Betriebliche Altersversorgung - PSVaG
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Beide Gesetze wurden von der sozialliberalen Regierung initiiert und dienten<br />
der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer im Konkursverfahren. Die sich<br />
daraus ergebenden Veränderungen für die Abwicklung der Konkursverfahren<br />
sind lediglich ein Reflex der beiden Rechtsinstitute. Das Konkursverfahren<br />
war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr länger nur ein Instrument der Abwicklung,<br />
sondern diente jetzt auch der Sanierung von Unternehmen. Mit einer verfahrensmäßigen<br />
Verlängerung des Antragsverfahrens durch die Anordnung der<br />
Sequestration oder eines Vergleichsantrages konnte die höchstmögliche Frist<br />
von 3 Monaten für die Gewährung von Konkursausfallgeld ausgenutzt werden.<br />
Die Übernahme der Personalkosten durch die Bundesanstalt für Arbeit entsprach<br />
einem Massekredit für das Antragsverfahren. Eine Rückforderung<br />
erfolgte lediglich über den Regressanspruch der Bundesanstalt für Arbeit, der<br />
als bevorrechtigte Forderung zur Konkurstabelle gem. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 KO<br />
angemeldet wurde. Sehr bald wurden die Ansprüche der Arbeitnehmer auf<br />
Gewährung von Konkursausfallgeld durch Aufnahme von Krediten vorfinanziert.<br />
Die Arbeitnehmer erhielten dadurch ihre Vergütungsansprüche sofort<br />
mit Fälligkeit, ohne auf eine Eröffnung des Konkursverfahrens warten zu<br />
müssen. Dies ermöglicht eine reibungslose Fortführung des Betriebes ohne<br />
das soziale Ärgernis der nicht pünktlichen Bezahlung von Löhnen und<br />
Gehältern 3 .<br />
Dieses Finanzierungsverfahren fand immer wieder Kritik.<br />
Es wurde geltend gemacht, dass das Konkursausfallgeld nicht<br />
als Liquiditätshilfe für konkursreife Unternehmen dienen<br />
dürfe. Das Konkursausfallgeld werde von den Arbeitgebern<br />
im Umlageverfahren aufgebracht. Diese könnten schwerlich<br />
mit einem „Zwangsbeitrag“ belastet werden, der den Wirtschaftstod eines Wettbewerbers<br />
verzögern oder verhindern soll4 Verfestigung der<br />
Vorfinanzierung des<br />
Konkursausfallgeldes<br />
.<br />
Trotz dieser Kritik hat sich das Verfahren verfestigt. Die Vorfinanzierung wurde<br />
von der Bundesanstalt für Arbeit in Sanierungsfällen ausdrücklich genehmigt.<br />
Auch das Bundessozialgericht hat die Konkursausfallgeld-Vorfinanzierung<br />
sanktioniert. In einem Urteil vom 22.3.1995 5 wurde festgestellt, dass ein<br />
Missbrauch der Vorfinanzierung des Konkursausfallgeldes nicht bereits dann<br />
vorliege, wenn ein Sequester hierdurch Personalkosten auf die Konkursausfallversicherung<br />
verlagere mit dem Ziel der Erwirtschaftung einer ausreichenden<br />
Konkursmasse. Auch unter Geltung der Insolvenzordnung wird das Insolvenzgeld<br />
weiterhin als Liquiditätshilfekredit für die Sanierung von Insolvenzunternehmen<br />
eingesetzt werden.<br />
- 138 - <strong>PSVaG</strong> 25 Jahre