Betriebliche Altersversorgung - PSVaG
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Die Unverfallbarkeit ist Voraussetzung für die Vermeidung von Versorgungslücken.<br />
Gerade deshalb sind lange Wartezeiten kontraproduktiv und verhindern<br />
die von den Arbeitnehmern erwartete Mobilität auf den nationalen und internationalen<br />
Arbeitsmärkten. Vor allem schließt die heutige Regelung der Unverfallbarkeit<br />
Frauen, die wegen Kindererziehung zeitweise aus dem Erwerbsleben<br />
ausscheiden, in nicht unerheblichem Umfang von betrieblichen Versorgungsregelungen<br />
aus, die vor der Kindererziehung erworbenen Anwartschaften<br />
verfallen wegen der Unterbrechung.<br />
Tarifvertragliche Regelungen zur betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong><br />
Während sich in der Vergangenheit tarifvertragliche Regelungen zur betrieblichen<br />
<strong>Altersversorgung</strong> im Wesentlichen auf den Tarifbereich des öffentlichen<br />
Dienstes sowie vergleichbare Institutionen wie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks<br />
oder der Ersatzkassen konzentrierten, signalisieren die Tarifverträge für<br />
die chemische Industrie, die Bauwirtschaft und das private Versicherungsgewerbe,<br />
dass dieser tarifpolitische Ansatz in Zukunft verstärkt verfolgt wird.<br />
Solche tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge sind<br />
– erstens – ein geeignetes Instrument, einem Wirtschaftsbereich eine breite<br />
Versorgungsdichte zu gewähren. Sie können – zweitens – auch für besondere<br />
Arbeitnehmergruppen <strong>Altersversorgung</strong> attraktiv gestalten. Sie sind – drittens –<br />
hervorragend geeignet, sich den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges<br />
in ihren Regelungen anzupassen und – viertens – sind sie auch<br />
in der Technik der Versorgungsdurchführung flexibel. Allerdings stehen solche<br />
tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> immer in<br />
Konkurrenz zum gleichzeitig zu bedienenden Einkommenstarifvertrag und<br />
sie können immer nur einen Tarifbereich abdecken.<br />
Soweit Tarifverträge eine zusätzliche betriebliche Alterssiche- Fließender Übergang zur<br />
rung gestalten, wird der Übergang zur 3. Säule, der privaten privaten Altersvorsorge<br />
Altersvorsorge, fließend. Solche tarifvertraglichen Regelungen<br />
sehen die Umwandlung bisheriger Entgeltleistungen<br />
(Jahressonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) oder sonstiger tariflicher<br />
Leistungen (vermögenswirksame Leistungen, Vorsorgeleistungen für die Alterssicherung)<br />
vor und beziehen Leistungen des Arbeitgebers in den tarifpolitischen<br />
Verteilungsspielraum ein. Tarifvertragliche Regelungen müssen immer die<br />
<strong>PSVaG</strong> 25 Jahre - 119 -