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Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

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schafterbeschlüsse von einer Minderheit gefasst werden und<br />

von allen Anlegern getragen werden müssen. Sofern einem<br />

Vertreter des Anlegers bzw. Treuhandkommanditisten keine<br />

besonderen Weisungen erteilt werden sollten, kann dies<br />

zur Folge haben, dass das Ergebnis der Beschlussfassungen<br />

von einer Minderheit abhängt, da sich der Treuhänder bei<br />

fehlender Weisung der Stimme enthält.<br />

Steuerzahlung ohne Ausschüttung<br />

Die <strong>Vermögen</strong>sanlage ist darauf ausgerichtet, langfristige<br />

Wertzuwächse zu erzielen. Hierzu kann es jedoch notwendig<br />

sein, dass das Verhältnis der einzelnen Edelmetalle zueinander<br />

wegen prognostizierter künftiger Wertzuwächse<br />

einzelner Edelmetalle geändert wird. Hierzu werden Verkäufe<br />

von Teilen der Edelmetalle notwendig sein. In diesem<br />

Fall der <strong>Vermögen</strong>sumschichtung kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass auch Edelmetalle mit Gewinn veräußert<br />

werden, die noch keine 12 Monate von der Gesellschaft<br />

gehalten werden, oder dass einzelne Anleger ihre Beteiligung<br />

noch keine 12 Monate halten. In diesen Fällen stellt<br />

der Gewinn einen einkommenssteuerlichen relevanten<br />

Veräußerungsgewinn dar, der von dem jeweiligen Anleger<br />

– unabhängig von einer Ausschüttung / Entnahme<br />

des Gewinns – im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

zu versteuern ist, unabhängig davon, ob es<br />

überhaupt Ausschüttungen gegeben hat.<br />

Umsatzsteuerliche Risiken<br />

Es ist geplant, dass die Gesellschaft als umsatzsteuerlicher<br />

Unternehmer auftritt und entsprechend gezahlte Umsatzsteuer<br />

als Vorsteuer geltend machen kann.<br />

Die alleinige Gesellschafterin der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

hat bisher in der Rechtsform der Gemeinschaft<br />

vergleichbare Edelmetallanlagen unter dem Namen „<strong>Vermögen</strong><br />

Sicherung Gemeinschaft“ angeboten.<br />

Im Rahmen einer Betriebsprüfung der <strong>Vermögen</strong> Sicherung<br />

Gemeinschaft im Juli 2005 hat das zuständige Finanzamt<br />

Soltau die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der<br />

Gemeinschaft angezweifelt und angekündigt, dass ein Recht<br />

zum Vorsteuerabzug zu Unrecht gewährt wurde. Die Folge<br />

einer nachträglichen Aberkennung der Unternehmereigenschaft<br />

wäre eine Rückforderung der ausgezahlten Vorsteuerbeträge.<br />

Auch wenn das Unternehmenskonzept der<br />

Emittentin nicht in allen Punkten mit der Anlagestrategie<br />

der <strong>Vermögen</strong> Sicherung Gemeinschaft vergleichbar ist,<br />

ist es nicht auszuschließen, dass das zuständige Finanzamt<br />

Nienburg auch für die Emittentin die umsatzsteuerliche<br />

Unternehmereigenschaft verneint und einen Vorsteuerabzug<br />

nicht gewährt. In diesem Fall wäre die Emittentin auf<br />

den finanzgerichtlichen Klageweg verwiesen, der mehrere<br />

Jahre in Anspruch nehmen kann.<br />

Es besteht das Risiko, dass der Emittentin erst nach Durchführung<br />

einer Betriebsprüfung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft<br />

aberkannt wird und diese Betriebsprüfung<br />

erst nach mehreren Jahren durchgeführt wird. In<br />

diesem Fall wäre die Emittentin verpflichtet, die bereits<br />

erhaltenen Vorsteuerbeträge nebst 6 % Zinsen zurück zu<br />

erstatten. Angesichts der begrenzten freien Liquidität der<br />

Gesellschaft könnte die Emittentin daher dazu gezwungen<br />

sein, Teile der Edelmetalle zu veräußern, auch wenn<br />

nach Einschätzung der Geschäftsführung kein günstiger<br />

Verkaufszeitpunkt ist.<br />

Derzeit wird die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft<br />

bei der <strong>Vermögen</strong>sanlage <strong>Vermögen</strong><br />

Sicherung Gemeinschaft im Rahmen eines finanzgerichtlichen<br />

Verfahrens geklärt. Der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens<br />

ist noch ungewiss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass<br />

entschieden wird, dass eine unternehmerische Tätigkeit im<br />

umsatzsteuerlichen Sinne nicht vorgelegen hat und dass<br />

diese Entscheidung letztlich dann auch für die Emittentin<br />

von Bedeutung sein wird.<br />

Es besteht ebenfalls das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

der Gesellschaft die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft<br />

nicht anerkennt und der zuvor dargestellte umsatzsteuerrechtliche<br />

Stundungsvorteil durch die Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

nicht besteht.<br />

Kapitel 1 _Wesentliche Risiken der Beteiligung<br />

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