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Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"

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§ 18 - Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten<br />

Prostitutionsstätten – im Gesetz nun auch „Anlagen“ genannt – müssen durch ihre Lage,<br />

Ausstattung und Beschaffenheit den Schutz der dort tätigen Prostituierten, der sonstigen<br />

Beschäftigten und der Kundinnen und Kunden gewährleisten und den Jugendschutz wahren.<br />

Auch die Anwohnerinnen und Anwohner dürfen durch den Betrieb nicht gestört oder in<br />

irgendeiner Weise gefährdet werden. Insbesondere schreibt das Gesetz folgendes vor:<br />

Anforderungen an die Räume, die für die sexuellen Dienstleistungen genutzt werden<br />

1. Die Räume dürfen von außen nicht einsehbar sein.<br />

Klare Sache, pimpern sollte ohnehin eine diskrete Sache sein und von außen „reinschauen“ war<br />

doch eh nie üblich. Aber der Ordnung halber muss man es wohl im Gesetz vorsorglich<br />

erwähnen, damit niemand auf dumme Ideen kommt und „Big-Brother-Live-Sex“ entwickelt?<br />

Oder beschreibt der Gesetzgeber damit womöglich illegale Kameraüberwachung im Zimmer?<br />

2. Die Räume müssen über ein sachgerechtes Notruf-System verfügen.<br />

Das gibt es ja schon in diversen Eros-Centern, wo Alarmknöpfe versteckt sind, mit denen man<br />

Hilfe rufen kann. Solche Systeme zu installieren, kostet nicht das große Geld. Dem Gesetzgeber<br />

ist es allerdings wichtig, dass nach einer Alarmauslösung Hilfe wirklich herbei eilt und es nicht<br />

nur irgendwo blöd klingelt. Also sollte im „Regelfall“ eine Security vorhanden sein, die auf<br />

Hilferufe wirksam reagieren kann.<br />

3. Die Türen dieser Räume müssen sich jederzeit von innen öffnen lassen.<br />

Das dürfte wohl auch die Regel sein. Oder gibt es tatsächlich Betriebe wo die Prostituierten mit<br />

ihren Kunden von außen eingeschlossen werden? – Habe ich weder je gehört, noch je gesehen!<br />

Wichtiger wäre mir persönlich, dass die Räume in jedem Fall von innen verschließbar sein<br />

sollten, damit man(n) beim „Akt“ nicht unangenehm überrascht wird.<br />

Sonstiges Anforderungen<br />

1. Der Betrieb muss angemessene Sanitäranlagen für Beschäftigte und Kunden haben.<br />

Was ist denn „angemessen“? – Von der Vorschrift für „gewerbliche Arbeitsstätten“ weicht der<br />

Gesetzgeber zum Glück ab und schreibt nicht noch eine separate Behindertentoilette und nach<br />

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