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Betriebliche Altersversorgung - PSVaG

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Besondere Rechte Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG kann für den Träger der<br />

des <strong>PSVaG</strong> im Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe gebildet werden.<br />

Insolvenzplanverfahren<br />

Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, dass für den<br />

<strong>PSVaG</strong> eine besondere Gruppe zwingend zu bilden ist. Zur<br />

Verfahrensvereinfachung ist der Rechtsausschuss zu einer<br />

Kannvorschrift übergegangen. Die Möglichkeit, für den <strong>PSVaG</strong> eine eigene<br />

Gruppe zu bilden, stärkt die Stellung im Abstimmungsverfahren. In einer<br />

eigenen Gruppe kann der <strong>PSVaG</strong> von den übrigen Insolvenzgläubigern nicht<br />

überstimmt werden. Nur über das Obstruktionsverbot des § 245 InsO kann<br />

verhindert werden, dass der <strong>PSVaG</strong> durch seine Ablehnung einen Insolvenzplan<br />

zum Scheitern bringt. Das Insolvenzgericht kann die fehlende Zustimmung<br />

ersetzen, wenn die Interessen des <strong>PSVaG</strong> im Insolvenzplan angemessen berücksichtigt<br />

sind.<br />

Weiterhin hat die Insolvenzordnung dem <strong>PSVaG</strong> ein eigenes Beschwerderecht<br />

gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeräumt (vgl. § 9 Abs. 5<br />

BetrAVG). In der Begründung des Regierungsentwurfs 29 wurde dies damit<br />

begründet, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den <strong>PSVaG</strong><br />

wegen dessen Eintrittspflicht erhebliche wirtschaftliche Lasten ausgelöst werden.<br />

Es müsse vermieden werden, dass sich der Schuldner durch die Eintrittspflicht<br />

des <strong>PSVaG</strong> allzu leicht sanieren könne 30 .<br />

Die wirtschaftliche Belastung des <strong>PSVaG</strong> durch besonders hohe Betriebsrenten<br />

wurde durch eine Änderung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG vermindert. Der<br />

Träger der Insolvenzsicherung haftet nach der Neuregelung nicht mehr für<br />

Betriebsrenten bis zum Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern höchstens bis zum<br />

3fachen der monatlichen Bezugsgrößen nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(1998 =13.020 DM/Monat gegenüber 25.200 DM/Monat nach bisherigem<br />

Recht). Eine Reduzierung der Höchstgrenze für die Einstandspflicht des<br />

<strong>PSVaG</strong> wurde seit langem gefordert 31 .<br />

Eine weitere Entlastung durch die Insolvenzrechtsreform ergibt sich durch eine<br />

Änderung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG. Die Einstandspflicht des <strong>PSVaG</strong> für<br />

Verbesserungen der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong>, die in einem Zeitraum von<br />

zwei Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalles vereinbart sind, ist ausgeschlossen,<br />

ohne dass es des Nachweises einer Missbrauchsabsicht bedarf. Nach der Begründung<br />

des Regierungsentwurfes habe sich die bisherige Frist von einem<br />

Jahr in der Praxis als zu kurz erwiesen 32 .<br />

- 148 - <strong>PSVaG</strong> 25 Jahre

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