Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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Gesellschaftsform von der VSG II<br />
Bei der VSG II handelt es sich um eine deutsche Personengesellschaft<br />
(Kommanditgesellschaft). Eine Personengesellschaft<br />
ist für Einkommensteuerzwecke kein eigenes Steuersubjekt.<br />
Steuersubjekt sind vielmehr ihre Gesellschafter. Die<br />
diesen zuzurechnenden Ergebnisanteile werden auf Ebene<br />
der Gesellschafter und nach ihren persönlichen Merkmalen<br />
zur Einkommensteuer (nebst Solidaritätszuschlag)<br />
und ggf. Körperschaftsteuer herangezogen (Transparenz<br />
der Personengesellschaft). Lediglich für die Ermittlung der<br />
Einkunftsart wird auf den Tatbestand abgestellt, den die<br />
Personengesellschaft selbst erfüllt (vgl. Abschnitt „Qualifizierung<br />
der Einkunftsart auf Ebene von VSG II“). Die<br />
endgültige Beurteilung der Einkunftsart bei Einkünften aus<br />
einer Personengesellschaft findet allerdings auf der Ebene<br />
des Gesellschafters statt. Sofern die Personengesellschaft als<br />
privat vermögensverwaltend anzusehen ist, kann auf der<br />
Ebene der Gesellschafter daher eine Umqualifikation der<br />
Einkünfte, z.B. in gewerbliche Einkünfte eintreten. Diese<br />
Umqualifikation auf Gesellschafterebene hängt von persönlichen<br />
Merkmalen des Gesellschafters ab und ist daher nicht<br />
Gegenstand dieser Darstellung. Für Gewerbesteuerzwecke<br />
– soweit eine solche anfällt – ist die Personengesellschaft hingegen<br />
ein eigenes Steuersubjekt. Nach der Konzeption von<br />
VSG II fällt jedoch keine Gewerbesteuer an.<br />
Sofern sich die Anleger nur mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />
an VSG II beteiligen, ist zivilrechtlich<br />
nur der Treuhandkommanditist Gesellschafter von VSG<br />
II. Der zwischen jedem Anleger und dem Treuhandkommanditisten<br />
abzuschließende Treuhandvertrag genügt<br />
jedoch den Anforderungen, die die Rechtsprechung und<br />
die Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung<br />
von Treuhandverträgen aufgestellt haben. Die Anleger als<br />
Treugeber werden daher für steuerliche Zwecke so behandelt,<br />
als ob sie unmittelbar Gesellschafter von VSG II wären<br />
(§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Bei Beteiligung über einen<br />
Treuhandkommanditisten sind somit die Anleger die Einkommensteuersubjekte.<br />
Verwirklichung steuerlich relevanter Tatbestände<br />
ohne entsprechende Auszahlung<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Ebene<br />
von VSG II zu versteuernde Einkünfte erzielt werden,<br />
VSG II jedoch keine Liquidität an die Anleger ausschüttet.<br />
Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft<br />
ist ausschließlich maßgeblich, dass die Personengesellschaft<br />
Einkünfte erzielt hat. In diesen Fällen kann es<br />
daher dazu kommen, dass die von VSG II erzielten Einkünfte<br />
vom Anleger zu versteuern sind, ohne dass bei ihm ein<br />
entsprechender Liquiditätszufluss stattgefunden hat.<br />
Qualifizierung der Einkunftsart auf Ebene<br />
von VSG II<br />
Konzeptionsgemäß wird VSG II vermögensverwaltend tätig,<br />
d. h. mit Ankauf, Halten, Verwalten und Verkauf von<br />
Edelmetallen unterhält VSG II keinen Gewerbebetrieb<br />
(keine gewerbliche Tätigkeit). Darüber hinaus ist VSG II<br />
konzeptionsgemäß weder gewerblich infiziert noch gewerblich<br />
geprägt. Dies hat zur Folge, dass auf Ebene von VSG<br />
II keine Gewerbesteuer anfällt. Die Geschäftsführung von<br />
VSG II wird soweit möglich die erforderlichen Maßnahmen<br />
ergreifen, um die erforderlichen Kriterien für eine <strong>Vermögen</strong>sverwaltung<br />
einzuhalten.<br />
Zur Beurteilung der Frage, ob die Emittentin tatsächlich<br />
eine gewerbliche oder eine vermögensverwaltende Tätigkeit<br />
ausüben, ist zunächst die Tätigkeit von VSG II maßgeblich.<br />
<strong>Vermögen</strong>sverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung<br />
noch als Nutzung des <strong>Vermögen</strong>s im Sinne einer Fruchtziehung<br />
aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und<br />
die Ausnutzung substanzieller <strong>Vermögen</strong>swerte durch Umschichtung<br />
nicht entscheidend in den Vordergrund tritt<br />
(vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1980, BStBl. II Seite 389,<br />
und vom 29. Oktober 1998, BStBl. II Seite 448). Ein Gewerbebetrieb<br />
liegt dagegen vor, wenn eine selbstständige,<br />
nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen<br />
wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen<br />
einer <strong>Vermögen</strong>sverwaltung hinausgeht (vgl. BFH – Beschluss<br />
vom 25. Juni 1984 – BStBl. II Seite 751, 762 –).<br />
Auf dieser Grundlage wird davon ausgegangen, dass die<br />
Kapitel 3 _Steuerliche Grundlagen<br />
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