Betriebliche Altersversorgung - PSVaG
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Dem Pensions-Sicherungs-Verein wurden durch Gesetz alle mit der Sicherung der<br />
betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> verbundenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben<br />
übertragen.<br />
Der Insolvenzsicherungsschutz beschränkte sich ausdrücklich<br />
auf laufende Rentenleistungen und gesetzlich unverfallbare<br />
Leistungsanwartschaften. Abgesichert sind folgende Durchführungsformen<br />
der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong>:<br />
■ Unmittelbare Versorgungszusagen<br />
■ Unterstützungskassen<br />
■ Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht und<br />
■ Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht, wenn sie durch<br />
den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beliehen, verpfändet oder abgetreten<br />
sind.<br />
Unverfallbar sind Versorgungsanwartschaften, wenn der Arbeitnehmer mindestens<br />
35 Jahre alt ist und entweder seit mindestens 10 Jahren eine Versorgungszusage<br />
hat oder mit mindestens 3-jähriger Versorgungszusage wenigstens 12<br />
Jahre im Unternehmen beschäftigt war.<br />
Richten sich die Ansprüche oder Anwartschaften nicht gegen den Arbeitgeber, sondern<br />
einen eigenständigen Versorgungsträger, besteht keine Insolvenzsicherung, da<br />
bei diesen Trägern keine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Versorgungsträgers<br />
besteht. Denn diese Institutionen unterliegen der Versicherungsaufsicht.<br />
Durch den Einigungsvertrag wurden das Gesetz zur Verbesserung<br />
der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> und damit<br />
auch die Regelungen über den Pensions-Sicherungs-Verein<br />
mit Wirkung vom 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet<br />
Der Leistungsrahmen<br />
des Insolvenzschutzes<br />
Neue Bundesländer<br />
einbezogen<br />
erstreckt. Die Sicherungspflicht wurde allerdings auf Versorgungszusagen<br />
begrenzt, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt worden sind.<br />
Der Pensions-Sicherungs-Verein tritt im Insolvenzfall – ohne Rechtsnachfolger<br />
zu sein – für die Verbindlichkeiten des zahlungsunfähigen Arbeitgebers aus der<br />
betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> ein. Die Versorgungsempfänger oder ihre<br />
Hinterbliebenen haben gegen ihn einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der<br />
Arbeitgeber auf Grund seiner Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das<br />
Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.<br />
<strong>PSVaG</strong> 25 Jahre - 81 -