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Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

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Kapitel 3 _Gesellschaftsvertrag – <strong>Vermögen</strong> Sicherung Gemeinschaft II GmbH & Co. KG<br />

78<br />

monats schriftlich gekündigt werden. Teilkündigungen<br />

von Gesellschaftern über Anteile sind möglich, solange<br />

eine Basisbeteiligung in Höhe eines nominalen Kapitals<br />

von € 2.500,00 verbleibt. Teilkündigungen sind nur über<br />

nominale Beträge möglich, die durch 500 teilbar sind.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin kann ihre gesamte<br />

Beteiligung ordentlich jeweils zum 31. Dezember<br />

eines Jahres mit einer Frist von 2 Monaten kündigen.<br />

Das Recht auf eine außerordentliche, fristlose Kündigung<br />

aus wichtigem Grunde bleibt davon unberührt. Die<br />

Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft,<br />

die sämtlichen Gesellschaftern mitzuteilen ist.<br />

Ist die geschäftsführende Kommanditistin kapitalmäßig<br />

an der Gesellschaft beteiligt, gilt für Teilkündigungen die<br />

nur die Kapitalbeteiligung betreffen, ebenfalls die dreitägige<br />

Kündigungsfrist des vorstehenden ersten Absatzes<br />

dieses § 7, Ziff. 1.<br />

2. Die Kündigung ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />

für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der<br />

Eingang der schriftlichen Kündigung bei der Gesellschaft.<br />

3. Scheidet die geschäftsführende Kommanditistin aus<br />

wichtigem Grund oder durch Kündigung aus, so können<br />

die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss eine neue<br />

geschäftsführende Kommanditistin bestellen, die ohne<br />

Auseinandersetzung der Gesellschaft als geschäftsführende<br />

Kommanditistin im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

in die Position der bisherigen geschäftsführenden Kommanditistin<br />

eintritt, und zwar mit denselben Rechten<br />

und Pflichten wie die ausgeschiedene geschäftsführende<br />

Kommanditistin, in dem sie deren Kommanditanteil<br />

übernimmt. Wird dieser Beschluss zur Fortsetzung der<br />

Gesellschaft nicht gefasst, wird die Gesellschaft bei Ausscheiden<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin aufgelöst<br />

und liquidiert. Bei Fortführung der Gesellschaft hat<br />

die ausscheidende geschäftsführende Kommanditistin<br />

keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft.<br />

4. Ansonsten hat die Kündigung der Gesellschaft nicht die<br />

Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des<br />

kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />

§ 8 Ausschluss von Gesellschaftern<br />

1. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden, wenn<br />

a) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grunde fristlos gekündigt werden kann,<br />

b) er mit seinen Verpflichtungen aus § 5 Ziff. 3 bzw.<br />

als Ratengesellschafter mit seinen Ratenzahlungen<br />

gemäß § 5 Ziff. 4 in Verzug gekommen ist. Befindet<br />

sich ein Gesellschafter, der eine Rateneinlage<br />

übernommen hat, mit mehr als vier monatlichen<br />

Einlageraten in Verzug, so ist die geschäftsführende<br />

Kommanditistin nach vergeblicher Fristsetzung zur<br />

Ausschließung des Gesellschafters berechtigt. Wird<br />

das Ausschließungsrecht nicht ausgeübt, so sind ab<br />

Verzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem<br />

jeweils gültigen Basiszinssatz zu entrichten,<br />

c) über sein <strong>Vermögen</strong> das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />

wird,<br />

d) durch einen Gläubiger des betroffenen Gesellschafters<br />

in dessen Gesellschaftsanteil und/oder damit<br />

verbundene Rechte die Zwangsvollstreckung betrieben<br />

wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />

innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben<br />

worden ist.<br />

2. Die Kündigung wird mit dem Zugang des Kündigungsschreibens<br />

wirksam. Die Gesellschafter beauftragen hiermit<br />

die geschäftsführende Kommanditistin zur Feststellung,<br />

dass ein wichtiger Grund, der zur Kündigung eines<br />

Kommanditisten oder Treugebers berechtigt, vorliegt,<br />

zur Abgabe entsprechender Kündigungserklärungen<br />

und zur Erhebung von Ausschlussklagen.<br />

§ 9 Abfindung<br />

1. Bei Ausscheiden oder Ausschluss des Gesellschafters erhält<br />

der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung.<br />

Die Höhe der Abfindung berechnet sich nach dem Wert

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