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Betriebliche Altersversorgung - PSVaG

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der Ansprüche zur Verfügung stehen, ist ein anderweitiger Träger bzw. Finanzier<br />

zu finden, der die entstandenen Lücken schließt.<br />

Aus finanztechnischer Sicht enthält diese Aufgabenstellung typische Fragen der<br />

Versicherbarkeit und der Kalkulierbarkeit. Kann man die künftig zu erwartenden<br />

Schäden so gut abschätzen, dass man hierzu ausreichende Prämien ermitteln und<br />

erheben kann? Und sind die Prämienzahlung und die dazugehörige Reservenbildung<br />

so zu gestalten, dass sie wirtschaftlich effizient bleiben und von den<br />

Zahlungspflichtigen auch akzeptiert werden?<br />

Bei der Untersuchung der versicherungstechnischen Risiken stellte sich damals<br />

recht bald heraus, dass das zur Verfügung stehende statistische Material nur<br />

bedingt die Grundlagen liefern konnte, die man für eine zuverlässige Kalkulation<br />

nach Modellen der Schadenversicherung normalerweise benötigt 2 . Zur Abschätzung<br />

der Schadenzahl lag es nahe, auf vorliegende Insolvenzstatistiken<br />

zurückzugreifen.<br />

Doch war damit natürlich noch nicht die Frage beantwortet, inwieweit Unternehmen<br />

mit betrieblicher <strong>Altersversorgung</strong> in gleicher Weise dem Insolvenzrisiko<br />

unterlagen oder – was an sich noch von größerer Bedeutung gewesen wäre –<br />

auch in Zukunft, nach Einführung des Betriebsrentengesetzes und der Insolvenzsicherung,<br />

insolvent werden würden. Das Problem des subjektiven Risikos,<br />

der Entschuldung zulasten des <strong>PSVaG</strong> als Träger der gesetzlichen Insolvenzversicherung,<br />

musste kalkulatorisch gegebenenfalls eingerechnet oder durch entsprechende<br />

Versicherungsbedingungen möglichst ausgeschlossen werden. Letzteres<br />

ist dann ja auch weitestgehend gelungen.<br />

Auch für die Abschätzung der voraussichtlichen Schäden- Vorgaben des<br />

höhen, im Einzelfall und in der Gesamtheit aller von einer Betriebsrentengesetzes<br />

Insolvenz betroffenen Mitarbeiteransprüche, lagen naturge- als Kalkulationsbasis<br />

mäß vor Beginn der Insolvenzsicherung noch keine brauchbaren<br />

Statistiken vor. Doch schuf das Betriebsrentengesetz<br />

mit den Bestimmungen zur Unverfallbarkeit von den Fristen und den Höhen<br />

der Ansprüche her – zunächst jedenfalls – recht eindeutig erscheinende<br />

Abgrenzungskriterien und damit auch die notwendigen Kalkulationsmöglichkeiten.<br />

Die objektivierten Vorgaben des Gesetzgebers waren und sind bestimmend für<br />

die Leistung im Insolvenzfall und dienen gleichzeitig auch als Grundlage für<br />

<strong>PSVaG</strong> 25 Jahre - 195 -

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