Betriebliche Altersversorgung - PSVaG
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Besondere Rechte Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG kann für den Träger der<br />
des <strong>PSVaG</strong> im Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe gebildet werden.<br />
Insolvenzplanverfahren<br />
Im Regierungsentwurf war noch vorgesehen, dass für den<br />
<strong>PSVaG</strong> eine besondere Gruppe zwingend zu bilden ist. Zur<br />
Verfahrensvereinfachung ist der Rechtsausschuss zu einer<br />
Kannvorschrift übergegangen. Die Möglichkeit, für den <strong>PSVaG</strong> eine eigene<br />
Gruppe zu bilden, stärkt die Stellung im Abstimmungsverfahren. In einer<br />
eigenen Gruppe kann der <strong>PSVaG</strong> von den übrigen Insolvenzgläubigern nicht<br />
überstimmt werden. Nur über das Obstruktionsverbot des § 245 InsO kann<br />
verhindert werden, dass der <strong>PSVaG</strong> durch seine Ablehnung einen Insolvenzplan<br />
zum Scheitern bringt. Das Insolvenzgericht kann die fehlende Zustimmung<br />
ersetzen, wenn die Interessen des <strong>PSVaG</strong> im Insolvenzplan angemessen berücksichtigt<br />
sind.<br />
Weiterhin hat die Insolvenzordnung dem <strong>PSVaG</strong> ein eigenes Beschwerderecht<br />
gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeräumt (vgl. § 9 Abs. 5<br />
BetrAVG). In der Begründung des Regierungsentwurfs 29 wurde dies damit<br />
begründet, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den <strong>PSVaG</strong><br />
wegen dessen Eintrittspflicht erhebliche wirtschaftliche Lasten ausgelöst werden.<br />
Es müsse vermieden werden, dass sich der Schuldner durch die Eintrittspflicht<br />
des <strong>PSVaG</strong> allzu leicht sanieren könne 30 .<br />
Die wirtschaftliche Belastung des <strong>PSVaG</strong> durch besonders hohe Betriebsrenten<br />
wurde durch eine Änderung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG vermindert. Der<br />
Träger der Insolvenzsicherung haftet nach der Neuregelung nicht mehr für<br />
Betriebsrenten bis zum Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern höchstens bis zum<br />
3fachen der monatlichen Bezugsgrößen nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(1998 =13.020 DM/Monat gegenüber 25.200 DM/Monat nach bisherigem<br />
Recht). Eine Reduzierung der Höchstgrenze für die Einstandspflicht des<br />
<strong>PSVaG</strong> wurde seit langem gefordert 31 .<br />
Eine weitere Entlastung durch die Insolvenzrechtsreform ergibt sich durch eine<br />
Änderung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG. Die Einstandspflicht des <strong>PSVaG</strong> für<br />
Verbesserungen der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong>, die in einem Zeitraum von<br />
zwei Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalles vereinbart sind, ist ausgeschlossen,<br />
ohne dass es des Nachweises einer Missbrauchsabsicht bedarf. Nach der Begründung<br />
des Regierungsentwurfes habe sich die bisherige Frist von einem<br />
Jahr in der Praxis als zu kurz erwiesen 32 .<br />
- 148 - <strong>PSVaG</strong> 25 Jahre