Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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§ 14 Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />
1. Scheidet der Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />
aus der Emittentin aus, können die<br />
Treugeber entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
einen neuen Treuhandkommanditisten<br />
bestellen oder selbst Kommanditist in Höhe ihrer Beteiligung<br />
mit den damit zusammenhängenden Rechten<br />
und Pflichten werden. Der für die Benennung eines<br />
neuen Treuhandkommanditisten erforderliche Beschluss<br />
der Treugeber wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen gefasst. Das Treuhandverhältnis wird<br />
sodann mit dem neu gewählten Treuhandkommanditisten<br />
fortgesetzt, soweit die Treugeber nicht unmittelbar<br />
Kommanditisten werden.<br />
2. Der ausscheidende Treuhandkommanditist führt die<br />
Abstimmung durch. Ist dies nicht möglich, wird die Abstimmung<br />
durch die geschäftsführende Kommanditistin<br />
der Emittentin durchgeführt.<br />
§ 15 Vergütung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder erhält für die Übernahme der Treuhandschaft<br />
und dafür, dass er der Gesellschaft im Verhältnis<br />
zu den Treugebern die Tätigkeiten abnimmt, die<br />
die Gesellschaft bei einer unmittelbaren Beteiligung der<br />
Treugeber selbst durchzuführen hätte, eine Vergütung<br />
gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
2. Zusätzliche Leistungen des Treuhänders zugunsten eines<br />
einzelnen Treugebers werden darüber hinaus diesem gesondert<br />
in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für<br />
die Übertragung der Beteiligung oder für den Eintritt<br />
des Treugebers in die Emittentin als Kommanditist. Die<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrages gelten entsprechend.<br />
§ 16 Dauer des Treuhandvertrages,<br />
Kündigung<br />
1. Der Treuhandvertrag wird für die Zeit der Beteiligung<br />
den Treuhänder als Treuhandkommanditist an der Emittentin<br />
geschlossen. Eine Kündigung des Treuhandvertrages<br />
durch den Treugeber kann nur aus wichtigem<br />
Grunde oder nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrag<br />
enthaltenen Kündigungsregelung erfolgen. Unberührt<br />
bleibt Ziff. 5 dieser Vereinbarung.<br />
2. Der Treuhänder kann das Treuhandverhältnis aus wichtigem<br />
Grund kündigen. Im Übrigen richtet sich die Kündigung<br />
des Treuhandvertrages durch den Treuhänder<br />
nach den Maßgaben der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen<br />
Kündigungsregelung und deren Folgen.<br />
3. Die Rechtsfolgen der Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen<br />
des § 9 des Gesellschaftsvertrages.<br />
4. Die Kündigung des Treuhandverhältnisses hat schriftlich<br />
zu erfolgen.<br />
5. Der Treugeber ist berechtigt, zu jeder Zeit die Übertragung<br />
des anteilig von dem Treuhänder für ihn gehaltenen<br />
Kommanditanteils einschließlich der damit im<br />
Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf sich<br />
zu verlangen. Zu diesem Zeitpunkt endet das Treuhandverhältnis<br />
im Außenverhältnis.<br />
§ 17 Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
1. Mit Abschluss dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
werden die Treugeber Mitglieder einer von ihnen<br />
gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die über<br />
kein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt und nicht<br />
am Rechtsverkehr teilnimmt.<br />
2. Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Innengesellschaft)<br />
ist die gemeinsame Verpflichtung der Treugeber<br />
der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht untereinander<br />
unterworfen zu sein, wie wenn sie unmittelbar Gesellschafter<br />
wären.<br />
Kapitel 3 _Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
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