07.12.2012 Aufrufe

Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis ausschließlich<br />

im Auftrage und für Rechnung des Treugebers. Wirtschaftlich<br />

ist der Treugeber Kommanditist der Emittentin.<br />

3. Der Treuhänder tritt hiermit die Ansprüche aus dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil, aus dem<br />

festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn beziehungsweise<br />

Verlust), sowie dasjenige, was ihm im Falle ihres<br />

Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, an den dies<br />

mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung bei Zustandekommen<br />

des Treuhandvertrages annehmenden Treugeber<br />

in dem Umfange ab, wie diese Ansprüche dem<br />

Treugeber nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages<br />

gebühren. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den<br />

Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil<br />

im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers<br />

einzuziehen.<br />

4. Der Treuhänder tritt bereits hiermit für den Fall der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein <strong>Vermögen</strong><br />

beziehungsweise der Ablehnung der Insolvenzeröffnung<br />

mangels Masse den treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditanteil an den Treugeber in Höhe des von<br />

diesem gezeichneten Kommanditanteils mit allen damit<br />

verbundenen anteiligen Rechten, Pflichten, Ansprüchen<br />

und Verbindlichkeiten ab. Dieser nimmt die Abtretung<br />

mit Abschluss des Treuhandvertrages an. Entsprechendes<br />

gilt für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

von Privatgläubigern des Treuhänders in den<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil erfolgen.<br />

In den vorgenannten Fällen endet der Treuhandvertrag<br />

mit dem Wirksamwerden der Übertragung auf die Treugeber.<br />

§ 3 Ausführung des Treuhandauftrages<br />

1. Der Treuhänder ist berechtigt, Kommanditkapital zu<br />

zeichnen und dieses durch die Treuhandverträge wirtschaftlich<br />

zu ersetzen. Bis zur Eintragung im Handelsregister<br />

wird der Treuhänder als atypisch stiller Gesellschafter<br />

behandelt.<br />

2. Der Treuhänder haftet gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1,<br />

3, 4 HGB gegenüber Gesellschaftsgläubigern der Emittentin<br />

in Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme, die er im Auftrag des Treugebers übernommen<br />

hat. Im Innenverhältnis zum Treuhänder haftet der<br />

Treugeber allein. Der Treugeber haftet nicht für Einzahlungsverpflichtungen<br />

anderer Treugeber. Eine gesamtschuldnerische<br />

Haftung besteht nicht.<br />

§ 4 Einzahlung der Zeichnungssumme<br />

1. Die Einzahlung der auf der Beitrittserklärung vom<br />

Treugeber übernommenen Zeichnungssumme erfolgt<br />

dadurch, dass der Treugeber bei der seine Zeichnungssumme<br />

zuzüglich 5,5 % Agio auf das Einzahlungskonto<br />

der Emittentin gemäß Gesellschaftsvertrag einzahlt.<br />

Die Einzahlung auf ein anderes Konto der Gesellschaft<br />

ist unschädlich.<br />

2. Erfüllt ein Treugeber die von ihm übernommene Zahlungsverpflichtung<br />

auf die Kommanditeinlage nicht<br />

fristgerecht, ist der Treuhänder berechtigt, Verzugszinsen<br />

ab Fälligkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über<br />

dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB zu verlangen<br />

und diesen Anspruch an die Emittentin abzutreten. Die<br />

Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die<br />

Emittentin beziehungsweise der Treuhänder bleibt in<br />

beiden Fällen hiervon unberührt. Die Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrages gelten hierfür entsprechend.<br />

3. Erbringt ein Treugeber seine Zeichnungssumme trotz<br />

Mahnung und nach Fristsetzung nicht oder nur teilweise,<br />

ist der Treuhänder außerdem berechtigt, von dem<br />

Treuhandvertrag beziehungsweise dem Beitrittsvertrag<br />

zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung<br />

zu verlangen.<br />

Die mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

beziehungsweise dem Rücktritt entstehenden Kosten,<br />

mindestens jedoch einen Betrag in Höhe des Agios der<br />

von ihm ursprünglich gezeichneten Beteiligung, trägt<br />

der säumige Treugeber.<br />

Kapitel 3 _Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

91

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!