Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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§ 15 Gewinn- und Verlustrechnung<br />
1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust<br />
eines Geschäftsjahres ist den Gesellschaftern entsprechend<br />
dem Verhältnis ihrer Beteiligung, gerechnet nach dem Kapitalkonto<br />
I, voll zuzuweisen. Im Falle der ratenweisen Einzahlung<br />
von Einlagen wird der Stand des Kapitalkontos III<br />
zum jeweiligen 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres zugrunde<br />
gelegt, soweit die Raten vertragsgemäß gezahlt wurden.<br />
Ist dies nicht der Fall, so wird der Stand des Kapitalkontos<br />
III zum 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres zugrunde<br />
gelegt. Soweit Gesellschafter den fälligen Teil der Einlage<br />
ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt leisten,<br />
nehmen sie mit dem verspätet gezahlten Teil der Einlage am<br />
Ergebnis der Gesellschaft erst in dem entsprechenden Jahr<br />
teil. Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus eingezahltes<br />
Kapital wird nicht berücksichtigt, es sei denn es ist<br />
auf Empfehlung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
entsprechend § 5 Ziff. 4 und 5 des Vertrages eingezahlt worden.<br />
Diese Einzahlungen werden bei der Zuweisung des<br />
im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinns oder Verlustes<br />
eines Geschäftsjahres entsprechend berücksichtigt. Das eingezahlte<br />
Agio wird nicht berücksichtigt. Bei der Gewinnermittlung<br />
gelten die Vergütungen für die geschäftsführende<br />
Kommanditistin gemäß § 11 Ziff. 6 als Aufwand.<br />
2. Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende<br />
Gewinn wird an die Gesellschafter generell nicht ausgeschüttet,<br />
sondern bleibt weiterhin entsprechend des Unternehmensgegenstandes<br />
investiert, es sei denn, dass die Gesellschafterversammlung<br />
etwas Abweichendes beschließt.<br />
3. Entnahmen der Gesellschafter sind grundsätzlich nicht<br />
zulässig.<br />
§ 16 Auflösung der Gesellschaft<br />
Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist schon jetzt die<br />
L’or tiple value concept GmbH als geschäftsführende Kommanditistin<br />
oder ein von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
benannter anderer Dritter zum Liquidator bestimmt.<br />
Die Gesellschafterversammlung beschließt mehrheitlich über<br />
die Art und Weise der Auseinandersetzung. Der bei der Liquidation<br />
der Gesellschaft und Veräußerung der Unternehmens-<br />
gegenstände erzielte Veräußerungserlös wird nach Begleichung<br />
der Gesellschaftsverbindlichkeiten an die Gesellschafter verteilt.<br />
§ 17 Kosten<br />
Die Kosten der Gesellschaftsgründung trägt die Gesellschaft.<br />
§ 18 Schriftform<br />
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses.<br />
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen<br />
Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt.<br />
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame<br />
Bestimmung, die auf der nächsten Gesellschafterversammlung<br />
zu beschließen ist, zu ersetzen, die der unwirksamen<br />
Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am<br />
nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn Lücken im<br />
Vertrag festgestellt werden.<br />
Nienburg, den 31. Juli 2007<br />
L’or triple value concept GmbH, als geschäftsführende<br />
Kommanditistin durch Stephan Wolff, Geschäftsführer<br />
L’or capital fine art AG, Gründungskommanditistin, durch<br />
Stephan Wolff, Vorstand<br />
Uelzen, den 31. Juli 2007<br />
Treuhand- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG, als Treuhandkommandistin<br />
durch Svenja Frenzel, Geschäftsführerin<br />
Walsrode, den 31. Juli 2007<br />
VSG Verwaltungsgesellschaft mbH, als Komplementärin,<br />
durch Sabine Kaiser als Geschäftsführerin<br />
Kapitel 3 _Gesellschaftsvertrag – <strong>Vermögen</strong> Sicherung Gemeinschaft II GmbH & Co. KG<br />
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