07.12.2012 Aufrufe

Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel 3 _Steuerliche Grundlagen<br />

72<br />

tigten <strong>Vermögen</strong>s enger zu ziehen. Darüber hinaus hat das<br />

Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. November<br />

2006 (Az.: 1 BvL 10/02) das geltende Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuerrecht für unvereinbar mit dem Grundgesetz<br />

erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum<br />

31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung<br />

des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu treffen. Bis<br />

zu diesem Zeitpunkt ist das geltende Recht vorerst weiter<br />

anzuwenden. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur<br />

Erleichterung der Unternehmensnachfolge wurde noch vor<br />

Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

beschlossen und konnte diese Entscheidung daher<br />

nicht berücksichtigen. Es ist deshalb derzeit nicht absehbar,<br />

in welche Richtung sich die erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />

Rechtslage entwickelt.<br />

Veräußerungsgewinne<br />

Konzeptionsgemäß soll ein Anleger erst durch Veräußerung<br />

von Edelmetallen Gewinne erzielen, die ihm auch erst im<br />

Falle seiner (Teil-) Kündigung ausgeschüttet werden. Als<br />

Veräußerungsgewinn wird gemäß § 23 Abs. 3 EStG der Unterschied<br />

zwischen Veräußerungspreis einerseits und den<br />

Anschaffungskosten zzgl. der Werbungskosten andererseits<br />

qualifiziert.<br />

Die Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft<br />

durch den Gesellschafter wird steuerlich wegen der Transparenz<br />

der Personengesellschaft wie die anteilige Veräußerung<br />

der von der Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />

behandelt. Die Veräußerung des Anteils an VSG II<br />

durch den Anleger wird damit steuerlich wie die anteilige<br />

Veräußerung der erworbenen Edelmetalle behandelt.<br />

Veräußerungsgewinne sind für den Privatanleger gemäß<br />

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei, sofern die einjährige<br />

Spekulationsfrist eingehalten wird. Die Spekulationsfrist<br />

gemäß § 23 EStG wird dann eingehalten, wenn der Anleger<br />

seine veräußerte Beteilung an der Gesellschaft und auch<br />

die Haltedauer des Edelmetalls der Gesellschaft länger als<br />

zwölf Monate betragen hat. Veräußert ein Anleger seine<br />

Beteiligung vor Ablauf der Spekulationsfrist oder veräußert<br />

die Emittentin vor Ablauf von zwölf Monaten ihrerseits<br />

Edelmetalle, sind Einkünfte aus der Veräußerung als ein-<br />

kommensteuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

zu betrachten und unterliegen sodann in voller Höhe der<br />

persönlichen Einkommensteuer des Anlegers.<br />

Das UntStRefG 2008 sieht vor, dass die Anschaffung oder<br />

Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung<br />

an einer Personengesellschaft (weiterhin) als Anschaffung<br />

oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt<br />

(§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG-E). Damit werden Wertzuwächse<br />

eines Anteils an einer Personengesellschaft, die außerhalb<br />

der Haltefrist realisiert werden, weiterhin keiner Besteuerung<br />

unterworfen werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG-E). Zu<br />

beachten ist allerdings, dass sich durch den neu gefassten<br />

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG-E die generell einjährige Veräußerungsfrist<br />

auf zehn Jahre verlängern kann, wenn zumindest<br />

in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden.<br />

Ferner wurde mit dem UntStRefG 2008 die Freigrenze für<br />

private Veräußerungsgeschäfte von € 512,00 auf € 600,00<br />

angehoben. Die Neuerung zur Veräußerungsfrist gilt für<br />

nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Kaufverträge<br />

oder gleichstehende Rechtsakte. Die Freigrenze erhöht sich<br />

ab dem 1. Januar 2009.<br />

Da die Emittentin konzeptionsgemäß nicht auf die Erzielung<br />

laufender Erträge ausgerichtet ist, können Sonderwerbungskosten<br />

in der Regel nicht steuerwirksam geltend<br />

gemacht werden. Von einer Fremdfinanzierung der jeweiligen<br />

Beteiligung wird daher dringend abgeraten, da die Finanzierungszinsen<br />

nicht oder nur in sehr eingeschränktem<br />

Umfang steuerlich abzugsfähig sind.<br />

Steuerfolgen bei vermögensverwaltender<br />

Tätigkeit<br />

Wenn die Emittentin konzeptionsgemäß als vermögensverwaltende<br />

Gesellschaft behandelt wird, stellen sich die<br />

steuerlichen Folgen für natürliche Personen mit steuerlicher<br />

Ansässigkeit im Inland, die eine Beteiligung in ihrem Privatvermögen<br />

halten, wie folgt dar:<br />

Die Emittentin wird in die Edelmetalle Gold, Silber und<br />

Platin investieren. Laufende Erträge, wie Zinsen aus der<br />

vorgesehenen Bargeldreserve werden in geringem Umfang

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!