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Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

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Gesellschaftsform von der VSG II<br />

Bei der VSG II handelt es sich um eine deutsche Personengesellschaft<br />

(Kommanditgesellschaft). Eine Personengesellschaft<br />

ist für Einkommensteuerzwecke kein eigenes Steuersubjekt.<br />

Steuersubjekt sind vielmehr ihre Gesellschafter. Die<br />

diesen zuzurechnenden Ergebnisanteile werden auf Ebene<br />

der Gesellschafter und nach ihren persönlichen Merkmalen<br />

zur Einkommensteuer (nebst Solidaritätszuschlag)<br />

und ggf. Körperschaftsteuer herangezogen (Transparenz<br />

der Personengesellschaft). Lediglich für die Ermittlung der<br />

Einkunftsart wird auf den Tatbestand abgestellt, den die<br />

Personengesellschaft selbst erfüllt (vgl. Abschnitt „Qualifizierung<br />

der Einkunftsart auf Ebene von VSG II“). Die<br />

endgültige Beurteilung der Einkunftsart bei Einkünften aus<br />

einer Personengesellschaft findet allerdings auf der Ebene<br />

des Gesellschafters statt. Sofern die Personengesellschaft als<br />

privat vermögensverwaltend anzusehen ist, kann auf der<br />

Ebene der Gesellschafter daher eine Umqualifikation der<br />

Einkünfte, z.B. in gewerbliche Einkünfte eintreten. Diese<br />

Umqualifikation auf Gesellschafterebene hängt von persönlichen<br />

Merkmalen des Gesellschafters ab und ist daher nicht<br />

Gegenstand dieser Darstellung. Für Gewerbesteuerzwecke<br />

– soweit eine solche anfällt – ist die Personengesellschaft hingegen<br />

ein eigenes Steuersubjekt. Nach der Konzeption von<br />

VSG II fällt jedoch keine Gewerbesteuer an.<br />

Sofern sich die Anleger nur mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

an VSG II beteiligen, ist zivilrechtlich<br />

nur der Treuhandkommanditist Gesellschafter von VSG<br />

II. Der zwischen jedem Anleger und dem Treuhandkommanditisten<br />

abzuschließende Treuhandvertrag genügt<br />

jedoch den Anforderungen, die die Rechtsprechung und<br />

die Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung<br />

von Treuhandverträgen aufgestellt haben. Die Anleger als<br />

Treugeber werden daher für steuerliche Zwecke so behandelt,<br />

als ob sie unmittelbar Gesellschafter von VSG II wären<br />

(§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Bei Beteiligung über einen<br />

Treuhandkommanditisten sind somit die Anleger die Einkommensteuersubjekte.<br />

Verwirklichung steuerlich relevanter Tatbestände<br />

ohne entsprechende Auszahlung<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Ebene<br />

von VSG II zu versteuernde Einkünfte erzielt werden,<br />

VSG II jedoch keine Liquidität an die Anleger ausschüttet.<br />

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft<br />

ist ausschließlich maßgeblich, dass die Personengesellschaft<br />

Einkünfte erzielt hat. In diesen Fällen kann es<br />

daher dazu kommen, dass die von VSG II erzielten Einkünfte<br />

vom Anleger zu versteuern sind, ohne dass bei ihm ein<br />

entsprechender Liquiditätszufluss stattgefunden hat.<br />

Qualifizierung der Einkunftsart auf Ebene<br />

von VSG II<br />

Konzeptionsgemäß wird VSG II vermögensverwaltend tätig,<br />

d. h. mit Ankauf, Halten, Verwalten und Verkauf von<br />

Edelmetallen unterhält VSG II keinen Gewerbebetrieb<br />

(keine gewerbliche Tätigkeit). Darüber hinaus ist VSG II<br />

konzeptionsgemäß weder gewerblich infiziert noch gewerblich<br />

geprägt. Dies hat zur Folge, dass auf Ebene von VSG<br />

II keine Gewerbesteuer anfällt. Die Geschäftsführung von<br />

VSG II wird soweit möglich die erforderlichen Maßnahmen<br />

ergreifen, um die erforderlichen Kriterien für eine <strong>Vermögen</strong>sverwaltung<br />

einzuhalten.<br />

Zur Beurteilung der Frage, ob die Emittentin tatsächlich<br />

eine gewerbliche oder eine vermögensverwaltende Tätigkeit<br />

ausüben, ist zunächst die Tätigkeit von VSG II maßgeblich.<br />

<strong>Vermögen</strong>sverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung<br />

noch als Nutzung des <strong>Vermögen</strong>s im Sinne einer Fruchtziehung<br />

aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und<br />

die Ausnutzung substanzieller <strong>Vermögen</strong>swerte durch Umschichtung<br />

nicht entscheidend in den Vordergrund tritt<br />

(vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1980, BStBl. II Seite 389,<br />

und vom 29. Oktober 1998, BStBl. II Seite 448). Ein Gewerbebetrieb<br />

liegt dagegen vor, wenn eine selbstständige,<br />

nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen<br />

wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen<br />

einer <strong>Vermögen</strong>sverwaltung hinausgeht (vgl. BFH – Beschluss<br />

vom 25. Juni 1984 – BStBl. II Seite 751, 762 –).<br />

Auf dieser Grundlage wird davon ausgegangen, dass die<br />

Kapitel 3 _Steuerliche Grundlagen<br />

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