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Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"

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neu anreisende Prostituierte im „Notfall“ erst mal ein oder zwei Tage übergangsweise im<br />

„Verrichtungszimmer“ campieren dürfen. Was machen sie danach? – Ein ganz dummes Gesicht!<br />

§ 19 - Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge<br />

Ach ja, die TÜV-Vorschriften! – Wir hörten schon davon! – Wenn ich an die Mobile denke, die<br />

nicht weit von meinem gegenwärtigen Wohnort auf einem privaten „Schrottplatz“ am<br />

Waldesrand stehen, überkommt mich ein süffisantes Grinsen: wenn hier der Love-Mobil-TÜV<br />

zur Jagd bläst, gibt es für die Schrottpresse kein Halten mehr. – Rums! Aus die Maus! Das<br />

Gesetz verlangt beim Prostitutionsfahrzeug explizit einen ausreichend großen Innenraum, eine<br />

angemessene Innenausstattung und außerdem muss das „Gefährt“ nach Ausstattung und<br />

Beschaffenheit den Schutz-Anforderungen für die dort tätigen Prostituierten entsprechen. Mal<br />

wieder amtliche Floskeln, die sehr „relativ“ klingen. Für eine schlanke Prostituierte mit 50 kg ist<br />

ein kleiner Wohnwagen mit nicht so viel Fläche ausreichend groß, während die „Rubensmandy“<br />

mit 135 kg dort schon an ihre „räumlichen“ Grenzen stößt. Nun ja, da es keine vorgeschrieben<br />

Mindestmasse gibt, was deutschen Behörden ja durchaus zuzutrauen wäre, wird hier nur der<br />

„Augenscheins-Beweis“ vor Ort helfen. – Ein neuer Job für den amtlichen Vermesser? In jedem<br />

Fall muss das Fahrzeug Schutz vor Extremtemperaturen, vor Niederschlägen und vor hoher<br />

Luftfeuchtigkeit bieten. Sitz- und Liegeflächen etc. müssen in angemessenem Zustand sein und<br />

auch in einem solchen bleiben, da die Erlaubnis bei Prostitutionsfahrzeugen grundsätzlich<br />

befristet sind. Des weiteren müssen sich die Türen von innen öffnen lassen und der Betreiber<br />

muss durch technische Vorkehrungen einen jederzeit möglichen Hilferuf gewährleisten, was<br />

wohl wieder als Notfall-Knopf mit funkender Alarmauslösung geschehen soll. Sanitäranlagen<br />

sind ebenfalls vorgeschrieben, wobei diese wieder „angemessen“ sein müssen. Also gehen wir<br />

mal von fließendem kalten Wasser und einer einfachen Toilette aus. Eine Spezifizierung erfolgt<br />

ansonsten im Gesetzestext nicht. Anders sieht es bei der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs aus:<br />

denn das Vehikel muss wirklich zum TÜV, da der Gesetzgeber eine gültige Betriebszulassung<br />

(einen KFZ-Schein) und damit den technisch betriebsbereiten Zustand einfordert. Das Fahrzeug<br />

muss sogar angemeldet sein, um im Bedarfsfall oder aufgrund einer behördlichen Anordnung<br />

jederzeit von seinem aktuellen Stellplatz weggefahren werden zu können. Da würde es doch<br />

ergänzend Sinn machen, im Wohnmobil nur Prostituierte mit gültigem Führerschein zuzulassen,<br />

da die schönste Zulassung ja nix nützt, wenn ein Fahrer vor Ort fehlt.<br />

§ 20 - Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung<br />

(1) Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am<br />

Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung<br />

anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Angaben und Nachweise beizufügen:<br />

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