Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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Gemäß § 9 des Verkaufsprospektgesetzes liegt zwischen dem<br />
Beginn der für die Zeichnungen des Verkaufs der <strong>Vermögen</strong>sanlagen<br />
vorgesehenen Frist und der Veröffentlichung<br />
des vorliegenden Prospektes mindestens ein Werktag. Diese<br />
<strong>Vermögen</strong>sanlage kann daher einen Werktag nach Veröffentlichung<br />
des Verkaufsprospektes erstmals gezeichnet<br />
werden.<br />
Staaten, in denen das Angebot erfolgt<br />
Das Angebot der Beteiligung erfolgt ausschließlich in<br />
Deutschland.<br />
Erwerbspreis<br />
Der Erwerbspreis der Beteiligung beträgt in der Variante<br />
VSG II Direkt mindestens € 2.500,00 (zzgl. Agio von 5,5, %).<br />
Bei der Beteiligungsvariante VSG II Spar beträgt der Erwerbspreis<br />
mindestens einmalig € 947,87 (zzgl. Agio von<br />
5,5 %) nebst weiteren monatlichen Raten von mindestens<br />
€ 94,76 (zzgl. Agio von 5,5 % auf jede Rate).<br />
Beteiligt sich ein Anleger nicht zum erstmöglichen Beteiligungszeitpunkt,<br />
so bestimmt sich seine Beteiligung nach<br />
§ 6 Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrages, nämlich nach dem<br />
Wert des dann zu erwerbenden Anteils, der sich anhand der<br />
Entwicklung der Edelmetallpreise verändert (vgl. hierzu<br />
Seite 60, „Rechte aus der Beteiligung; ideelle Anteile an der<br />
Gesellschaft“).<br />
Weitere Kosten<br />
Der Anleger ist verpflichtet, neben dem Erwerbspreis ein Agio<br />
in Höhe von 5,5 % sowohl auf die einmaligen Beträge als auch<br />
auf die laufenden Raten zu entrichten. Verspätete Zahlungen<br />
auf die Kommanditeinlage berechtigen die Gesellschaft zur<br />
Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten<br />
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB,<br />
gerechnet vom Zeitpunkt des Verzugsbeginns an. Die Geltendmachung<br />
eines weiteren Schadens durch die Gesellschaft<br />
sowie die Möglichkeit, den Gesellschafter nach § 8 des Gesellschaftsvertrages<br />
auszuschließen, bleiben unberührt.<br />
Die anfallenden Kosten für eine Übertragung der Beteiligung<br />
und / oder für die Umwandlung einer Treugeberbeteiligung<br />
in eine Beteiligung als Kommanditist trägt der Anleger. Die<br />
Kosten der notariellen Beglaubigung, die für die Erteilung<br />
der Handelsregistervollmacht anfallen, trägt der Anleger (ca.<br />
€ 100,00 auf Basis der Mindestzeichnungssumme). Weitere<br />
Kosten für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung<br />
der Beteiligung hat der Anleger nicht zu tragen.<br />
Weitere Leistungspflichten<br />
Diejenigen Anleger, die sich an der Gesellschaft direkt als<br />
Kommanditisten beteiligen, haften gemäß den gesetzlichen<br />
Bestimmungen beschränkt, das heißt die Haftung<br />
ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte der<br />
Saldo der Kapitalkonten in der Handelsbilanz durch Auszahlungen<br />
oder Gewinn- und Verlustzurechnungen einen<br />
Nominalwert unter der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme (Kapitalkonto I) aufweisen, lebt die Haftung<br />
jedoch gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe der Auszahlung<br />
wieder auf. Auszahlungen sind nicht vorgesehen<br />
(§ 15 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages), so dass diese<br />
Haftung nur bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />
für die es einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
bedarf, einsetzen kann.<br />
Im Ergebnis gilt dies auch für die sich als Treugeber an der<br />
Gesellschaft über die Treuhandkommanditistin beteiligten<br />
Anleger. Die Treugeber stellen gemäß dem Treuhandvertrag<br />
die Treuhandkommanditistin (anteilig) bezüglich des von<br />
dieser für sie gehaltenen Kommanditanteils von der vorstehend<br />
dargestellten Kommanditistenhaftung frei.<br />
Eine Nachschusspflicht besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht<br />
der Gesellschafter untereinander, soweit sich<br />
nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes<br />
ergibt. Darüber hinaus hat der Anleger keine weiteren<br />
Leistungen zu erbringen.<br />
Provisionen<br />
Einzelheiten zu den Provisionen sowie zu weiteren seitens<br />
der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Beteiligungs-<br />
Kapitel 3 _Rechtliche Grundlagen<br />
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