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Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or

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2. Der Treuhänder hat das Treuhandvermögen getrennt von<br />

seinem sonstigen <strong>Vermögen</strong> zu halten und zu verwalten.<br />

3. Der Treuhänder wird alles, was er in Ausführung dieses<br />

Treuhandvertrages erlangt hat, an den Treugeber herausgeben,<br />

soweit ihm dies nach dem Treuhandvertrag<br />

gebührt und der Treugeber all seinen Verpflichtungen<br />

nachgekommen ist.<br />

§ 9 Rechenschaftsbericht<br />

1. Der Treuhänder erstattet den Treugebern anhand des<br />

Jahresabschlusses der Emittentin, einen Bericht über<br />

das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht hat Angaben<br />

über die wesentlichen Geschäftsvorfälle und die im Jahr<br />

durchgeführten Auszahlungen zu enthalten. Der Bericht<br />

kann durch den Bericht der Emittentin ersetzt werden.<br />

2. Der Treuhänder wird die Treugeber über alle wesentlichen<br />

Geschäftsvorgänge informieren, die ihm als Treuhandkommanditist<br />

zugehen, soweit dies nicht bereits<br />

durch den Bericht der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

der Emittentin geschieht.<br />

3. Der Treuhänder wird alle Auszahlungen und Zuflüsse<br />

aus der Emittentin umgehend an die Treugeber anteilig<br />

entsprechend dem für jeden Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />

weiterleiten beziehungsweise veranlassen,<br />

dass eine direkte Zuleitung erfolgt.<br />

§ 10 Treugeberregister, Datenschutz<br />

1. Der Treuhänder führt alle Treugeber in einem Register.<br />

Jeder Treugeber erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung<br />

von dem Treuhänder eine schriftliche Bestätigung<br />

über die Eintragung seiner Beteiligung in dieses<br />

Register.<br />

2. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm<br />

der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber<br />

macht. Anderen Personen als der Geschäftsführung<br />

darf der Treuhänder keine Auskünfte über Beteiligung<br />

und die Eintragung im Register erteilen, es sei denn, der<br />

Treugeber hat ausdrücklich zugestimmt, der Treuhänder<br />

ist hierzu gesetzlich verpflichtet oder die Offenlegung<br />

erfolgt gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Diese<br />

Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Personen, wenn<br />

diese als Berater der Emittentin tätig werden.<br />

Der Treuhänder ist jedoch verpflichtet, nach Aufforderung<br />

durch einen oder mehrere Treugeber Mitteilungen<br />

an die übrigen Treugeber weiterzuleiten, vorausgesetzt,<br />

die dadurch entstehenden Kosten werden von dem Treugeber,<br />

der dieses verlangt, im Vorwege an den Treuhänder<br />

bezahlt.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten<br />

zu seiner Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der<br />

Gesellschafterbeteiligung mitzuteilen.<br />

4. Der Treugeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass<br />

im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten<br />

auf EDV-Anlagen gespeichert werden. Er ist damit einverstanden,<br />

dass die in die Platzierung des Eigenkapitals<br />

eingeschaltete Gesellschaft über die Verhältnisse der<br />

Emittentin informiert wird.<br />

§ 11 Haftung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns. Soweit er schuldhaft eine wesentliche<br />

Vertragspflicht verletzt, haftet er nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften.<br />

2. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Treuhänders<br />

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

3. Schadensersatzansprüche des Treugebers verjähren in<br />

drei Jahren ab Kenntnis des Treugebers von dem Schaden,<br />

wenn nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährungsfrist<br />

gilt. Unabhängig von einer Kenntnis des Schadens<br />

verjähren die Ansprüche spätestens innerhalb von fünf<br />

Jahren seit Entstehung des Schadens. Der Treugeber<br />

kann sie nur geltend machen, wenn er sie innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Kenntniserlangung<br />

von dem Schaden schriftlich gegen den Treu-<br />

Kapitel 3 _Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

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