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Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"

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er eben derartige „Veranstaltungsformen“ grundsätzlich verbietet! In diesem Zusammenhang<br />

gibt es auch noch den Begriff der „Rückholbarkeit der Bereitschaft zur sexuellen Handlung“.<br />

Dieser besagt, dass eine Prostituierte zu jeder Zeit vom geschlossenen Dienstleistungsvertrag mit<br />

einem Kunden zurücktreten können muss. Wenn sie in eine Leistung zuvor eingewilligt hat und<br />

es sich dann plötzlich anders überlegt, hat der Kunde keinen Anspruch auf den „Vollzug“ der<br />

Leistung. Diese Rückholbarkeit ist aber bei den beiden hier beschriebenen „Dienstleistungs-<br />

Formen“ sicher nicht gegeben und auch wenn sie theoretisch gegeben wäre, würde sie nach der<br />

allgemeinen Lebenserfahrung real kaum stattfinden. Reinste Prostitutions-Philosophie! - In den<br />

geschilderten Beispielen verständlich, aber auch beim „Herrenüberschuss in allgemeiner Form“<br />

gibt es bisher den nicht zulässigen „Pauschalvertrag“, den man in einem „Konzept“ wohl lieber<br />

nicht erwähnen sollte, da dies ausreichen würde, um keine Genehmigung zu erhalten!<br />

Unzulässige Vertragskonditionen / Weisungen<br />

Hier spricht der Gesetzgeber von wucherartigen und intransparenten Vertragsbedingungen, bei<br />

denen die Prostituierten in eine schlechte Situation gebracht werden, indem man diese als<br />

schlecht bezahlte Scheinselbständige beschäftigt, ihnen Räume zu Wucher-Preisen vermietet und<br />

sie womöglich noch zu „Umlagen“ für Werbung oder sonstige Nebenkosten vertraglich<br />

verpflichtet. Werden solche Umstände als vorherrschendes Prinzip (= Konzept) erkannt, ist die<br />

Erlaubnis ebenso zu verweigern, wie bei unzulässigen „Weisungen“ des Betreibers an die<br />

Prostituierten, mit denen über eine unzulässige Hausordnung oder einzelne individuelle<br />

„Anordnungen“ auf die Art der Ausübung der Prostitution widerrechtlich Einfluss genommen<br />

wird. Lassen Sie mich als Beispiel für mögliche Wucher einmal in ein Eros-Center schauen, wo<br />

ein möbliertes Zimmer von 25 qm in mancher deutschen Großstadt für über 150 € Tagesmiete<br />

angeboten wird. – Sind wir da nicht bereits eindeutig im Bereich der Wucherei? – Wucher<br />

bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter<br />

Ausnutzung der Schwächesituation eines Vertragspartners. Bei Mieten werden dabei gerne<br />

Mitspiegel herangezogen, was bezogen auf einen Eros-Center in bester Lage mit einer<br />

vergleichbaren Miete eines möblierten Zimmers in etwas gleicher Lage verglichen werden<br />

müsste. Die möblierte Wohnung käme dabei auf vielleicht 500 € Monatsmiete, im Eros-Center<br />

wären es aber satte 4.500 €. – Hat der Gesetzgeber diese gewerblichen Zimmervermietungen<br />

möglicherweise schon im Blick? – Halten da die üblichen „Hausordnungen“, die in vielen Eros-<br />

Centern existieren und die es beispielsweise untersagen, eigenes Essen mit ins Haus zu bringen<br />

oder die vorschreiben, dass Hygiene-Artikel nur beim Wirtschafter zu kaufen sind, dem Gesetz<br />

auch nur ansatzweise Stand? – Sind Strafen wegen „Verstößen“ gegen die Hausordnung rechtens<br />

und können Club-Besitzer Bußgelder wegen Nichtbeachtung von Dienstplänen verhängen?<br />

Ich bin sicher: hier wird es noch richtig spannend werden!<br />

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