Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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Tätigkeit im Sinne des UStG ist dabei nicht mit dem Begriff<br />
des Gewerbebetriebes nach dem Einkommensteuergesetz<br />
und dem Gewerbesteuergesetz gleichzusetzen – er geht darüber<br />
hinaus. VSG II wäre keine Unternehmerin im Sinne<br />
des Umsatzsteuergesetzes, wenn Geschäftstätigkeit als auf<br />
das Halten und Verwalten von <strong>Vermögen</strong>sgegenständen<br />
beschränkt eingestuft wird. Dies hätte unter anderem zur<br />
Folge, dass VSG II nicht berechtigt ist, die von Dritten in<br />
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.<br />
Diese Vorsteuer belastet dann als Aufwand das Ergebnis von<br />
VSG II bzw. stellt beim Ankauf von Silber und Platin aktivierungspflichtige<br />
Anschaffungsnebenkosten dar. Darüber<br />
hinaus würde der Verkauf von Silber und Platin nicht der<br />
Umsatzsteuer unterliegen.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Bei Übertragung von <strong>Vermögen</strong> von Todes wegen (Erbschaft)<br />
oder unter Lebenden (Schenkung) sind grundsätzlich<br />
erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte zu<br />
berücksichtigen. Der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
unterliegt die Bereicherung des Erben bzw. Beschenkten,<br />
soweit sie nicht steuerfrei ist. Vorerwerbe im Zeitraum von<br />
10 Jahren sind der Bereicherung hinzuzurechnen (§ 14<br />
ErbStG). Bei der Bereicherung des Erben bzw. Beschenkten<br />
handelt es sich um eine Nettogröße, d.h. es wird nur die<br />
Wertdifferenz zwischen den (positiven) <strong>Vermögen</strong>sgegenständen<br />
und etwaigen Verbindlichkeiten der Besteuerung<br />
zugrunde gelegt. Der erbschaft- und schenkungsteuerlich<br />
maßgebliche Wert eines Anteils an einer Personengesellschaft<br />
bestimmt sich auf der Grundlage der Werte der von<br />
dieser Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter,<br />
also auf der Grundlage der von VSG II erworbenen Edelmetalle.<br />
Im Übrigen ist die Höhe und das Entstehen der<br />
Steuer von einer Reihe von individuellen Faktoren des Erblassers<br />
bzw. Schenkers und des Erben bzw. Beschenkten<br />
abhängig, die mit dieser Darstellung nicht behandelt werden<br />
können. Die für die Besteuerung maßgeblichen Werte<br />
sind im Erbfall regelmäßig auf den Zeitpunkt des Todes des<br />
Erblassers, bei einer Schenkung regelmäßig auf den Zeitpunkt<br />
des dinglichen Vollzugs der Schenkung zu ermitteln<br />
(Bewertungsstichtag).<br />
Die von VSG II erworbenen Edelmetalle sind mit dem ge-<br />
meinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert ist der Verkehrswert,<br />
d.h. der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
bei einer Veräußerung unter Berücksichtigung aller<br />
preisbildenden Faktoren zu erzielen wäre.<br />
Der Verkehrswert ist zunächst aus Verkäufen abzuleiten, die<br />
weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, ist<br />
der Verkehrswert am maßgebenden Bewertungsstichtag<br />
zu schätzen. Der gemeine Wert sowie weitere für die Ermittlung<br />
der Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutsame<br />
Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden,<br />
soweit Inlandssachverhalte betroffen sind (§ 151 Abs.<br />
1, 4 BewG). Ob eine gesonderte Feststellung durchgeführt<br />
wird, entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
Das Finanzamt kann dabei sowohl den Erben bzw.<br />
Erwerber als auch VSG II zur Abgabe der Feststellungserklärung<br />
auffordern (§ 153 BewG).<br />
Der gemeine Wert (Verkehrswert) ist grundsätzlich auch<br />
dann maßgeblich, wenn ein Anleger nur mittelbar über<br />
den Treuhandkommanditisten beteiligt ist. Allerdings geht<br />
die Finanzverwaltung in diesem Fall davon aus, dass Gegenstand<br />
der Zuwendung (Erbschaft, Schenkung) nicht<br />
der Anteil an VSG II, sondern der Herausgabeanspruch<br />
aus dem Treuhandverhältnis ist (vgl. koordinierender<br />
Ländererlass, z.B. FinMin. Baden-Württemberg vom 27.<br />
Juni 2005, 3 – S 3806/51; DB 2005, 1493). Dies gilt nicht,<br />
wenn im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag festgelegt<br />
ist, dass das Treuhandverhältnis beim Tod des Treugebers<br />
bzw. bei Übertragung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag<br />
endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar<br />
in die Gesellschafterstellung eintritt (vgl. koordinierender<br />
Ländererlass, z.B. FinMin. Baden-Württemberg vom 16.<br />
Februar 2007, 3 – S 3806/51; DB 2007, 491). Entsprechende<br />
Regelungen wurden in den Treuhand- und in den Gesellschaftsvertrag<br />
von VSG II aufgenommen.<br />
Das Erbschaftsteuerrecht soll durch das Gesetz zur Erleichterung<br />
der Unternehmensnachfolge grundlegend geändert<br />
werden. Dieses Gesetz liegt derzeit als Regierungsentwurf<br />
vor. Mit dem Gesetz sollen die Begünstigung von Betriebsvermögen<br />
zielgenauer ausgestaltet und Missbräuche und<br />
Mitnahmeeffekte eingeschränkt werden. Dabei geht die<br />
Tendenz des Gesetzgebers dahin, den Kreis des begüns-<br />
Kapitel 3 _Steuerliche Grundlagen<br />
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