Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
schafterbeschlüsse von einer Minderheit gefasst werden und<br />
von allen Anlegern getragen werden müssen. Sofern einem<br />
Vertreter des Anlegers bzw. Treuhandkommanditisten keine<br />
besonderen Weisungen erteilt werden sollten, kann dies<br />
zur Folge haben, dass das Ergebnis der Beschlussfassungen<br />
von einer Minderheit abhängt, da sich der Treuhänder bei<br />
fehlender Weisung der Stimme enthält.<br />
Steuerzahlung ohne Ausschüttung<br />
Die <strong>Vermögen</strong>sanlage ist darauf ausgerichtet, langfristige<br />
Wertzuwächse zu erzielen. Hierzu kann es jedoch notwendig<br />
sein, dass das Verhältnis der einzelnen Edelmetalle zueinander<br />
wegen prognostizierter künftiger Wertzuwächse<br />
einzelner Edelmetalle geändert wird. Hierzu werden Verkäufe<br />
von Teilen der Edelmetalle notwendig sein. In diesem<br />
Fall der <strong>Vermögen</strong>sumschichtung kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass auch Edelmetalle mit Gewinn veräußert<br />
werden, die noch keine 12 Monate von der Gesellschaft<br />
gehalten werden, oder dass einzelne Anleger ihre Beteiligung<br />
noch keine 12 Monate halten. In diesen Fällen stellt<br />
der Gewinn einen einkommenssteuerlichen relevanten<br />
Veräußerungsgewinn dar, der von dem jeweiligen Anleger<br />
– unabhängig von einer Ausschüttung / Entnahme<br />
des Gewinns – im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
zu versteuern ist, unabhängig davon, ob es<br />
überhaupt Ausschüttungen gegeben hat.<br />
Umsatzsteuerliche Risiken<br />
Es ist geplant, dass die Gesellschaft als umsatzsteuerlicher<br />
Unternehmer auftritt und entsprechend gezahlte Umsatzsteuer<br />
als Vorsteuer geltend machen kann.<br />
Die alleinige Gesellschafterin der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
hat bisher in der Rechtsform der Gemeinschaft<br />
vergleichbare Edelmetallanlagen unter dem Namen „<strong>Vermögen</strong><br />
Sicherung Gemeinschaft“ angeboten.<br />
Im Rahmen einer Betriebsprüfung der <strong>Vermögen</strong> Sicherung<br />
Gemeinschaft im Juli 2005 hat das zuständige Finanzamt<br />
Soltau die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der<br />
Gemeinschaft angezweifelt und angekündigt, dass ein Recht<br />
zum Vorsteuerabzug zu Unrecht gewährt wurde. Die Folge<br />
einer nachträglichen Aberkennung der Unternehmereigenschaft<br />
wäre eine Rückforderung der ausgezahlten Vorsteuerbeträge.<br />
Auch wenn das Unternehmenskonzept der<br />
Emittentin nicht in allen Punkten mit der Anlagestrategie<br />
der <strong>Vermögen</strong> Sicherung Gemeinschaft vergleichbar ist,<br />
ist es nicht auszuschließen, dass das zuständige Finanzamt<br />
Nienburg auch für die Emittentin die umsatzsteuerliche<br />
Unternehmereigenschaft verneint und einen Vorsteuerabzug<br />
nicht gewährt. In diesem Fall wäre die Emittentin auf<br />
den finanzgerichtlichen Klageweg verwiesen, der mehrere<br />
Jahre in Anspruch nehmen kann.<br />
Es besteht das Risiko, dass der Emittentin erst nach Durchführung<br />
einer Betriebsprüfung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft<br />
aberkannt wird und diese Betriebsprüfung<br />
erst nach mehreren Jahren durchgeführt wird. In<br />
diesem Fall wäre die Emittentin verpflichtet, die bereits<br />
erhaltenen Vorsteuerbeträge nebst 6 % Zinsen zurück zu<br />
erstatten. Angesichts der begrenzten freien Liquidität der<br />
Gesellschaft könnte die Emittentin daher dazu gezwungen<br />
sein, Teile der Edelmetalle zu veräußern, auch wenn<br />
nach Einschätzung der Geschäftsführung kein günstiger<br />
Verkaufszeitpunkt ist.<br />
Derzeit wird die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft<br />
bei der <strong>Vermögen</strong>sanlage <strong>Vermögen</strong><br />
Sicherung Gemeinschaft im Rahmen eines finanzgerichtlichen<br />
Verfahrens geklärt. Der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens<br />
ist noch ungewiss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass<br />
entschieden wird, dass eine unternehmerische Tätigkeit im<br />
umsatzsteuerlichen Sinne nicht vorgelegen hat und dass<br />
diese Entscheidung letztlich dann auch für die Emittentin<br />
von Bedeutung sein wird.<br />
Es besteht ebenfalls das Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />
der Gesellschaft die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft<br />
nicht anerkennt und der zuvor dargestellte umsatzsteuerrechtliche<br />
Stundungsvorteil durch die Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
nicht besteht.<br />
Kapitel 1 _Wesentliche Risiken der Beteiligung<br />
17