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Betriebliche Altersversorgung - PSVaG

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29 Prozent. In Ostdeutschland hat nur jeder 10. Arbeitnehmer, der in der<br />

Industrie tätig ist, ein betriebliches Versorgungsrecht, und im Handel haben<br />

nur 17 Prozent der Arbeitnehmer eine betriebliche Versorgungszusage. Insbesondere<br />

kleine und mittelständische Betriebe üben große Zurückhaltung,<br />

wenn es um eine zusätzliche <strong>Altersversorgung</strong> für ihre Mitarbeiter geht.<br />

Gründe für den Abwärtstrend der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong><br />

Eine Vielzahl von Faktoren ist für den Abwärtstrend verantwortlich. Insbesondere<br />

haben zu einer wachsenden Zurückhaltung bei den Arbeitgebern die<br />

unzureichenden arbeitsrechtlichen und die sich stetig verschlechternden steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen beigetragen. Nur durch eine deutliche Verbesserung<br />

vor allem ihrer steuerlichen Rahmenbedingungen kann die bestehende<br />

unbefriedigende Situation überwunden, eine Umkehr eingeleitet und<br />

künftig mit mehr Wachstum in<br />

der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong><br />

gerechnet werden. Es ist dringend<br />

erforderlich, die betriebliche <strong>Altersversorgung</strong><br />

zu fördern und auszubauen,<br />

damit sie ihrer Funktion als<br />

2. Säule der Alterssicherung künftig<br />

wieder stärker gerecht werden<br />

kann.<br />

Mit dem Rentenreformgesetz (RRG)<br />

1999 sind erste, aber keinesfalls<br />

ausreichende Schritte zur Verbesserung<br />

der Rahmenbedingungen der<br />

betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> eingeleitet<br />

worden. Das Betriebsrentengesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.1999<br />

geändert. Allerdings wurde mit den Rechtsänderungen nicht das im Interesse der<br />

angestrebten Ausweitung der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> an sich Wünschenswerte,<br />

sondern das in der Entscheidungssituation des Gesetzgebers des<br />

Rentenreformgesetzes 1999 politisch Machbare erreicht. Die Neuregelungen im<br />

Betriebsrentengesetz umfassen die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16, die<br />

Erleichterung der Abfindung unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaften im<br />

Falle eines Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen vor dem<br />

1960 1980 1997 2010 2020 2030 2040<br />

- 22 - <strong>PSVaG</strong> 25 Jahre

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