Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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Kapitel 3 _Steuerliche Grundlagen<br />
72<br />
tigten <strong>Vermögen</strong>s enger zu ziehen. Darüber hinaus hat das<br />
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. November<br />
2006 (Az.: 1 BvL 10/02) das geltende Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuerrecht für unvereinbar mit dem Grundgesetz<br />
erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum<br />
31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung<br />
des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu treffen. Bis<br />
zu diesem Zeitpunkt ist das geltende Recht vorerst weiter<br />
anzuwenden. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur<br />
Erleichterung der Unternehmensnachfolge wurde noch vor<br />
Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
beschlossen und konnte diese Entscheidung daher<br />
nicht berücksichtigen. Es ist deshalb derzeit nicht absehbar,<br />
in welche Richtung sich die erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />
Rechtslage entwickelt.<br />
Veräußerungsgewinne<br />
Konzeptionsgemäß soll ein Anleger erst durch Veräußerung<br />
von Edelmetallen Gewinne erzielen, die ihm auch erst im<br />
Falle seiner (Teil-) Kündigung ausgeschüttet werden. Als<br />
Veräußerungsgewinn wird gemäß § 23 Abs. 3 EStG der Unterschied<br />
zwischen Veräußerungspreis einerseits und den<br />
Anschaffungskosten zzgl. der Werbungskosten andererseits<br />
qualifiziert.<br />
Die Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft<br />
durch den Gesellschafter wird steuerlich wegen der Transparenz<br />
der Personengesellschaft wie die anteilige Veräußerung<br />
der von der Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />
behandelt. Die Veräußerung des Anteils an VSG II<br />
durch den Anleger wird damit steuerlich wie die anteilige<br />
Veräußerung der erworbenen Edelmetalle behandelt.<br />
Veräußerungsgewinne sind für den Privatanleger gemäß<br />
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei, sofern die einjährige<br />
Spekulationsfrist eingehalten wird. Die Spekulationsfrist<br />
gemäß § 23 EStG wird dann eingehalten, wenn der Anleger<br />
seine veräußerte Beteilung an der Gesellschaft und auch<br />
die Haltedauer des Edelmetalls der Gesellschaft länger als<br />
zwölf Monate betragen hat. Veräußert ein Anleger seine<br />
Beteiligung vor Ablauf der Spekulationsfrist oder veräußert<br />
die Emittentin vor Ablauf von zwölf Monaten ihrerseits<br />
Edelmetalle, sind Einkünfte aus der Veräußerung als ein-<br />
kommensteuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
zu betrachten und unterliegen sodann in voller Höhe der<br />
persönlichen Einkommensteuer des Anlegers.<br />
Das UntStRefG 2008 sieht vor, dass die Anschaffung oder<br />
Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung<br />
an einer Personengesellschaft (weiterhin) als Anschaffung<br />
oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt<br />
(§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG-E). Damit werden Wertzuwächse<br />
eines Anteils an einer Personengesellschaft, die außerhalb<br />
der Haltefrist realisiert werden, weiterhin keiner Besteuerung<br />
unterworfen werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG-E). Zu<br />
beachten ist allerdings, dass sich durch den neu gefassten<br />
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG-E die generell einjährige Veräußerungsfrist<br />
auf zehn Jahre verlängern kann, wenn zumindest<br />
in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden.<br />
Ferner wurde mit dem UntStRefG 2008 die Freigrenze für<br />
private Veräußerungsgeschäfte von € 512,00 auf € 600,00<br />
angehoben. Die Neuerung zur Veräußerungsfrist gilt für<br />
nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Kaufverträge<br />
oder gleichstehende Rechtsakte. Die Freigrenze erhöht sich<br />
ab dem 1. Januar 2009.<br />
Da die Emittentin konzeptionsgemäß nicht auf die Erzielung<br />
laufender Erträge ausgerichtet ist, können Sonderwerbungskosten<br />
in der Regel nicht steuerwirksam geltend<br />
gemacht werden. Von einer Fremdfinanzierung der jeweiligen<br />
Beteiligung wird daher dringend abgeraten, da die Finanzierungszinsen<br />
nicht oder nur in sehr eingeschränktem<br />
Umfang steuerlich abzugsfähig sind.<br />
Steuerfolgen bei vermögensverwaltender<br />
Tätigkeit<br />
Wenn die Emittentin konzeptionsgemäß als vermögensverwaltende<br />
Gesellschaft behandelt wird, stellen sich die<br />
steuerlichen Folgen für natürliche Personen mit steuerlicher<br />
Ansässigkeit im Inland, die eine Beteiligung in ihrem Privatvermögen<br />
halten, wie folgt dar:<br />
Die Emittentin wird in die Edelmetalle Gold, Silber und<br />
Platin investieren. Laufende Erträge, wie Zinsen aus der<br />
vorgesehenen Bargeldreserve werden in geringem Umfang