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Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"

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(7) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31.<br />

Dezember 2017 anmelden, haben abweichend von § 10 Absatz 3 erstmals nach zwei Jahren<br />

eine weitere gesundheitliche Beratung wahrzunehmen; für die darauf folgenden<br />

gesundheitlichen Beratungen gilt § 10 Absatz 3.<br />

Die Vorschrift sieht für Prostituierte über 21 Jahre eine längere Gültigkeit der ersten Anmeldebescheinigung<br />

vor, wenn sie sich erstmals bis zum 31. Dezember 2017 angemeldet haben.<br />

(8) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31.<br />

Dezember 2017 anmelden, haben für die erste Verlängerung der Anmeldebescheinigung<br />

abweichend von § 4 Absatz 4 Nachweise über die mindestens zwei Jahre nach der<br />

erstmaligen Anmeldung erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen; für die darauf<br />

folgenden Verlängerungen gilt § 4 Absatz 4.<br />

Die Vorschrift führt dazu, dass Prostituierte über 21 Jahre, die sich bis zum 31. Dezember 2017<br />

angemeldet haben, erstmals nach zwei Jahren erneut eine gesundheitliche Beratung nach § 10<br />

wahrnehmen müssen.<br />

Zusammenfassung by Howard<br />

Einführungs-Stichtag soll der 1. Juli 2017 sein, der Gesetzgeber gewährt aber gnädig<br />

Übergangsfristen, in denen die Umsetzung der Bestimmungen erfolgen muss. Prostituierte<br />

müssen sich bis zum 31. Dezember 2017 anmelden; Prostitutionsgewerbe müssen ihre Tätigkeit<br />

beim zuständigen Amt bis spätestens 1. Oktober 2017 anzeigen und die notwendigen<br />

vollständigen Unterlagen dann bis spätestens 31. Dezember 2017 vorlegen.<br />

Achtung sehr wichtig! - Dies gilt ausschließlich für Prostituierte, die bereits vor dem 1. Juli<br />

2017 tätig waren und für Betriebe, die bereits vor dem gleichen Termin existierten, was ich in<br />

meinen Ausführungen als „Bestand“ bezeichnet habe.<br />

Übergangsfristen für Prostituierte und Prostitutionsgewerbe, die ihre Tätigkeit erst an oder nach<br />

dem Datum 1 Juli 2017 aufnehmen, sieht das Gesetz an dieser Stelle nicht vor! – Daraus kann<br />

man schlussfolgern, dass der Gesetzgeber entweder die Aufnahme neuer Tätigkeiten strenger<br />

behandeln will als bereits bestehende oder das er diese „Fälle“ schlicht und ergreifend in den<br />

Übergangsregeln vergessen hat. – Was nun wirklich stimmt, kann ich leider nicht beurteilen und<br />

bedarf so noch meiner dringenden Nachprüfung. – Ich werde dazu in meinem Web-Blog in<br />

jedem Fall weitere Informationen zur Verfügung stellen! – Versprochen!<br />

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