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Betriebliche Altersversorgung - PSVaG

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Beide Gesetze wurden von der sozialliberalen Regierung initiiert und dienten<br />

der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer im Konkursverfahren. Die sich<br />

daraus ergebenden Veränderungen für die Abwicklung der Konkursverfahren<br />

sind lediglich ein Reflex der beiden Rechtsinstitute. Das Konkursverfahren<br />

war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr länger nur ein Instrument der Abwicklung,<br />

sondern diente jetzt auch der Sanierung von Unternehmen. Mit einer verfahrensmäßigen<br />

Verlängerung des Antragsverfahrens durch die Anordnung der<br />

Sequestration oder eines Vergleichsantrages konnte die höchstmögliche Frist<br />

von 3 Monaten für die Gewährung von Konkursausfallgeld ausgenutzt werden.<br />

Die Übernahme der Personalkosten durch die Bundesanstalt für Arbeit entsprach<br />

einem Massekredit für das Antragsverfahren. Eine Rückforderung<br />

erfolgte lediglich über den Regressanspruch der Bundesanstalt für Arbeit, der<br />

als bevorrechtigte Forderung zur Konkurstabelle gem. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 KO<br />

angemeldet wurde. Sehr bald wurden die Ansprüche der Arbeitnehmer auf<br />

Gewährung von Konkursausfallgeld durch Aufnahme von Krediten vorfinanziert.<br />

Die Arbeitnehmer erhielten dadurch ihre Vergütungsansprüche sofort<br />

mit Fälligkeit, ohne auf eine Eröffnung des Konkursverfahrens warten zu<br />

müssen. Dies ermöglicht eine reibungslose Fortführung des Betriebes ohne<br />

das soziale Ärgernis der nicht pünktlichen Bezahlung von Löhnen und<br />

Gehältern 3 .<br />

Dieses Finanzierungsverfahren fand immer wieder Kritik.<br />

Es wurde geltend gemacht, dass das Konkursausfallgeld nicht<br />

als Liquiditätshilfe für konkursreife Unternehmen dienen<br />

dürfe. Das Konkursausfallgeld werde von den Arbeitgebern<br />

im Umlageverfahren aufgebracht. Diese könnten schwerlich<br />

mit einem „Zwangsbeitrag“ belastet werden, der den Wirtschaftstod eines Wettbewerbers<br />

verzögern oder verhindern soll4 Verfestigung der<br />

Vorfinanzierung des<br />

Konkursausfallgeldes<br />

.<br />

Trotz dieser Kritik hat sich das Verfahren verfestigt. Die Vorfinanzierung wurde<br />

von der Bundesanstalt für Arbeit in Sanierungsfällen ausdrücklich genehmigt.<br />

Auch das Bundessozialgericht hat die Konkursausfallgeld-Vorfinanzierung<br />

sanktioniert. In einem Urteil vom 22.3.1995 5 wurde festgestellt, dass ein<br />

Missbrauch der Vorfinanzierung des Konkursausfallgeldes nicht bereits dann<br />

vorliege, wenn ein Sequester hierdurch Personalkosten auf die Konkursausfallversicherung<br />

verlagere mit dem Ziel der Erwirtschaftung einer ausreichenden<br />

Konkursmasse. Auch unter Geltung der Insolvenzordnung wird das Insolvenzgeld<br />

weiterhin als Liquiditätshilfekredit für die Sanierung von Insolvenzunternehmen<br />

eingesetzt werden.<br />

- 138 - <strong>PSVaG</strong> 25 Jahre

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