Betriebliche Altersversorgung - PSVaG
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■ Gehaltsumwandlung<br />
Ohne die Gehaltsumwandlung wird sich in Zukunft eine nachhaltige Ausweitung<br />
der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> kaum erzielen lassen. Denn während<br />
die Verbreitung der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> insgesamt zurückgegangen<br />
ist bzw. stagniert, hat die sog. Gehaltsumwandlung in den vergangenen<br />
Jahren kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Arbeitgeber – insbesondere<br />
im mittelständischen Bereich – können die Kosten vielfach nicht alleine<br />
tragen. Des Weiteren spiegelt sich darin aber auch das wachsende Bewusstsein<br />
der Arbeitnehmer um die Notwendigkeit ergänzender Altersvorsorge wider.<br />
Ein Recht der Arbeitnehmer, durch Entgeltumwandlung eine eigene betriebliche<br />
<strong>Altersversorgung</strong> aufzubauen, kann vor allem bei kleineren und mittleren<br />
Unternehmen zu einer kostenneutralen Stärkung der betrieblichen Vorsorge<br />
führen. Damit würde gewährleistet, dass Arbeitnehmer ohne arbeitgeberfinanzierte<br />
Versorgungszusage ebenso die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen<br />
Vergünstigungen in der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> nutzen<br />
können und gegenüber Arbeitnehmern mit Versorgungszusage nicht zusätzlich<br />
schlechter gestellt würden. Den Durchführungsweg muss der Arbeitgeber<br />
auch weiterhin entsprechend den betrieblichen Erfordernissen selber festlegen<br />
können. Die entstehenden Mindereinnahmen bei den Sozialversicherungsbeiträgen<br />
stellen keine einseitige Belastung für die Sozialversicherungen dar,<br />
sondern mindern gleichzeitig die später auszuzahlenden Leistungen.<br />
■ Änderung des § 40 Abs. 3 EStG<br />
Eine weitere Verschlechterung der Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber<br />
erst 1999 mit der Änderung des § 40 III EStG vorgenommen hat, sollte<br />
wieder rückgängig gemacht werden. Seit dem 1.4.1999 gilt die auf den<br />
Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener (steuerpflichtiger)<br />
Arbeitslohn und mindert nicht mehr die Bemessungsgrundlage.<br />
Für die Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung bedeutet dies in<br />
steuerlicher Hinsicht, dass der durch Gehaltsumwandlung geminderte<br />
Bruttoarbeitslohn für die Berechnung der Einkommensteuer um die vom<br />
Arbeitnehmer aufgewendete pauschale Lohnsteuer erhöht wird.<br />
■ Verknüpfung der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> mit flexiblen<br />
Arbeitszeitmodellen<br />
Die betriebliche <strong>Altersversorgung</strong> bietet über die Verknüpfung mit flexiblen<br />
Arbeitszeitmodellen die Chance, weitere attraktive Wege zum Ausbau der<br />
Alterssicherung zu erschließen. Um beispielsweise die Rentenabschläge<br />
- 66 - <strong>PSVaG</strong> 25 Jahre