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Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz1

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• Anmerkung: die festgestellte Einschränkung des § 6 AsylbLG auf Pflegesachleistungen, die auch nur dann beansprucht<br />

werden können wenn die Pflege nicht durch Angehörige sichergestellt werden kann, gilt nicht für Leistungsberechtigte<br />

<strong>nach</strong> § 2 AsylbLG (=Anspruch auf Leistungen analog BSHG <strong>nach</strong> mindestens 36 Monaten Leistungsbezug<br />

<strong>nach</strong> AsylbLG und den weiteren in § 2 genannten Voraussetzungen). Leistungsberechtigte <strong>nach</strong> § 2 können gemäß §<br />

120 Abs. 1 BSHG auch das Pflegegeld analog § 69ff BSHG beanspruchen. Die Pflegegeldstufen und die Höhe des<br />

Pflegegeldes <strong>nach</strong> § 69 ff. BSHG entsprechen der gesetzlichen Pflegeversicherung.<br />

VG Köln 21 L 2099/00, B.v. 19.09.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 10 Im Rahmen der Leistungen <strong>nach</strong> § 2<br />

AsylbLG ist das von der AOK als Pflegekasse gewährte Pflegegeld von 1300.- DM weder beim Pflegebedürftigen<br />

noch (als weitergegebenes Pflegegeld) bei der im gemeinsamen Haushalt lebenden Pflegeperson berücksichtigungsfähiges<br />

Einkommen. Ob das Pflegegeld im Rahmen der Leistungen <strong>nach</strong> §§ 3-6 AsylbLG angerechnet werden<br />

kann, bleibt im vorliegenden Verfahren unentschieden.<br />

Die sozialpolitische Zweckbestimmung des Pflegegeldes würde durch eine Anrechnung vereitelt. Bei bestimmungsgemäßer<br />

Verwendung und Zuwendung an eine nahestehende Pflegeperson ist das Pflegegeld kein Entgelt,<br />

seine Einstufung als Einkommen stünde der Funktion als zusätzliches Mittel zur Erhaltung der Pflegebereitschaft<br />

entgegen (vgl. BVerwG 5 C 82/88, U.v.04.06.92; OVG NRW 8 A 1148/87, U.v. 08.11.88; VGH Hessen, DÖV 1996,<br />

299f.; VG Dresden 6 K 3438/96, U.v. 25.02.97)<br />

Dolmetscherkosten<br />

Bundesverwaltungsgericht, Urteil 5 C 20.95 v. 25.1.96 - IBIS e.V.: C1136 , ZfSH/SGB 11/96, 589; EZAR 460<br />

Nr. 15; NJW 1996, 3092; FEVS 47/97, 54: Leitsatz. "<strong>Krankenhilfe</strong> <strong>nach</strong> § 37 BSHG umfasst auch die Übernahme<br />

von Kosten sprachlicher Hilfeleistungen durch eine Begleitperson ("Dolmetscherkosten"), wenn und soweit der<br />

Anspruch auf <strong>Krankenhilfe</strong> ohne sprachliche Hilfestellung nicht erfüllt werden kann."<br />

Mangelnde Deutschkenntnisse dürfen nicht zu einer Verkürzung der für die Krankenbehandlung notwendigen Hilfeleistungen<br />

führen. Zu berücksichtigen ist, dass es Fälle gibt, in denen das Vorliegen einer Erkrankung oder ihr<br />

Schweregrad ohne Sprachmittler nicht festgestellt werden können. Mit den Aufgaben der <strong>Krankenhilfe</strong> <strong>nach</strong> BSHG<br />

wäre daher nicht vereinbar, die Übernahme von Dolmetscherkosten auf Ausnahmefälle wie die einer schweren,<br />

akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu beschränken.<br />

Ob und in welchem Umfang Dolmetscherkosten erforderlich sind, richtet sich <strong>nach</strong> den Umständen des Einzelfalles.<br />

Maßgeblich ist, ob der Antragsteller sich in deutsch oder einer anderen Sprache mit <strong>dem</strong> Arzt verständigen<br />

kann und wie intensiv die Verständigung <strong>nach</strong> Art und Schwere der Erkrankung und <strong>nach</strong> Art der Behandlung sein<br />

muss, um eine effektive Hilfe zu gewährleisten. Sprachmittlerkosten entstehen nicht notwendigerweise, da in aller<br />

Regel Vertrauenspersonen wie Angehörige oder sonst Nahestehende als Sprachmittler zur Verfügung stehen werden,<br />

da diese Hilfe typischerweise unentgeltlich erbracht wird können im Einzelfall Aufwendungen wie die Fahrtkosten<br />

der Begleitperson vom <strong>Krankenhilfe</strong>anspruch mit umfasst sein.<br />

Dass das Bundessozialgericht die Übernahme von Dolmetscherkosten aus Mitteln der Krankenversicherung abgelehnt<br />

hat (BSG v. 10.5.95, 1 RK 20/94, MDR 1995, 1045, betr. Gebärdendolmetscher), steht <strong>dem</strong> nicht entgegen.<br />

Der Umfang der <strong>Krankenhilfe</strong> <strong>nach</strong> BSHG entspricht zwar "in der Regel" den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

kann aber in einem Ausnahmefall wie hier auch weitergehend sein als die Leistungen <strong>nach</strong> SGB<br />

V.<br />

VG Saarland 4 K 66/99, U.v. 29.12.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 6 Zur Ubernahme von Dolmetscherkosten<br />

zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung.<br />

Sachverhalt: Die Klägerin ist Asylbewerberin türkischer Staatsangehörigkeit. Sie beantragte die Kosten einer psychotherapeutischen<br />

Behandlung. In der Stellungnahme des Gesundheitsamtes heißt es, die Klägerin leide an einer<br />

psychoreaktiven Störung mit Somatisierung; es bestehe die Gefahr, dass die Erkrankung sich ohne psychotherapeutische<br />

Behandlung verschlechtere. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab, weil eine Psychotherapie wegen Verständigungsschwierigkeiten<br />

nicht durchführbar und eine Therapeutin mit kurdischkenntnissen nicht vorhanden sei.<br />

Die Ubernahme der Kosten eines Dolmetschers lehnte das Sozialamt ebenfalls ab. Auf den Widerspruch der Klagerin<br />

bewilligte das Sozialmat die Ubernahme der Kosten einer Psychotherapie in Höhe der Leistungen der Krankenkassen.<br />

Die Dolmetscherkosten lehnte das Sozialamt weiterhin ab. Zur Begründung ist unter Hinweis auf ein<br />

Urteil des BSG vom 10. 5. 1995 - 1 RK 20/94 - ausgeführt, das Täitigwerden eines Dolmetschers im Zusammenhang<br />

mit einer ärztlichen Behandlung sei keine <strong>nach</strong> § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 SGB V zu<br />

übernehmende Leistung.<br />

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Psychotherapie sei unstreitig notwendig und, da Verwandte<br />

als Sprachmittler nicht zur Verfügung stünden, ohne Dolmetscher nicht durchführbar gewesen. Das Urteil des BSG<br />

sei nicht einschlägig. Insoweit verweist die Klägerin auf das Urteil des BVerwG vom 25. 1. 1996 - 5 C 20/95. Sie<br />

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