Betriebliche Altersversorgung - PSVaG
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estimmten Prämissen die Konstruktion eines Privatrechtsträgers in der Form<br />
eines VVaG mit der Aufsichtsbehörde abgeklärt werden könnte. Auf diese Weise<br />
kann das formelle Genehmigungsverfahren abgekürzt werden, wenn der Antrag<br />
nach Verkündung des Gesetzes offiziell gestellt wird. Die Befürchtung, dass die<br />
Gründung eines Privatrechtsträgers eine unangemessene Verzögerung der Insolvenzsicherung<br />
bedeuten könnte, ist damit unbegründet.“<br />
Die Abwicklung sollte durch die Lebensversicherungswirtschaft erfolgen, da<br />
diese das Know-how habe und mit den bei ihr vorhandenen Einrichtungen<br />
rationell und kostengünstig arbeiten könnte. Die Beschlusslage lief auf ein<br />
Modell hinaus, bei dem sich der Träger der Insolvenzsicherung seiner Verpflichtungen<br />
aus laufenden Leistungen durch Abschluss von Versicherungen<br />
bei der Lebensversicherungswirtschaft entledigen könnte. In diesem Fall<br />
sollte der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Versicherungsanspruch gegenüber<br />
den Lebensversicherungen eingeräumt erhalten. Der Träger der Insolvenzsicherung<br />
sollte als Versicherungsnehmer mit einem Konsortium aller<br />
interessierten Versicherungsunternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag<br />
abschließen, für den ein eigener Abrechnungsverband eingerichtet werden<br />
sollte.<br />
Nachdem der Name Pensions-Sicherungs-Institut (PSI) vom Das „Kind“<br />
aba-Gutachten belegt war, entschieden sich die Gründer und bekam einen Namen<br />
Geburtshelfer für „Pensions-Sicherungs-Verein“, satzungsmäßig<br />
abgekürzt als <strong>PSVaG</strong>, um in der Abkürzung den Gegenseitigkeitscharakter<br />
der Einrichtung nachdrücklich zu betonen.<br />
Neben dem Namen mussten auch Betriebsmittel beschafft werden. Nach den<br />
Vorstellungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen war ein<br />
Gründungsstock bereitzustellen, der üblicherweise von sogenannten Garanten<br />
gezeichnet wird. Parallel dazu war auch noch eine Verlustrücklage in gleicher<br />
Höhe wie der Gründungsstock zu bilden. In dem gleichen Ausmaß, in dem die<br />
Verlustrücklage aufzubauen war (in den ersten 5 Geschäftsjahren jährlich 1,4 Mio.<br />
DM, danach jährlich 0,6 Mio. DM), war auch der Gründungsstock durch<br />
Rückzahlung der Einlagen zu tilgen.<br />
Der Gründungsstock von 10 Mio. DM wurde zur Hälfte von<br />
der Lebensversicherungswirtschaft zugesagt. Die andere Hälfte<br />
hätte durch die BDA bereitgestellt werden müssen. Da diese<br />
aber satzungs- und haushaltsmäßig hierfür nicht über eigene<br />
Erste Schwierigkeiten beim<br />
Aufbringen des Grundstocks<br />
bald ausgeräumt<br />
<strong>PSVaG</strong> 25 Jahre - 223 -