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Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

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Tätigkeit im Sinne des UStG ist dabei nicht mit dem Begriff<br />

des Gewerbebetriebes nach dem Einkommensteuergesetz<br />

und dem Gewerbesteuergesetz gleichzusetzen – er geht darüber<br />

hinaus. VSG II wäre keine Unternehmerin im Sinne<br />

des Umsatzsteuergesetzes, wenn Geschäftstätigkeit als auf<br />

das Halten und Verwalten von <strong>Vermögen</strong>sgegenständen<br />

beschränkt eingestuft wird. Dies hätte unter anderem zur<br />

Folge, dass VSG II nicht berechtigt ist, die von Dritten in<br />

Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.<br />

Diese Vorsteuer belastet dann als Aufwand das Ergebnis von<br />

VSG II bzw. stellt beim Ankauf von Silber und Platin aktivierungspflichtige<br />

Anschaffungsnebenkosten dar. Darüber<br />

hinaus würde der Verkauf von Silber und Platin nicht der<br />

Umsatzsteuer unterliegen.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Bei Übertragung von <strong>Vermögen</strong> von Todes wegen (Erbschaft)<br />

oder unter Lebenden (Schenkung) sind grundsätzlich<br />

erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte zu<br />

berücksichtigen. Der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

unterliegt die Bereicherung des Erben bzw. Beschenkten,<br />

soweit sie nicht steuerfrei ist. Vorerwerbe im Zeitraum von<br />

10 Jahren sind der Bereicherung hinzuzurechnen (§ 14<br />

ErbStG). Bei der Bereicherung des Erben bzw. Beschenkten<br />

handelt es sich um eine Nettogröße, d.h. es wird nur die<br />

Wertdifferenz zwischen den (positiven) <strong>Vermögen</strong>sgegenständen<br />

und etwaigen Verbindlichkeiten der Besteuerung<br />

zugrunde gelegt. Der erbschaft- und schenkungsteuerlich<br />

maßgebliche Wert eines Anteils an einer Personengesellschaft<br />

bestimmt sich auf der Grundlage der Werte der von<br />

dieser Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter,<br />

also auf der Grundlage der von VSG II erworbenen Edelmetalle.<br />

Im Übrigen ist die Höhe und das Entstehen der<br />

Steuer von einer Reihe von individuellen Faktoren des Erblassers<br />

bzw. Schenkers und des Erben bzw. Beschenkten<br />

abhängig, die mit dieser Darstellung nicht behandelt werden<br />

können. Die für die Besteuerung maßgeblichen Werte<br />

sind im Erbfall regelmäßig auf den Zeitpunkt des Todes des<br />

Erblassers, bei einer Schenkung regelmäßig auf den Zeitpunkt<br />

des dinglichen Vollzugs der Schenkung zu ermitteln<br />

(Bewertungsstichtag).<br />

Die von VSG II erworbenen Edelmetalle sind mit dem ge-<br />

meinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert ist der Verkehrswert,<br />

d.h. der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

bei einer Veräußerung unter Berücksichtigung aller<br />

preisbildenden Faktoren zu erzielen wäre.<br />

Der Verkehrswert ist zunächst aus Verkäufen abzuleiten, die<br />

weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, ist<br />

der Verkehrswert am maßgebenden Bewertungsstichtag<br />

zu schätzen. Der gemeine Wert sowie weitere für die Ermittlung<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsame<br />

Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden,<br />

soweit Inlandssachverhalte betroffen sind (§ 151 Abs.<br />

1, 4 BewG). Ob eine gesonderte Feststellung durchgeführt<br />

wird, entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

Das Finanzamt kann dabei sowohl den Erben bzw.<br />

Erwerber als auch VSG II zur Abgabe der Feststellungserklärung<br />

auffordern (§ 153 BewG).<br />

Der gemeine Wert (Verkehrswert) ist grundsätzlich auch<br />

dann maßgeblich, wenn ein Anleger nur mittelbar über<br />

den Treuhandkommanditisten beteiligt ist. Allerdings geht<br />

die Finanzverwaltung in diesem Fall davon aus, dass Gegenstand<br />

der Zuwendung (Erbschaft, Schenkung) nicht<br />

der Anteil an VSG II, sondern der Herausgabeanspruch<br />

aus dem Treuhandverhältnis ist (vgl. koordinierender<br />

Ländererlass, z.B. FinMin. Baden-Württemberg vom 27.<br />

Juni 2005, 3 – S 3806/51; DB 2005, 1493). Dies gilt nicht,<br />

wenn im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag festgelegt<br />

ist, dass das Treuhandverhältnis beim Tod des Treugebers<br />

bzw. bei Übertragung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag<br />

endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar<br />

in die Gesellschafterstellung eintritt (vgl. koordinierender<br />

Ländererlass, z.B. FinMin. Baden-Württemberg vom 16.<br />

Februar 2007, 3 – S 3806/51; DB 2007, 491). Entsprechende<br />

Regelungen wurden in den Treuhand- und in den Gesellschaftsvertrag<br />

von VSG II aufgenommen.<br />

Das Erbschaftsteuerrecht soll durch das Gesetz zur Erleichterung<br />

der Unternehmensnachfolge grundlegend geändert<br />

werden. Dieses Gesetz liegt derzeit als Regierungsentwurf<br />

vor. Mit dem Gesetz sollen die Begünstigung von Betriebsvermögen<br />

zielgenauer ausgestaltet und Missbräuche und<br />

Mitnahmeeffekte eingeschränkt werden. Dabei geht die<br />

Tendenz des Gesetzgebers dahin, den Kreis des begüns-<br />

Kapitel 3 _Steuerliche Grundlagen<br />

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