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Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

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§ 15 Gewinn- und Verlustrechnung<br />

1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust<br />

eines Geschäftsjahres ist den Gesellschaftern entsprechend<br />

dem Verhältnis ihrer Beteiligung, gerechnet nach dem Kapitalkonto<br />

I, voll zuzuweisen. Im Falle der ratenweisen Einzahlung<br />

von Einlagen wird der Stand des Kapitalkontos III<br />

zum jeweiligen 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres zugrunde<br />

gelegt, soweit die Raten vertragsgemäß gezahlt wurden.<br />

Ist dies nicht der Fall, so wird der Stand des Kapitalkontos<br />

III zum 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres zugrunde<br />

gelegt. Soweit Gesellschafter den fälligen Teil der Einlage<br />

ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt leisten,<br />

nehmen sie mit dem verspätet gezahlten Teil der Einlage am<br />

Ergebnis der Gesellschaft erst in dem entsprechenden Jahr<br />

teil. Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus eingezahltes<br />

Kapital wird nicht berücksichtigt, es sei denn es ist<br />

auf Empfehlung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

entsprechend § 5 Ziff. 4 und 5 des Vertrages eingezahlt worden.<br />

Diese Einzahlungen werden bei der Zuweisung des<br />

im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinns oder Verlustes<br />

eines Geschäftsjahres entsprechend berücksichtigt. Das eingezahlte<br />

Agio wird nicht berücksichtigt. Bei der Gewinnermittlung<br />

gelten die Vergütungen für die geschäftsführende<br />

Kommanditistin gemäß § 11 Ziff. 6 als Aufwand.<br />

2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende<br />

Gewinn wird an die Gesellschafter generell nicht ausgeschüttet,<br />

sondern bleibt weiterhin entsprechend des Unternehmensgegenstandes<br />

investiert, es sei denn, dass die Gesellschafterversammlung<br />

etwas Abweichendes beschließt.<br />

3. Entnahmen der Gesellschafter sind grundsätzlich nicht<br />

zulässig.<br />

§ 16 Auflösung der Gesellschaft<br />

Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist schon jetzt die<br />

L’or tiple value concept GmbH als geschäftsführende Kommanditistin<br />

oder ein von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

benannter anderer Dritter zum Liquidator bestimmt.<br />

Die Gesellschafterversammlung beschließt mehrheitlich über<br />

die Art und Weise der Auseinandersetzung. Der bei der Liquidation<br />

der Gesellschaft und Veräußerung der Unternehmens-<br />

gegenstände erzielte Veräußerungserlös wird nach Begleichung<br />

der Gesellschaftsverbindlichkeiten an die Gesellschafter verteilt.<br />

§ 17 Kosten<br />

Die Kosten der Gesellschaftsgründung trägt die Gesellschaft.<br />

§ 18 Schriftform<br />

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses.<br />

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />

sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen<br />

Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt.<br />

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame<br />

Bestimmung, die auf der nächsten Gesellschafterversammlung<br />

zu beschließen ist, zu ersetzen, die der unwirksamen<br />

Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am<br />

nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn Lücken im<br />

Vertrag festgestellt werden.<br />

Nienburg, den 31. Juli 2007<br />

L’or triple value concept GmbH, als geschäftsführende<br />

Kommanditistin durch Stephan Wolff, Geschäftsführer<br />

L’or capital fine art AG, Gründungskommanditistin, durch<br />

Stephan Wolff, Vorstand<br />

Uelzen, den 31. Juli 2007<br />

Treuhand- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG, als Treuhandkommandistin<br />

durch Svenja Frenzel, Geschäftsführerin<br />

Walsrode, den 31. Juli 2007<br />

VSG Verwaltungsgesellschaft mbH, als Komplementärin,<br />

durch Sabine Kaiser als Geschäftsführerin<br />

Kapitel 3 _Gesellschaftsvertrag – <strong>Vermögen</strong> Sicherung Gemeinschaft II GmbH & Co. KG<br />

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