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Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

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Kapitel 3 _Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

94<br />

händer geltend gemacht hat. Sätze 1 bis 3 gelten nicht<br />

für Schadensersatzansprüche, die auf grob fahrlässigem<br />

oder vorsätzlichem Handeln des Treuhänders beruhen.<br />

4. Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für den<br />

Eintritt der vom Treugeber mit seinem Beitritt zu der<br />

Emittentin etwaig angestrebten steuerlichen oder wirtschaftlichen<br />

Ziele.<br />

5. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass der Treuhänder<br />

keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner<br />

der Emittentin oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner<br />

der Emittentin die eingegangenen vertraglichen<br />

Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere<br />

haftet der Treuhänder nicht für die Ertragsfähigkeit des<br />

Betriebs der Emittentin oder für den Eintritt der vom<br />

Treugeber oder der Emittentin verfolgten sonstigen wirtschaftlichen<br />

Ziele.<br />

Der Treuhänder prüft weiterhin nicht die Verwirklichung<br />

oder Verwirklichbarkeit des Gesellschaftszwecks<br />

der Emittentin, die Wirksamkeit und Rechtsfolgen der<br />

von der Emittentin abgeschlossenen Verträge und die<br />

Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Investitionen.<br />

Weiterhin prüft der Treuhänder nicht die Zweckmäßigkeit<br />

der Investitionsentscheidung.<br />

Der Treuhänder hat an der Konzeption und Erstellung<br />

des der Beteiligung des Anlegers zugrunde liegenden<br />

Verkaufsprospektes nicht mitgewirkt und dessen Aussagen<br />

nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten überprüft; der Treugeber erkennt<br />

an, dass der Treuhänder zu einer solchen Prüfung auch<br />

nicht verpflichtet war.<br />

§ 12 Übertragung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

mit Zustimmung des Treuhänders nach<br />

Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag an<br />

Dritte übertragen.<br />

2. Der Treugeber hat die Übertragung seiner Beteiligung<br />

schriftlich dem Treuhänder mitzuteilen und dabei den<br />

Namen sowie die Anschrift des Dritten bekannt zu geben.<br />

3. Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung trägt im<br />

Verhältnis zur Emittentin und zum Treuhänder der neu<br />

eintretende Treugeber.<br />

4. Die Treugeber erteilen dem Treuhänder über ihren<br />

Ausscheidenszeitpunkt hinaus Vollmacht, steuerliche<br />

Feststellungsbescheide mit Bekanntgabewirkung auch<br />

gegen sie entgegenzunehmen. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />

die Empfangsvollmacht auf einen Dritten zu<br />

übertragen. Diese Vollmacht kann nur durch einen Widerruf,<br />

der sowohl gegenüber dem Treuhänder als auch<br />

gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden<br />

muss, widerrufen werden, soweit die Vollmacht über den<br />

Ausscheidenszeitpunkt hinaus gilt.<br />

5. Im Falle der Verfügung des Anlegers über seine Beteiligung<br />

tritt der neue Inhaber der Beteiligung in diesen<br />

Treuhandvertrag ein. Die Verfügung ist nur zulässig,<br />

wenn sie in Übereinstimmung mit den entsprechenden<br />

Vorschriften des Gesellschaftsvertrages erfolgt, der Geschäftsführende<br />

Kommanditist zustimmt und der neue<br />

Inhaber die Bedingungen des Treuhandvertrages ohne<br />

Einschränkung anerkennt.<br />

§ 13 Erbfolge<br />

1. Das Treuhandverhältnis endet mit dem Tod des Anlegers.<br />

Der Treuhänder überträgt bereits mit Abschluss dieses<br />

Treuhandvertrages das Treugut auf den Anleger mit<br />

Rechtswirkung zum Zeitpunkt des Todes des Anlegers.<br />

Der Anleger nimmt diese Übertragung mit Abschluss des<br />

Treuhandvertrages an. Die Zustimmung des Geschäftsführenden<br />

Kommanditisten der Gesellschaft für diese<br />

Übertragung ist erteilt.

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