Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2. Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis ausschließlich<br />
im Auftrage und für Rechnung des Treugebers. Wirtschaftlich<br />
ist der Treugeber Kommanditist der Emittentin.<br />
3. Der Treuhänder tritt hiermit die Ansprüche aus dem<br />
treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil, aus dem<br />
festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn beziehungsweise<br />
Verlust), sowie dasjenige, was ihm im Falle ihres<br />
Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, an den dies<br />
mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung bei Zustandekommen<br />
des Treuhandvertrages annehmenden Treugeber<br />
in dem Umfange ab, wie diese Ansprüche dem<br />
Treugeber nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages<br />
gebühren. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den<br />
Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil<br />
im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers<br />
einzuziehen.<br />
4. Der Treuhänder tritt bereits hiermit für den Fall der<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein <strong>Vermögen</strong><br />
beziehungsweise der Ablehnung der Insolvenzeröffnung<br />
mangels Masse den treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditanteil an den Treugeber in Höhe des von<br />
diesem gezeichneten Kommanditanteils mit allen damit<br />
verbundenen anteiligen Rechten, Pflichten, Ansprüchen<br />
und Verbindlichkeiten ab. Dieser nimmt die Abtretung<br />
mit Abschluss des Treuhandvertrages an. Entsprechendes<br />
gilt für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />
von Privatgläubigern des Treuhänders in den<br />
treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil erfolgen.<br />
In den vorgenannten Fällen endet der Treuhandvertrag<br />
mit dem Wirksamwerden der Übertragung auf die Treugeber.<br />
§ 3 Ausführung des Treuhandauftrages<br />
1. Der Treuhänder ist berechtigt, Kommanditkapital zu<br />
zeichnen und dieses durch die Treuhandverträge wirtschaftlich<br />
zu ersetzen. Bis zur Eintragung im Handelsregister<br />
wird der Treuhänder als atypisch stiller Gesellschafter<br />
behandelt.<br />
2. Der Treuhänder haftet gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1,<br />
3, 4 HGB gegenüber Gesellschaftsgläubigern der Emittentin<br />
in Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme, die er im Auftrag des Treugebers übernommen<br />
hat. Im Innenverhältnis zum Treuhänder haftet der<br />
Treugeber allein. Der Treugeber haftet nicht für Einzahlungsverpflichtungen<br />
anderer Treugeber. Eine gesamtschuldnerische<br />
Haftung besteht nicht.<br />
§ 4 Einzahlung der Zeichnungssumme<br />
1. Die Einzahlung der auf der Beitrittserklärung vom<br />
Treugeber übernommenen Zeichnungssumme erfolgt<br />
dadurch, dass der Treugeber bei der seine Zeichnungssumme<br />
zuzüglich 5,5 % Agio auf das Einzahlungskonto<br />
der Emittentin gemäß Gesellschaftsvertrag einzahlt.<br />
Die Einzahlung auf ein anderes Konto der Gesellschaft<br />
ist unschädlich.<br />
2. Erfüllt ein Treugeber die von ihm übernommene Zahlungsverpflichtung<br />
auf die Kommanditeinlage nicht<br />
fristgerecht, ist der Treuhänder berechtigt, Verzugszinsen<br />
ab Fälligkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über<br />
dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB zu verlangen<br />
und diesen Anspruch an die Emittentin abzutreten. Die<br />
Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die<br />
Emittentin beziehungsweise der Treuhänder bleibt in<br />
beiden Fällen hiervon unberührt. Die Regelungen des<br />
Gesellschaftsvertrages gelten hierfür entsprechend.<br />
3. Erbringt ein Treugeber seine Zeichnungssumme trotz<br />
Mahnung und nach Fristsetzung nicht oder nur teilweise,<br />
ist der Treuhänder außerdem berechtigt, von dem<br />
Treuhandvertrag beziehungsweise dem Beitrittsvertrag<br />
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung<br />
zu verlangen.<br />
Die mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />
beziehungsweise dem Rücktritt entstehenden Kosten,<br />
mindestens jedoch einen Betrag in Höhe des Agios der<br />
von ihm ursprünglich gezeichneten Beteiligung, trägt<br />
der säumige Treugeber.<br />
Kapitel 3 _Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
91