Betriebliche Altersversorgung - PSVaG
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unabhängig davon, wie das Gläubigerrecht zustande kommt 19 . Setzt sich beispielsweise<br />
eine Forderung aus mehreren abgetretenen Rechten zusammen, so<br />
führt dies nicht zu mehreren Stimmen, sondern zu nur einer Gläubigerstellung.<br />
Die Bedeutung der Forderung nimmt dadurch zu, dass sich die Summe der<br />
Forderung erhöht. Bei allen Abstimmungen, bei denen es um die Summenmehrheit<br />
geht, ist der Gläubiger also begünstigt. Dies gilt insbesondere auch für die<br />
Forderung des <strong>PSVaG</strong>, der bei Konkurs- und Vergleichsverfahren in der Regel<br />
eine ausschlaggebende Stellung bei den Summenmehrheiten hatte, die ihm oft<br />
die Möglichkeit gab, ihm nicht genehme Vergleichsvorschläge abzulehnen. Auch<br />
bei den Abstimmungen im Verfahren der Insolvenzordnung wird sich der<br />
<strong>PSVaG</strong> zukünftig mit einer Stimme begnügen müssen.<br />
Abwicklungsfragen meist In der praktischen Abwicklung der Insolvenzsicherung<br />
im Einvernehmen gelöst<br />
konnte mit dem <strong>PSVaG</strong> immer wieder rasch und unproblematisch<br />
Einvernehmen erzielt werden. In großen Insolvenzverfahren<br />
war es dem <strong>PSVaG</strong> häufig nicht möglich, sofort<br />
die Zahlungen an die Versorgungsberechtigten aufzunehmen, weil die technische<br />
Erfassung aller Daten eine gewisse Zeit erfordert. Um Beschwerden von Versorgungsberechtigten<br />
zu vermeiden, hat der Insolvenzverwalter in diesen Fällen<br />
auf den bisherigen Zahlungswegen die Auszahlung der Renten und Pensionen<br />
vorgenommen. Der <strong>PSVaG</strong> hat ihm hierfür die finanziellen Mittel treuhänderisch<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
In großen Insolvenzverfahren bedarf es zur Errechnung des Rückgriffsanspruches<br />
des <strong>PSVaG</strong> gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG eines versicherungsmathematischen Gutachtens<br />
auf den Insolvenzstichtag. Hierbei stellte sich immer wieder die Frage,<br />
wer die Kosten hierfür zu tragen hat, der <strong>PSVaG</strong> oder die Masse. Der <strong>PSVaG</strong><br />
stellte sich auf den Standpunkt, zu einer ordnungsgemäßen Meldung der Ansprüche<br />
gehöre auch eine Schätzung des Kapitalwertes nach § 69 KO. Der<br />
Verwalter war demgegenüber der Auffassung, dass seine Tätigkeit mit der<br />
Meldung der Ansprüche abgeschlossen sei, die Schätzung des Kapitalwertes<br />
der Ansprüche sei Sache des <strong>PSVaG</strong>. Auf der anderen Seite ist es wiederum<br />
Aufgabe des Verwalters, die Richtigkeit der gemeldeten Ansprüche zu überprüfen.<br />
Oft wurde deshalb vereinbart, dass das versicherungsmathematische<br />
Gutachten vom Verwalter in Auftrag gegeben wird und die Kosten hälftig<br />
geteilt werden.<br />
Der Auffassung von Paulsdorff 20 , der Verwalter sei verpflichtet, auf Kosten der<br />
Insolvenzmasse ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen,<br />
- 144 - <strong>PSVaG</strong> 25 Jahre