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Betriebliche Altersversorgung - PSVaG

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hat er die Zahl der Verfahren, in die er verwickelt wird, nicht allein in der<br />

Hand.<br />

Kompliziert ist die Prozesslage des <strong>PSVaG</strong>, weil er es mit 3 Gerichtsbarkeiten zu<br />

tun hat:<br />

■ Für die Mehrzahl der normalen Leistungsfälle ist die Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

zuständig.<br />

■ Für Geschäftsleiter ist es die ordentliche Gerichtsbarkeit.<br />

■ Für Klagen aus dem Mitgliederbereich sind die Verwaltungsgerichte zuständig,<br />

weil der Beitragsbescheid ein Verwaltungsakt ist.<br />

Die Erfolgsbilanz des <strong>PSVaG</strong> vor Gericht ist vorzeigbar: Über<br />

die Hälfte der Verfahren wurde im Durchschnitt alljährlich<br />

gewonnen–Vergleiche nicht mitgezählt.<br />

Wichtige Urteile des<br />

Bundesarbeitsgerichts zu<br />

Gunsten des <strong>PSVaG</strong><br />

Nachdem im Jahre 1981 durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz<br />

in § 6 a EStG der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen von 5,5<br />

Prozent auf 6 Prozent angehoben worden war, vertraten viele Konkursverwalter<br />

die Auffassung, dass auch die Forderungsanmeldungen des <strong>PSVaG</strong> zur<br />

Konkurstabelle nur noch mit einem Rechnungszinsfuß von 6 Prozent gerechnet<br />

werden dürften. Durch den höheren Abzinsungseffekt wären damit die<br />

Forderungen des <strong>PSVaG</strong> deutlich niedriger geworden.<br />

Mit 2 Entscheidungen vom 11. Oktober 1988 bestätigte das Bundesarbeitsgericht<br />

die Auffassung des <strong>PSVaG</strong>, dass die steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen<br />

keine unmittelbaren Schlüsse darauf zulässt, welchen Vorteil<br />

der Gläubiger durch die Vorfälligkeit von Versorgungsansprüchen erhält. Die<br />

Anwendung der für die steuerliche Behandlung geltenden Zinssätze reiche für<br />

den Zweck der Vorteilsausgleichung bei der Feststellung zur Konkurstabelle<br />

nicht aus.<br />

Im Urteil vom 7.11.1989 hat das Bundesarbeitsgericht die – ebenfalls im<br />

Weserhütte-Verfahren umstrittene – Frage zu Gunsten des <strong>PSVaG</strong> entschieden,<br />

wonach unverfallbare Anwartschaften als nach § 69 KO zu schätzende Kapitalforderung<br />

im Konkurs des Arbeitgebers zur Tabelle angemeldet werden dürfen<br />

und nicht nur sichergestellt zu werden brauchen.<br />

<strong>PSVaG</strong> 25 Jahre - 255 -

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