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Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

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§ 14 Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

1. Scheidet der Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />

aus der Emittentin aus, können die<br />

Treugeber entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

einen neuen Treuhandkommanditisten<br />

bestellen oder selbst Kommanditist in Höhe ihrer Beteiligung<br />

mit den damit zusammenhängenden Rechten<br />

und Pflichten werden. Der für die Benennung eines<br />

neuen Treuhandkommanditisten erforderliche Beschluss<br />

der Treugeber wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst. Das Treuhandverhältnis wird<br />

sodann mit dem neu gewählten Treuhandkommanditisten<br />

fortgesetzt, soweit die Treugeber nicht unmittelbar<br />

Kommanditisten werden.<br />

2. Der ausscheidende Treuhandkommanditist führt die<br />

Abstimmung durch. Ist dies nicht möglich, wird die Abstimmung<br />

durch die geschäftsführende Kommanditistin<br />

der Emittentin durchgeführt.<br />

§ 15 Vergütung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder erhält für die Übernahme der Treuhandschaft<br />

und dafür, dass er der Gesellschaft im Verhältnis<br />

zu den Treugebern die Tätigkeiten abnimmt, die<br />

die Gesellschaft bei einer unmittelbaren Beteiligung der<br />

Treugeber selbst durchzuführen hätte, eine Vergütung<br />

gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Zusätzliche Leistungen des Treuhänders zugunsten eines<br />

einzelnen Treugebers werden darüber hinaus diesem gesondert<br />

in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für<br />

die Übertragung der Beteiligung oder für den Eintritt<br />

des Treugebers in die Emittentin als Kommanditist. Die<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages gelten entsprechend.<br />

§ 16 Dauer des Treuhandvertrages,<br />

Kündigung<br />

1. Der Treuhandvertrag wird für die Zeit der Beteiligung<br />

den Treuhänder als Treuhandkommanditist an der Emittentin<br />

geschlossen. Eine Kündigung des Treuhandvertrages<br />

durch den Treugeber kann nur aus wichtigem<br />

Grunde oder nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrag<br />

enthaltenen Kündigungsregelung erfolgen. Unberührt<br />

bleibt Ziff. 5 dieser Vereinbarung.<br />

2. Der Treuhänder kann das Treuhandverhältnis aus wichtigem<br />

Grund kündigen. Im Übrigen richtet sich die Kündigung<br />

des Treuhandvertrages durch den Treuhänder<br />

nach den Maßgaben der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen<br />

Kündigungsregelung und deren Folgen.<br />

3. Die Rechtsfolgen der Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen<br />

des § 9 des Gesellschaftsvertrages.<br />

4. Die Kündigung des Treuhandverhältnisses hat schriftlich<br />

zu erfolgen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, zu jeder Zeit die Übertragung<br />

des anteilig von dem Treuhänder für ihn gehaltenen<br />

Kommanditanteils einschließlich der damit im<br />

Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf sich<br />

zu verlangen. Zu diesem Zeitpunkt endet das Treuhandverhältnis<br />

im Außenverhältnis.<br />

§ 17 Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

1. Mit Abschluss dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

werden die Treugeber Mitglieder einer von ihnen<br />

gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die über<br />

kein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt und nicht<br />

am Rechtsverkehr teilnimmt.<br />

2. Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Innengesellschaft)<br />

ist die gemeinsame Verpflichtung der Treugeber<br />

der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht untereinander<br />

unterworfen zu sein, wie wenn sie unmittelbar Gesellschafter<br />

wären.<br />

Kapitel 3 _Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

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