Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1
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Literatur und Materialien:<br />
• Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, aktuelle Rechtsprechungsübersicht Abschiebungshindernis<br />
Krankheit, Stand Juli/August 1999 sowie Stand 01.09.2000<br />
• Christ, G., Krankheit als rechtliches Abschiebehindernis (Rechtsprechungsübersicht), Asylmagazin 6/2000, 37,<br />
IBIS e.V. R6395 (3 Seiten).<br />
• Christ, G., Erkrankte Flüchtlinge - Duldung/Aufenthaltsbefugnis (Rechtsprechungsübersicht vom 8.6.2000),<br />
IBIS e.V. R7009 (11 Seiten).<br />
• Gölz, J., Basisinformation zu HIV und AIDS im Abschiebeverfahren, Asylmagazin 12/2000, 13<br />
• Hoffmann, H., Wer? Wann? Worüber? Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen bei Abschiebungs-<br />
und Vollstreckungshindernissen, Asylmagazin 7-8/2001, 8.<br />
Zur Zuständigkeit von Bundesamt und Ausländerbehörde für die Feststellung von Abschiebungshindernissen <strong>nach</strong><br />
§ 53 AuslG und einer diesbezüglichen Dienstanweisung des BAFL (IBIS e.V. M0875) vom August 2002.<br />
• Müller, K., HIV-Infizierung/AIDS im Aufenthaltsrecht, Asylmagazin 12/2000, 9<br />
• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. 21.08.03 'Die medizinische Versorgungslage in der Türkei'<br />
www.sfh-osar.ch/imgupload/gutachten_laenderberichte/Tuerkei030813_Medizin.pdf, auszugsweise in Asylmagazin<br />
9/2003, 33, www.asyl.net/Magazin/9_2003b.htm - D11. Der Bericht legt dar, dass auch das System der Grüne Karte<br />
(Yesil Kart) keinen allgemeinen und ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung sicherstellt, und nimmt<br />
Stellung zu Behandlungsmöglichkeiten von Infektionskrankheiten, HIV/AIDS, chronische Erkrankungen, psychischen<br />
Krankheiten u.a.<br />
• Zander, C., InfAuslR 2000, 422 Anmerkung zu EGMR 46553/99 v. 15.02.00, mit einer Zusammenstellung von<br />
Entscheidungen des EGMR und der EU-Kommission zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer Erkrankter mit der<br />
EMRK.<br />
§§ 25, 60, 82 AufenthG / §§ 53, 55, 70 AuslG - ärztliche Begutachtung traumatisierter<br />
Flüchtlinge<br />
VG Berlin 35 F 41.99 v. 16.8.99, IBIS e.V.: C 1457, NVwZ-Beilage I 2000, 53 Das VG hat beschlossen: Es soll ein<br />
Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob die Antragstellerin an einem Kriegstrauma<br />
mit Krankheitswert leidet, ob der Umfang der Traumatisierung bestimmt werden kann, ob bereits eine Chronifizierung<br />
vorliegt und mit welchen Folgen bei einer Abschiebung <strong>nach</strong> Bosnien bzw. Kroatien gerechnet werden muss.<br />
Zum Sachverständigen wird der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A bestimmt. Außer<strong>dem</strong> soll eine Auskunft<br />
der kroatischen Behörden zu der Frage eingeholt werden, ob die Antragsteller die kroatische Staatsbürgerschaft<br />
besitzen.<br />
Die Antragsteller und ihre Kinder sind 1993 <strong>nach</strong> Berlin eingereiste kroatische Volkszugehörige aus Bosnien-<br />
Herzegowina. Am 25.2.99 wurde die Verlängerung der Duldungen abgelehnt und die Antragsteller wurden aufgefordert<br />
in einen ihrer beiden Heimatstaaten auszureisen, da sie <strong>nach</strong> Auffassung der Ausländerbehörde neben der<br />
bosnischen auch über die kroatische Staatsangehörigkeit verfügten. Die Antragstellerin zu 2. legte im August 1998<br />
sowie im Mai 1999 jeweils ein Gutachten ihres behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, in <strong>dem</strong><br />
erhebliche körperliche und psychische Gesundheitsstörungen und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD)<br />
als Folge der traumatisierenden Kriegsereignisse benannt werden.<br />
Am 1.6.99 wurde die Antragstellerin auf Veranlassung der Ausländerbehörde von der Polizeiärztin Frau L. untersucht.<br />
Bei der Untersuchung wurde die 8jährige Tochter der Antragstellerin als Dolmetscherin eingesetzt. Die Antragstellerin<br />
erklärte <strong>nach</strong> der Untersuchung ihrer Anwältin, dass ihr diese Art der Befragung sehr peinlich gewesen<br />
sei und sie eigentlich nicht in Gegenwart ihrer Tochter über die Kriegserlebnisse und sonstiges habe reden wollen.<br />
Frau L. übersandte der Ausländerbehörde einen Untersuchungsbericht, der folgenden Wortlaut hat. "Frau B. wurde<br />
am 1.6.99 untersucht. Eine durch Kriegsereignisse hervorgerufene psychische Störung konnte nicht erkannt werden."<br />
Am 25.6.99 beantragten die Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Ausländerbehörde<br />
zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, da für den Heilungsprozess der Antragstellerin ein sicherer Aufenthaltsstatus<br />
erforderlich sei.<br />
Das Gericht hat den Beweisbeschluss erlassen, da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Nach den vorgelegten<br />
Attesten leidet die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, <strong>nach</strong> der polizeiärztlichen Untersuchung<br />
kann eine Kriegstraumatisierung mit Krankheitswert nicht erkannt werden. Der polizeiärztliche Befund<br />
bedeutet <strong>nach</strong> seinem Wortsinn allerdings nicht, dass ein Kriegstrauma mit Krankheitswert nicht existiert. Der Prozessvertreter<br />
der Ausländerbehörde hat hierzu jedoch ausgeführt, dass die Formulierung so zu verstehen sei, dass<br />
ein Kriegstrauma mit Krankheitswert überhaupt nicht besteht.<br />
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