Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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schäftsführung, für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
hinausgehende Geschäfte die Zustimmung der<br />
Gesellschafter einzuholen.<br />
Darüber hinaus sind in den §§ 12, 13 des Gesellschaftsvertrages<br />
weitere Mitwirkungsrechte geregelt. Danach erfolgen<br />
Gesellschafterbeschlüsse entweder in Gesellschafterversammlungen<br />
oder im schriftlichen Beschlussverfahren. Jeder<br />
Kommanditist hat für je einen Anteil auf dem Kapitalkonto<br />
III eine Stimme. Treugeber sind berechtigt, das Stimmrecht<br />
der Treuhandkommanditistin entsprechend ihrem Anteil<br />
selbst auszuüben. Bei ungeraden Beträgen auf dem Kapitalkonto<br />
III werden keine anteiligen Stimmen gewährt, sondern<br />
für einen Betrag, der nicht durch 1 teilbar ist bis 0,49 wird<br />
keine Stimme gewährt, für einen Betrag ab 0,50 erhält der<br />
Kommanditist oder Treugeber eine weitere Stimme. Die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin hat keine Stimmen, wenn<br />
sie sich nicht kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt.<br />
Die Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel mit einfacher<br />
Mehrheit der abgegebenen und vertretenen Stimmen<br />
gefasst. In besonderen Fällen, zum Beispiel im Falle<br />
der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Auflösung<br />
der Gesellschaft bedarf der Gesellschafterbeschluss jedoch<br />
einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gesellschafterbeschlüsse<br />
können binnen einer Ausschlussfrist<br />
von 1 Monat plus zwei Tagen nach Absendedatum des Gesellschaftsbeschlusses<br />
angefochten werden.<br />
Weitere Regelungen des Gesellschafsvertrages<br />
der Emittentin<br />
Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist<br />
unbeschränkt. Da es sich bei der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
um eine Kapitalgesellschaft in der Form einer<br />
GmbH handelt, haftet diese insoweit nur beschränkt auf<br />
ihr <strong>Vermögen</strong>. Das Stammkapital der VSG Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH in Höhe von € 25.000 wurde vollständig<br />
eingezahlt.<br />
Aufnahme in die Gesellschaft<br />
Nach dem HGB bedarf die Aufnahme eines Kommanditisten<br />
in die Gesellschaft als Grundlagengeschäft der<br />
Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 161, 114 HGB). Nach<br />
dem Gesellschaftsvertrag (§ 5) ist bei der Aufnahme eines<br />
Kommanditisten allein die Zustimmung der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin oder der Treuhandkommanditistin<br />
– im Falle der treugeberischen Beteiligung – notwendig.<br />
Übertragung der Beteiligung<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 10) ist die Zustimmung<br />
der Gesellschaft, vertreten durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin ausreichend für eine Übertragung einer<br />
Beteiligung.<br />
Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />
Konzeption<br />
Hinsichtlich der wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />
Konzeption wird auf das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“<br />
(Seite 68) verwiesen. Die Anbieterin, die L’or capital fine art<br />
AG, übernimmt keine Zahlung von Steuern.<br />
Übertragung der Beteiligung<br />
Sofern die Kommanditeinlage bei der Gesellschaft eingezahlt<br />
oder sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Einzahlung<br />
leistet, kann jeder Kommanditist seine Beteiligung<br />
durch Verkauf oder Schenkung übertragen. Teilabtretungen<br />
sind nur zulässig, wenn die abgetretene Kommanditbeteiligung<br />
(Kapitalkonto III) durch 2.500 ohne Rest teilbar ist<br />
und sowohl die Beteiligung des Abtretungsempfängers als<br />
auch die verbleibende Beteiligung – bei Ehegatten die zusammengerechneten<br />
Beteiligungen – mindestens € 2.500<br />
beträgt. Abtretungen können immer nur mit Wirkung zum<br />
Ende eines Monats erfolgen; dies gilt nicht für Sicherungsabtretungen<br />
sowie für Übertragungen im Wege der Schenkung.<br />
Bei der Abtretung der Beteiligung von Ratenanlegern<br />
verbleibt der Übertragende in der Zahlungsverpflichtung<br />
gegenüber der Gesellschaft hinsichtlich der nicht geleisteten<br />
Ratenzahlungen.<br />
Die Abtretung bedarf in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit<br />
der Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin (Abtretungsverbot gemäß<br />
§ 399 BGB).<br />
Kapitel 3 _Rechtliche Grundlagen<br />
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