Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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Kapitel 3 _Gesellschaftsvertrag – <strong>Vermögen</strong> Sicherung Gemeinschaft II GmbH & Co. KG<br />
78<br />
monats schriftlich gekündigt werden. Teilkündigungen<br />
von Gesellschaftern über Anteile sind möglich, solange<br />
eine Basisbeteiligung in Höhe eines nominalen Kapitals<br />
von € 2.500,00 verbleibt. Teilkündigungen sind nur über<br />
nominale Beträge möglich, die durch 500 teilbar sind.<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin kann ihre gesamte<br />
Beteiligung ordentlich jeweils zum 31. Dezember<br />
eines Jahres mit einer Frist von 2 Monaten kündigen.<br />
Das Recht auf eine außerordentliche, fristlose Kündigung<br />
aus wichtigem Grunde bleibt davon unberührt. Die<br />
Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft,<br />
die sämtlichen Gesellschaftern mitzuteilen ist.<br />
Ist die geschäftsführende Kommanditistin kapitalmäßig<br />
an der Gesellschaft beteiligt, gilt für Teilkündigungen die<br />
nur die Kapitalbeteiligung betreffen, ebenfalls die dreitägige<br />
Kündigungsfrist des vorstehenden ersten Absatzes<br />
dieses § 7, Ziff. 1.<br />
2. Die Kündigung ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />
für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der<br />
Eingang der schriftlichen Kündigung bei der Gesellschaft.<br />
3. Scheidet die geschäftsführende Kommanditistin aus<br />
wichtigem Grund oder durch Kündigung aus, so können<br />
die Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss eine neue<br />
geschäftsführende Kommanditistin bestellen, die ohne<br />
Auseinandersetzung der Gesellschaft als geschäftsführende<br />
Kommanditistin im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
in die Position der bisherigen geschäftsführenden Kommanditistin<br />
eintritt, und zwar mit denselben Rechten<br />
und Pflichten wie die ausgeschiedene geschäftsführende<br />
Kommanditistin, in dem sie deren Kommanditanteil<br />
übernimmt. Wird dieser Beschluss zur Fortsetzung der<br />
Gesellschaft nicht gefasst, wird die Gesellschaft bei Ausscheiden<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin aufgelöst<br />
und liquidiert. Bei Fortführung der Gesellschaft hat<br />
die ausscheidende geschäftsführende Kommanditistin<br />
keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft.<br />
4. Ansonsten hat die Kündigung der Gesellschaft nicht die<br />
Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des<br />
kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />
§ 8 Ausschluss von Gesellschaftern<br />
1. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, wenn<br />
a) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grunde fristlos gekündigt werden kann,<br />
b) er mit seinen Verpflichtungen aus § 5 Ziff. 3 bzw.<br />
als Ratengesellschafter mit seinen Ratenzahlungen<br />
gemäß § 5 Ziff. 4 in Verzug gekommen ist. Befindet<br />
sich ein Gesellschafter, der eine Rateneinlage<br />
übernommen hat, mit mehr als vier monatlichen<br />
Einlageraten in Verzug, so ist die geschäftsführende<br />
Kommanditistin nach vergeblicher Fristsetzung zur<br />
Ausschließung des Gesellschafters berechtigt. Wird<br />
das Ausschließungsrecht nicht ausgeübt, so sind ab<br />
Verzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem<br />
jeweils gültigen Basiszinssatz zu entrichten,<br />
c) über sein <strong>Vermögen</strong> das Insolvenzverfahren eröffnet<br />
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />
wird,<br />
d) durch einen Gläubiger des betroffenen Gesellschafters<br />
in dessen Gesellschaftsanteil und/oder damit<br />
verbundene Rechte die Zwangsvollstreckung betrieben<br />
wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />
innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben<br />
worden ist.<br />
2. Die Kündigung wird mit dem Zugang des Kündigungsschreibens<br />
wirksam. Die Gesellschafter beauftragen hiermit<br />
die geschäftsführende Kommanditistin zur Feststellung,<br />
dass ein wichtiger Grund, der zur Kündigung eines<br />
Kommanditisten oder Treugebers berechtigt, vorliegt,<br />
zur Abgabe entsprechender Kündigungserklärungen<br />
und zur Erhebung von Ausschlussklagen.<br />
§ 9 Abfindung<br />
1. Bei Ausscheiden oder Ausschluss des Gesellschafters erhält<br />
der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung.<br />
Die Höhe der Abfindung berechnet sich nach dem Wert