Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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Kapitel 3 _Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
96<br />
§ 18 Schlussbestimmungen<br />
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Treuhänders,<br />
soweit dieser Gerichtsstand gesetzlich zulässig<br />
vereinbart werden kann.<br />
2. Mitteilungen an die Treugeber werden an die letzte vom<br />
Treugeber übermittelte Anschrift übersandt. <strong>Sie</strong> gelten<br />
spätestens nach Ablauf von vier Werktagen als zugegangen.<br />
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder<br />
der Vertrag lückenhaft sein, wird dadurch der Vertrag in<br />
seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame<br />
Bestimmung oder lückenhafte Regelung gilt vielmehr<br />
als durch eine solche Vorschrift ersetzt oder ausgefüllt,<br />
die der von den Parteien beabsichtigten Regelung in gesetzlich<br />
zulässiger Weise am nächsten kommt.