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Betriebliche Altersversorgung - PSVaG

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Dem Pensions-Sicherungs-Verein wurden durch Gesetz alle mit der Sicherung der<br />

betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> verbundenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben<br />

übertragen.<br />

Der Insolvenzsicherungsschutz beschränkte sich ausdrücklich<br />

auf laufende Rentenleistungen und gesetzlich unverfallbare<br />

Leistungsanwartschaften. Abgesichert sind folgende Durchführungsformen<br />

der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong>:<br />

■ Unmittelbare Versorgungszusagen<br />

■ Unterstützungskassen<br />

■ Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht und<br />

■ Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht, wenn sie durch<br />

den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beliehen, verpfändet oder abgetreten<br />

sind.<br />

Unverfallbar sind Versorgungsanwartschaften, wenn der Arbeitnehmer mindestens<br />

35 Jahre alt ist und entweder seit mindestens 10 Jahren eine Versorgungszusage<br />

hat oder mit mindestens 3-jähriger Versorgungszusage wenigstens 12<br />

Jahre im Unternehmen beschäftigt war.<br />

Richten sich die Ansprüche oder Anwartschaften nicht gegen den Arbeitgeber, sondern<br />

einen eigenständigen Versorgungsträger, besteht keine Insolvenzsicherung, da<br />

bei diesen Trägern keine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Versorgungsträgers<br />

besteht. Denn diese Institutionen unterliegen der Versicherungsaufsicht.<br />

Durch den Einigungsvertrag wurden das Gesetz zur Verbesserung<br />

der betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> und damit<br />

auch die Regelungen über den Pensions-Sicherungs-Verein<br />

mit Wirkung vom 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet<br />

Der Leistungsrahmen<br />

des Insolvenzschutzes<br />

Neue Bundesländer<br />

einbezogen<br />

erstreckt. Die Sicherungspflicht wurde allerdings auf Versorgungszusagen<br />

begrenzt, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt worden sind.<br />

Der Pensions-Sicherungs-Verein tritt im Insolvenzfall – ohne Rechtsnachfolger<br />

zu sein – für die Verbindlichkeiten des zahlungsunfähigen Arbeitgebers aus der<br />

betrieblichen <strong>Altersversorgung</strong> ein. Die Versorgungsempfänger oder ihre<br />

Hinterbliebenen haben gegen ihn einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der<br />

Arbeitgeber auf Grund seiner Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das<br />

Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.<br />

<strong>PSVaG</strong> 25 Jahre - 81 -

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