Betriebliche Altersversorgung - PSVaG
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so z. B. vermutlich die Zahl der Insolvenzen, ihre Verteilung im Rahmen<br />
unserer Wirtschaft, ihre Abhängigkeit von der Konjunktur usw. Weiterhin ist<br />
festzustellen, dass auch bei den Unternehmen mit sicherungspflichtiger<br />
betrieblicher <strong>Altersversorgung</strong> ein deutlicher struktureller Wandel sowohl auf<br />
der Verpflichtungsseite stattgefunden hat – also bei den gesicherten Personen<br />
und Ansprüchen – als auch auf der Finanzierungsseite, die vornehmlich für die<br />
Beitragsbemessung relevant ist.<br />
Aktualisierung der Es ist ohne weitere Untersuchungen schwer abzuschätzen,<br />
Prognoserechnungen ob diese Veränderungen und ihre denkbare Fortsetzung einen<br />
empfehlenswert nachhaltigen Einfluss auf die Finanzierung der Insolvenzsicherung<br />
haben werden. Zwar sprechen einige Argumente für die<br />
Stabilität und interne Ausgleichsfähigkeit des Systems schon<br />
auf Grund des gewählten Finanzierungsverfahrens, insbesondere auch dafür, dass<br />
der vor Einführung prognostizierte und 1983 nochmals bestätigte Beitragssatz<br />
von langfristig etwa 3 Promille auch künftig im Mittel nicht überschritten werden<br />
wird. Doch ist eine Aktualisierung der damaligen Prognoserechnungen,<br />
abgesehen von der heute veränderten und verbesserten Datenlage, schon deshalb<br />
angebracht, weil sich inzwischen nicht nur viele Sachverhalte, sondern insbesondere<br />
auch die Perspektiven für die betriebliche <strong>Altersversorgung</strong> verändert<br />
haben.<br />
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass selbst tiefergehende exogene Veränderungen<br />
die Stabilität der Insolvenzsicherung nicht nachhaltig gefährden konnten.<br />
Das lag natürlich nicht nur am praktizierten Finanzierungsverfahren, sondern<br />
auch an der erfolgreichen Verteidigung ihrer prinzipiellen versicherungs- und<br />
arbeitsrechtlichen Grundlagen. So konnten sowohl die Verlängerung der Lebenserwartung,<br />
die in diesem Ausmaß 1974 noch nicht vorhersehbar gewesen ist, als<br />
auch zusätzliche arbeitsrechtliche und sozialpolitische Anforderungen aus der<br />
Rechtsprechung innerhalb des Systems gelöst oder durch ergänzende Vorschriften<br />
aufgefangen werden. Dies muss jedoch nicht automatisch für alle Veränderungen<br />
gelten, die auf die Insolvenzsicherung zukommen können.<br />
Absenkung der Vielfach diskutiert wird beispielsweise eine Verkürzung der<br />
Unverfallbarkeitsfristen<br />
gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen. Der Gesetzgeber hätte<br />
eine solche Maßnahme unter sozialpolitischen Aspekten 1998<br />
zwar gerne beschlossen, scheute aus fiskalischen Gründen aber<br />
deren Realisierung. Doch nur unter der Voraussetzung, dass mit den zusätzlichen<br />
arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auch eine entsprechend weitergehende<br />
- 204 - <strong>PSVaG</strong> 25 Jahre