Machen Sie Ihr Vermögen unvergänglich - L'or
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2. Der Treuhänder hat das Treuhandvermögen getrennt von<br />
seinem sonstigen <strong>Vermögen</strong> zu halten und zu verwalten.<br />
3. Der Treuhänder wird alles, was er in Ausführung dieses<br />
Treuhandvertrages erlangt hat, an den Treugeber herausgeben,<br />
soweit ihm dies nach dem Treuhandvertrag<br />
gebührt und der Treugeber all seinen Verpflichtungen<br />
nachgekommen ist.<br />
§ 9 Rechenschaftsbericht<br />
1. Der Treuhänder erstattet den Treugebern anhand des<br />
Jahresabschlusses der Emittentin, einen Bericht über<br />
das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht hat Angaben<br />
über die wesentlichen Geschäftsvorfälle und die im Jahr<br />
durchgeführten Auszahlungen zu enthalten. Der Bericht<br />
kann durch den Bericht der Emittentin ersetzt werden.<br />
2. Der Treuhänder wird die Treugeber über alle wesentlichen<br />
Geschäftsvorgänge informieren, die ihm als Treuhandkommanditist<br />
zugehen, soweit dies nicht bereits<br />
durch den Bericht der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
der Emittentin geschieht.<br />
3. Der Treuhänder wird alle Auszahlungen und Zuflüsse<br />
aus der Emittentin umgehend an die Treugeber anteilig<br />
entsprechend dem für jeden Treugeber gehaltenen Kommanditanteil<br />
weiterleiten beziehungsweise veranlassen,<br />
dass eine direkte Zuleitung erfolgt.<br />
§ 10 Treugeberregister, Datenschutz<br />
1. Der Treuhänder führt alle Treugeber in einem Register.<br />
Jeder Treugeber erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung<br />
von dem Treuhänder eine schriftliche Bestätigung<br />
über die Eintragung seiner Beteiligung in dieses<br />
Register.<br />
2. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm<br />
der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber<br />
macht. Anderen Personen als der Geschäftsführung<br />
darf der Treuhänder keine Auskünfte über Beteiligung<br />
und die Eintragung im Register erteilen, es sei denn, der<br />
Treugeber hat ausdrücklich zugestimmt, der Treuhänder<br />
ist hierzu gesetzlich verpflichtet oder die Offenlegung<br />
erfolgt gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Diese<br />
Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Personen, wenn<br />
diese als Berater der Emittentin tätig werden.<br />
Der Treuhänder ist jedoch verpflichtet, nach Aufforderung<br />
durch einen oder mehrere Treugeber Mitteilungen<br />
an die übrigen Treugeber weiterzuleiten, vorausgesetzt,<br />
die dadurch entstehenden Kosten werden von dem Treugeber,<br />
der dieses verlangt, im Vorwege an den Treuhänder<br />
bezahlt.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten<br />
zu seiner Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der<br />
Gesellschafterbeteiligung mitzuteilen.<br />
4. Der Treugeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass<br />
im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten<br />
auf EDV-Anlagen gespeichert werden. Er ist damit einverstanden,<br />
dass die in die Platzierung des Eigenkapitals<br />
eingeschaltete Gesellschaft über die Verhältnisse der<br />
Emittentin informiert wird.<br />
§ 11 Haftung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns. Soweit er schuldhaft eine wesentliche<br />
Vertragspflicht verletzt, haftet er nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften.<br />
2. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Treuhänders<br />
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />
3. Schadensersatzansprüche des Treugebers verjähren in<br />
drei Jahren ab Kenntnis des Treugebers von dem Schaden,<br />
wenn nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährungsfrist<br />
gilt. Unabhängig von einer Kenntnis des Schadens<br />
verjähren die Ansprüche spätestens innerhalb von fünf<br />
Jahren seit Entstehung des Schadens. Der Treugeber<br />
kann sie nur geltend machen, wenn er sie innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Kenntniserlangung<br />
von dem Schaden schriftlich gegen den Treu-<br />
Kapitel 3 _Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
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