Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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Kapitel 3 _Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
94<br />
händer geltend gemacht hat. Sätze 1 bis 3 gelten nicht<br />
für Schadensersatzansprüche, die auf grob fahrlässigem<br />
oder vorsätzlichem Handeln des Treuhänders beruhen.<br />
4. Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für den<br />
Eintritt der vom Treugeber mit seinem Beitritt zu der<br />
Emittentin etwaig angestrebten steuerlichen oder wirtschaftlichen<br />
Ziele.<br />
5. Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass der Treuhänder<br />
keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner<br />
der Emittentin oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner<br />
der Emittentin die eingegangenen vertraglichen<br />
Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere<br />
haftet der Treuhänder nicht für die Ertragsfähigkeit des<br />
Betriebs der Emittentin oder für den Eintritt der vom<br />
Treugeber oder der Emittentin verfolgten sonstigen wirtschaftlichen<br />
Ziele.<br />
Der Treuhänder prüft weiterhin nicht die Verwirklichung<br />
oder Verwirklichbarkeit des Gesellschaftszwecks<br />
der Emittentin, die Wirksamkeit und Rechtsfolgen der<br />
von der Emittentin abgeschlossenen Verträge und die<br />
Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Investitionen.<br />
Weiterhin prüft der Treuhänder nicht die Zweckmäßigkeit<br />
der Investitionsentscheidung.<br />
Der Treuhänder hat an der Konzeption und Erstellung<br />
des der Beteiligung des Anlegers zugrunde liegenden<br />
Verkaufsprospektes nicht mitgewirkt und dessen Aussagen<br />
nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen<br />
Gegebenheiten überprüft; der Treugeber erkennt<br />
an, dass der Treuhänder zu einer solchen Prüfung auch<br />
nicht verpflichtet war.<br />
§ 12 Übertragung der Beteiligung<br />
1. Der Treugeber kann jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
mit Zustimmung des Treuhänders nach<br />
Maßgabe der Regelungen im Gesellschaftsvertrag an<br />
Dritte übertragen.<br />
2. Der Treugeber hat die Übertragung seiner Beteiligung<br />
schriftlich dem Treuhänder mitzuteilen und dabei den<br />
Namen sowie die Anschrift des Dritten bekannt zu geben.<br />
3. Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung trägt im<br />
Verhältnis zur Emittentin und zum Treuhänder der neu<br />
eintretende Treugeber.<br />
4. Die Treugeber erteilen dem Treuhänder über ihren<br />
Ausscheidenszeitpunkt hinaus Vollmacht, steuerliche<br />
Feststellungsbescheide mit Bekanntgabewirkung auch<br />
gegen sie entgegenzunehmen. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />
die Empfangsvollmacht auf einen Dritten zu<br />
übertragen. Diese Vollmacht kann nur durch einen Widerruf,<br />
der sowohl gegenüber dem Treuhänder als auch<br />
gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden<br />
muss, widerrufen werden, soweit die Vollmacht über den<br />
Ausscheidenszeitpunkt hinaus gilt.<br />
5. Im Falle der Verfügung des Anlegers über seine Beteiligung<br />
tritt der neue Inhaber der Beteiligung in diesen<br />
Treuhandvertrag ein. Die Verfügung ist nur zulässig,<br />
wenn sie in Übereinstimmung mit den entsprechenden<br />
Vorschriften des Gesellschaftsvertrages erfolgt, der Geschäftsführende<br />
Kommanditist zustimmt und der neue<br />
Inhaber die Bedingungen des Treuhandvertrages ohne<br />
Einschränkung anerkennt.<br />
§ 13 Erbfolge<br />
1. Das Treuhandverhältnis endet mit dem Tod des Anlegers.<br />
Der Treuhänder überträgt bereits mit Abschluss dieses<br />
Treuhandvertrages das Treugut auf den Anleger mit<br />
Rechtswirkung zum Zeitpunkt des Todes des Anlegers.<br />
Der Anleger nimmt diese Übertragung mit Abschluss des<br />
Treuhandvertrages an. Die Zustimmung des Geschäftsführenden<br />
Kommanditisten der Gesellschaft für diese<br />
Übertragung ist erteilt.