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Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

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schäftsführung, für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

hinausgehende Geschäfte die Zustimmung der<br />

Gesellschafter einzuholen.<br />

Darüber hinaus sind in den §§ 12, 13 des Gesellschaftsvertrages<br />

weitere Mitwirkungsrechte geregelt. Danach erfolgen<br />

Gesellschafterbeschlüsse entweder in Gesellschafterversammlungen<br />

oder im schriftlichen Beschlussverfahren. Jeder<br />

Kommanditist hat für je einen Anteil auf dem Kapitalkonto<br />

III eine Stimme. Treugeber sind berechtigt, das Stimmrecht<br />

der Treuhandkommanditistin entsprechend ihrem Anteil<br />

selbst auszuüben. Bei ungeraden Beträgen auf dem Kapitalkonto<br />

III werden keine anteiligen Stimmen gewährt, sondern<br />

für einen Betrag, der nicht durch 1 teilbar ist bis 0,49 wird<br />

keine Stimme gewährt, für einen Betrag ab 0,50 erhält der<br />

Kommanditist oder Treugeber eine weitere Stimme. Die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin hat keine Stimmen, wenn<br />

sie sich nicht kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt.<br />

Die Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel mit einfacher<br />

Mehrheit der abgegebenen und vertretenen Stimmen<br />

gefasst. In besonderen Fällen, zum Beispiel im Falle<br />

der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Auflösung<br />

der Gesellschaft bedarf der Gesellschafterbeschluss jedoch<br />

einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gesellschafterbeschlüsse<br />

können binnen einer Ausschlussfrist<br />

von 1 Monat plus zwei Tagen nach Absendedatum des Gesellschaftsbeschlusses<br />

angefochten werden.<br />

Weitere Regelungen des Gesellschafsvertrages<br />

der Emittentin<br />

Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist<br />

unbeschränkt. Da es sich bei der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

um eine Kapitalgesellschaft in der Form einer<br />

GmbH handelt, haftet diese insoweit nur beschränkt auf<br />

ihr <strong>Vermögen</strong>. Das Stammkapital der VSG Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH in Höhe von € 25.000 wurde vollständig<br />

eingezahlt.<br />

Aufnahme in die Gesellschaft<br />

Nach dem HGB bedarf die Aufnahme eines Kommanditisten<br />

in die Gesellschaft als Grundlagengeschäft der<br />

Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 161, 114 HGB). Nach<br />

dem Gesellschaftsvertrag (§ 5) ist bei der Aufnahme eines<br />

Kommanditisten allein die Zustimmung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin oder der Treuhandkommanditistin<br />

– im Falle der treugeberischen Beteiligung – notwendig.<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 10) ist die Zustimmung<br />

der Gesellschaft, vertreten durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ausreichend für eine Übertragung einer<br />

Beteiligung.<br />

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption<br />

Hinsichtlich der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption wird auf das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“<br />

(Seite 68) verwiesen. Die Anbieterin, die L’or capital fine art<br />

AG, übernimmt keine Zahlung von Steuern.<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Sofern die Kommanditeinlage bei der Gesellschaft eingezahlt<br />

oder sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Einzahlung<br />

leistet, kann jeder Kommanditist seine Beteiligung<br />

durch Verkauf oder Schenkung übertragen. Teilabtretungen<br />

sind nur zulässig, wenn die abgetretene Kommanditbeteiligung<br />

(Kapitalkonto III) durch 2.500 ohne Rest teilbar ist<br />

und sowohl die Beteiligung des Abtretungsempfängers als<br />

auch die verbleibende Beteiligung – bei Ehegatten die zusammengerechneten<br />

Beteiligungen – mindestens € 2.500<br />

beträgt. Abtretungen können immer nur mit Wirkung zum<br />

Ende eines Monats erfolgen; dies gilt nicht für Sicherungsabtretungen<br />

sowie für Übertragungen im Wege der Schenkung.<br />

Bei der Abtretung der Beteiligung von Ratenanlegern<br />

verbleibt der Übertragende in der Zahlungsverpflichtung<br />

gegenüber der Gesellschaft hinsichtlich der nicht geleisteten<br />

Ratenzahlungen.<br />

Die Abtretung bedarf in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit<br />

der Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin (Abtretungsverbot gemäß<br />

§ 399 BGB).<br />

Kapitel 3 _Rechtliche Grundlagen<br />

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