitswert nicht erkannt werden. Der polizeiärztliche Befund<br />

bedeutet <strong>nach</strong> seinem Wortsinn allerdings nicht, dass ein Kriegstrauma mit Krankheitswert nicht existiert. Der Prozessvertreter<br />

der Ausländerbehörde hat hierzu jedoch ausgeführt, dass die Formulierung so zu verstehen sei, dass<br />

ein Kriegstrauma mit Krankheitswert überhaupt nicht besteht.<br />

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