Betriebliche Altersversorgung - PSVaG
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der Ansprüche zur Verfügung stehen, ist ein anderweitiger Träger bzw. Finanzier<br />
zu finden, der die entstandenen Lücken schließt.<br />
Aus finanztechnischer Sicht enthält diese Aufgabenstellung typische Fragen der<br />
Versicherbarkeit und der Kalkulierbarkeit. Kann man die künftig zu erwartenden<br />
Schäden so gut abschätzen, dass man hierzu ausreichende Prämien ermitteln und<br />
erheben kann? Und sind die Prämienzahlung und die dazugehörige Reservenbildung<br />
so zu gestalten, dass sie wirtschaftlich effizient bleiben und von den<br />
Zahlungspflichtigen auch akzeptiert werden?<br />
Bei der Untersuchung der versicherungstechnischen Risiken stellte sich damals<br />
recht bald heraus, dass das zur Verfügung stehende statistische Material nur<br />
bedingt die Grundlagen liefern konnte, die man für eine zuverlässige Kalkulation<br />
nach Modellen der Schadenversicherung normalerweise benötigt 2 . Zur Abschätzung<br />
der Schadenzahl lag es nahe, auf vorliegende Insolvenzstatistiken<br />
zurückzugreifen.<br />
Doch war damit natürlich noch nicht die Frage beantwortet, inwieweit Unternehmen<br />
mit betrieblicher <strong>Altersversorgung</strong> in gleicher Weise dem Insolvenzrisiko<br />
unterlagen oder – was an sich noch von größerer Bedeutung gewesen wäre –<br />
auch in Zukunft, nach Einführung des Betriebsrentengesetzes und der Insolvenzsicherung,<br />
insolvent werden würden. Das Problem des subjektiven Risikos,<br />
der Entschuldung zulasten des <strong>PSVaG</strong> als Träger der gesetzlichen Insolvenzversicherung,<br />
musste kalkulatorisch gegebenenfalls eingerechnet oder durch entsprechende<br />
Versicherungsbedingungen möglichst ausgeschlossen werden. Letzteres<br />
ist dann ja auch weitestgehend gelungen.<br />
Auch für die Abschätzung der voraussichtlichen Schäden- Vorgaben des<br />
höhen, im Einzelfall und in der Gesamtheit aller von einer Betriebsrentengesetzes<br />
Insolvenz betroffenen Mitarbeiteransprüche, lagen naturge- als Kalkulationsbasis<br />
mäß vor Beginn der Insolvenzsicherung noch keine brauchbaren<br />
Statistiken vor. Doch schuf das Betriebsrentengesetz<br />
mit den Bestimmungen zur Unverfallbarkeit von den Fristen und den Höhen<br />
der Ansprüche her – zunächst jedenfalls – recht eindeutig erscheinende<br />
Abgrenzungskriterien und damit auch die notwendigen Kalkulationsmöglichkeiten.<br />
Die objektivierten Vorgaben des Gesetzgebers waren und sind bestimmend für<br />
die Leistung im Insolvenzfall und dienen gleichzeitig auch als Grundlage für<br />
<strong>PSVaG</strong> 25 Jahre - 195 -