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Betriebliche Altersversorgung - PSVaG

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Die Unverfallbarkeit ist Voraussetzung für die Vermeidung von Versorgungslücken.<br />

Gerade deshalb sind lange Wartezeiten kontraproduktiv und verhindern<br />

die von den Arbeitnehmern erwartete Mobilität auf den nationalen und internationalen<br />

Arbeitsmärkten. Vor allem schließt die heutige Regelung der Unverfallbarkeit<br />

Frauen, die wegen Kindererziehung zeitweise aus dem Erwerbsleben<br />

ausscheiden, in nicht unerheblichem Umfang von betrieblichen Versorgungsregelungen<br />

aus, die vor der Kindererziehung erworbenen Anwartschaften<br />

verfallen wegen der Unterbrechung.<br />

Tarifvertragliche Regelungen zur betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong><br />

Während sich in der Vergangenheit tarifvertragliche Regelungen zur betrieblichen<br />

<strong>Altersversorgung</strong> im Wesentlichen auf den Tarifbereich des öffentlichen<br />

Dienstes sowie vergleichbare Institutionen wie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks<br />

oder der Ersatzkassen konzentrierten, signalisieren die Tarifverträge für<br />

die chemische Industrie, die Bauwirtschaft und das private Versicherungsgewerbe,<br />

dass dieser tarifpolitische Ansatz in Zukunft verstärkt verfolgt wird.<br />

Solche tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge sind<br />

– erstens – ein geeignetes Instrument, einem Wirtschaftsbereich eine breite<br />

Versorgungsdichte zu gewähren. Sie können – zweitens – auch für besondere<br />

Arbeitnehmergruppen <strong>Altersversorgung</strong> attraktiv gestalten. Sie sind – drittens –<br />

hervorragend geeignet, sich den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges<br />

in ihren Regelungen anzupassen und – viertens – sind sie auch<br />

in der Technik der Versorgungsdurchführung flexibel. Allerdings stehen solche<br />

tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> immer in<br />

Konkurrenz zum gleichzeitig zu bedienenden Einkommenstarifvertrag und<br />

sie können immer nur einen Tarifbereich abdecken.<br />

Soweit Tarifverträge eine zusätzliche betriebliche Alterssiche- Fließender Übergang zur<br />

rung gestalten, wird der Übergang zur 3. Säule, der privaten privaten Altersvorsorge<br />

Altersvorsorge, fließend. Solche tarifvertraglichen Regelungen<br />

sehen die Umwandlung bisheriger Entgeltleistungen<br />

(Jahressonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) oder sonstiger tariflicher<br />

Leistungen (vermögenswirksame Leistungen, Vorsorgeleistungen für die Alterssicherung)<br />

vor und beziehen Leistungen des Arbeitgebers in den tarifpolitischen<br />

Verteilungsspielraum ein. Tarifvertragliche Regelungen müssen immer die<br />

<strong>PSVaG</strong> 25 Jahre - 119 -

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