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Betriebliche Altersversorgung - PSVaG

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unabhängig davon, wie das Gläubigerrecht zustande kommt 19 . Setzt sich beispielsweise<br />

eine Forderung aus mehreren abgetretenen Rechten zusammen, so<br />

führt dies nicht zu mehreren Stimmen, sondern zu nur einer Gläubigerstellung.<br />

Die Bedeutung der Forderung nimmt dadurch zu, dass sich die Summe der<br />

Forderung erhöht. Bei allen Abstimmungen, bei denen es um die Summenmehrheit<br />

geht, ist der Gläubiger also begünstigt. Dies gilt insbesondere auch für die<br />

Forderung des <strong>PSVaG</strong>, der bei Konkurs- und Vergleichsverfahren in der Regel<br />

eine ausschlaggebende Stellung bei den Summenmehrheiten hatte, die ihm oft<br />

die Möglichkeit gab, ihm nicht genehme Vergleichsvorschläge abzulehnen. Auch<br />

bei den Abstimmungen im Verfahren der Insolvenzordnung wird sich der<br />

<strong>PSVaG</strong> zukünftig mit einer Stimme begnügen müssen.<br />

Abwicklungsfragen meist In der praktischen Abwicklung der Insolvenzsicherung<br />

im Einvernehmen gelöst<br />

konnte mit dem <strong>PSVaG</strong> immer wieder rasch und unproblematisch<br />

Einvernehmen erzielt werden. In großen Insolvenzverfahren<br />

war es dem <strong>PSVaG</strong> häufig nicht möglich, sofort<br />

die Zahlungen an die Versorgungsberechtigten aufzunehmen, weil die technische<br />

Erfassung aller Daten eine gewisse Zeit erfordert. Um Beschwerden von Versorgungsberechtigten<br />

zu vermeiden, hat der Insolvenzverwalter in diesen Fällen<br />

auf den bisherigen Zahlungswegen die Auszahlung der Renten und Pensionen<br />

vorgenommen. Der <strong>PSVaG</strong> hat ihm hierfür die finanziellen Mittel treuhänderisch<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

In großen Insolvenzverfahren bedarf es zur Errechnung des Rückgriffsanspruches<br />

des <strong>PSVaG</strong> gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG eines versicherungsmathematischen Gutachtens<br />

auf den Insolvenzstichtag. Hierbei stellte sich immer wieder die Frage,<br />

wer die Kosten hierfür zu tragen hat, der <strong>PSVaG</strong> oder die Masse. Der <strong>PSVaG</strong><br />

stellte sich auf den Standpunkt, zu einer ordnungsgemäßen Meldung der Ansprüche<br />

gehöre auch eine Schätzung des Kapitalwertes nach § 69 KO. Der<br />

Verwalter war demgegenüber der Auffassung, dass seine Tätigkeit mit der<br />

Meldung der Ansprüche abgeschlossen sei, die Schätzung des Kapitalwertes<br />

der Ansprüche sei Sache des <strong>PSVaG</strong>. Auf der anderen Seite ist es wiederum<br />

Aufgabe des Verwalters, die Richtigkeit der gemeldeten Ansprüche zu überprüfen.<br />

Oft wurde deshalb vereinbart, dass das versicherungsmathematische<br />

Gutachten vom Verwalter in Auftrag gegeben wird und die Kosten hälftig<br />

geteilt werden.<br />

Der Auffassung von Paulsdorff 20 , der Verwalter sei verpflichtet, auf Kosten der<br />

Insolvenzmasse ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen,<br />

- 144 - <strong>PSVaG</strong> 25 Jahre

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