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Betriebliche Altersversorgung - PSVaG

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estimmten Prämissen die Konstruktion eines Privatrechtsträgers in der Form<br />

eines VVaG mit der Aufsichtsbehörde abgeklärt werden könnte. Auf diese Weise<br />

kann das formelle Genehmigungsverfahren abgekürzt werden, wenn der Antrag<br />

nach Verkündung des Gesetzes offiziell gestellt wird. Die Befürchtung, dass die<br />

Gründung eines Privatrechtsträgers eine unangemessene Verzögerung der Insolvenzsicherung<br />

bedeuten könnte, ist damit unbegründet.“<br />

Die Abwicklung sollte durch die Lebensversicherungswirtschaft erfolgen, da<br />

diese das Know-how habe und mit den bei ihr vorhandenen Einrichtungen<br />

rationell und kostengünstig arbeiten könnte. Die Beschlusslage lief auf ein<br />

Modell hinaus, bei dem sich der Träger der Insolvenzsicherung seiner Verpflichtungen<br />

aus laufenden Leistungen durch Abschluss von Versicherungen<br />

bei der Lebensversicherungswirtschaft entledigen könnte. In diesem Fall<br />

sollte der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Versicherungsanspruch gegenüber<br />

den Lebensversicherungen eingeräumt erhalten. Der Träger der Insolvenzsicherung<br />

sollte als Versicherungsnehmer mit einem Konsortium aller<br />

interessierten Versicherungsunternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag<br />

abschließen, für den ein eigener Abrechnungsverband eingerichtet werden<br />

sollte.<br />

Nachdem der Name Pensions-Sicherungs-Institut (PSI) vom Das „Kind“<br />

aba-Gutachten belegt war, entschieden sich die Gründer und bekam einen Namen<br />

Geburtshelfer für „Pensions-Sicherungs-Verein“, satzungsmäßig<br />

abgekürzt als <strong>PSVaG</strong>, um in der Abkürzung den Gegenseitigkeitscharakter<br />

der Einrichtung nachdrücklich zu betonen.<br />

Neben dem Namen mussten auch Betriebsmittel beschafft werden. Nach den<br />

Vorstellungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen war ein<br />

Gründungsstock bereitzustellen, der üblicherweise von sogenannten Garanten<br />

gezeichnet wird. Parallel dazu war auch noch eine Verlustrücklage in gleicher<br />

Höhe wie der Gründungsstock zu bilden. In dem gleichen Ausmaß, in dem die<br />

Verlustrücklage aufzubauen war (in den ersten 5 Geschäftsjahren jährlich 1,4 Mio.<br />

DM, danach jährlich 0,6 Mio. DM), war auch der Gründungsstock durch<br />

Rückzahlung der Einlagen zu tilgen.<br />

Der Gründungsstock von 10 Mio. DM wurde zur Hälfte von<br />

der Lebensversicherungswirtschaft zugesagt. Die andere Hälfte<br />

hätte durch die BDA bereitgestellt werden müssen. Da diese<br />

aber satzungs- und haushaltsmäßig hierfür nicht über eigene<br />

Erste Schwierigkeiten beim<br />

Aufbringen des Grundstocks<br />

bald ausgeräumt<br />

<strong>PSVaG</strong> 25 Jahre - 223 -

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